Überstunden sind dann zu vergüten, wenn auf Anordnung des Arbeitgebers über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet worden ist.
Soweit die Zahlung im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, besteht unstreitig eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers.
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Rechtsanwalt, Rechtsanwältin, Simone Weber, München, Überstunden
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