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Der Arbeitgeber hat gemäß § 9 MuSchG während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung keinerlei Kündigungsrecht und dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Insoweit ist allerdings notwendig, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat und ihm mitgeteilt wird, wann mit einer voraussichtlichen Entbindung zu rechnen ist.
Es handelt sich hierbei um ein absolutes Kündigungsverbot und ausgesprochene Kündigungen sind insoweit gem. § 134 BGB, 9 MuSchG nichtig.
Dieses Verbot umfasst Kündigungen jeglicher Art neben der außerordentlichen und ordentlichen Beendigung auch die Änderungskündigung. Nur ausnahmsweise kann der Arbeitgeber mit Zustimmung der nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Behörde in besonderen Fällen eine Kündigung aussprechen, § 9 Abs. 3 MuSchG.
Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn z.B. schwerwiegende vorsätzliche Vertragsverstöße, Vermögensdelikte oder tätliche Bedrohung gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Nicht umfasst von diesem Kündigungsverbot ist allerdings die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderweitigen Gründen, z.B. wenn das Arbeitsverhältnis rechtswirksam befristet ist. Dann endet das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt bzw. mit dem Fristablauf.
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Rechtsanwalt, Rechtsanwältin, Simone Weber, München, Arbeitsrecht, Mutterschutz
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