Gemäß Teilzeitbefristungsgesetz hat der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist spätestens innerhalb von drei Monaten vor dem geplanten Beginn der Teilzeit geltend zu machen.
Der Arbeitgeber muss hier vollumfänglich nachweisen, welche betrieblichen Gründe einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen könnten- die bloße Behauptung reicht insoweit nicht aus.
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Rechtsanwalt, Rechtsanwältin, Simone Weber, München, Teilzeit, Arbeitszeit
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