Änderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber in 2012
Rechengrößen Sozialversicherung
Änderung der Beitragsbemessungsgrenten bei der Arbeitslosen- und der Rentenversicherung. Erhöhung auf € 5.600,00 in den alten Bundesländer, bei den neuen Bundesländern verbleibt es bei € 4.800. Erhöhung der Bemessungsgreze in der Kranken-und Pflegeversicherung auf € 3.825,00. Erhöhung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze € 50.850,00.
Sinken des Rentenversicherungsbeitrages
von 19,9 % auf 19,6 % des Bruttogehaltes.
Schwerbewinderten Beschäftigungsquote
Insoweit Arbeitgeber die Beschäftigungsquote für Schwerbehinderte von 5 % nicht erfüllen, müssen sie erstmals ab dem 31.03.2012 eine höhere Ausgleichszahlung , bis zu € 30,00 Euro, mehr zahlen.
Minijobber
Geplant ist die Verdientsgrenze für geringfügig Beschäftigte von € 400,00 auf € 450,00 Euro zu erhöhen.
Einführung Zeitarbeits-Mindestlohn
Der Zeitarbeitsmindestlohne beträgt in den alten Bundesländern € 7,89, in den neuen Bundesländern € 7,01 .
Schrittweise Anhebung Rentenalter
Schrittweise Anhebung des Rentenalters, ab dem Jahrjang 1964 Rentenalter mit 67 Jahren, ab den Jahrgängen 1947 steigt das Renteneintrittsalter pro Jahrgang um einen Monat, ab den Jahrgängen 1958 um zwei Monate.
Riester- und Rürup Auszahlungen
Will man die staatliche Förderung in Anspruch nehmen dürfen vorgenannte Verträge erst nach dem 62. Lebensjahr ausgezahlt werden.
Familienpflegezeitgesetz
Inkraftgetretendes Familienpflegezeitgesetz. Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, können ihre Wochenarbeitszeit maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren – im Gegenzug ist eine Lohnaufstockung vorgesehen.
Entfernungspauschale
Pendler, die mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren können entweder die Pendlerpauschale € 0,30 pro Entfernungskilometer oder den angefallenen Preis für Bus- oder Bahntickets als Werbungskosten geltend machen und müssen insoweit kein Fahrtenbuch mehr führen.
Werbungskostenpauschale
Rückwirkend zum 01.01.2011 gilt für Werbungskosten eine Pauschale von € 1.000,00.Nur wenn ein höherer Betrag geltend gemacht werden soll, müssen Belege gesammelt werden.
Sogenanntes P-Konto: Pfändungsschutzkonto
Pfändungsschutz ist nur noch über das Pfändungsschutzkonto möglich. Der Pfändungsfreibetrag liegt bei € 1.028,89
Insolvenzgeldumlage
Arbeitgeber müssen eine Insolvenzgeldumlage mit einem Umlagesatz von 0,04 % zahlen. Umlagefähig ist das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.
Insolvenz von Krankenkassen
Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder im Falle einer drohenden Insolvenz und Schließung hierüber acht Wochen vorher schriftlich zu informieren. Erleichterun des Wechsels zu einer anderen Krankenkassen und anderen Krankenkassen müssen dann auch Kranke, Alte oder Geringverdiener aufnehmen.
Gründungszuschuss
Ersetzung des Gründungszuschusses durch eine Ermessensleistung. Voraussetzung eines Anspruches ist dass der Arbeitnehmer Anspruch auf 150 Tage Arbeitslosengeld hat.
Rechtsanwältin Simone Weber, München Arbeitsrecht, Mietrecht, Reiserecht, Vertragsrecht, Inkasso www.weber-rechtsanwaeltin.de