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Änderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber in 2012

Rechengrößen Sozialversicherung

Änderung der Beitragsbemessungsgrenten bei der Arbeitslosen- und der Rentenversicherung. Erhöhung auf € 5.600,00 in den alten Bundesländer, bei den neuen Bundesländern verbleibt es bei €  4.800. Erhöhung der Bemessungsgreze in der Kranken-und Pflegeversicherung auf € 3.825,00.  Erhöhung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze € 50.850,00.

Sinken des Rentenversicherungsbeitrages

von 19,9 % auf 19,6 % des Bruttogehaltes.  

Schwerbewinderten Beschäftigungsquote

Insoweit Arbeitgeber die Beschäftigungsquote für Schwerbehinderte von 5 % nicht erfüllen, müssen sie erstmals ab dem 31.03.2012 eine höhere Ausgleichszahlung , bis zu € 30,00 Euro, mehr zahlen.

Minijobber

Geplant ist die Verdientsgrenze für geringfügig Beschäftigte  von € 400,00 auf € 450,00 Euro zu erhöhen.

Einführung Zeitarbeits-Mindestlohn

Der Zeitarbeitsmindestlohne beträgt in den alten Bundesländern € 7,89, in den neuen Bundesländern € 7,01 .

Schrittweise Anhebung Rentenalter

Schrittweise Anhebung des Rentenalters, ab dem Jahrjang 1964 Rentenalter mit 67 Jahren, ab den Jahrgängen 1947 steigt das Renteneintrittsalter pro Jahrgang um einen Monat, ab den Jahrgängen 1958 um zwei Monate.

Riester- und Rürup Auszahlungen

Will man die staatliche Förderung in Anspruch nehmen dürfen vorgenannte Verträge erst nach dem 62. Lebensjahr ausgezahlt werden.

Familienpflegezeitgesetz

Inkraftgetretendes Familienpflegezeitgesetz. Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, können ihre Wochenarbeitszeit maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren – im Gegenzug ist eine Lohnaufstockung vorgesehen.

Entfernungspauschale

Pendler, die mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren können entweder die Pendlerpauschale € 0,30 pro Entfernungskilometer oder den angefallenen Preis für Bus- oder Bahntickets als Werbungskosten geltend machen und müssen insoweit kein Fahrtenbuch mehr führen.  

Werbungskostenpauschale

Rückwirkend zum 01.01.2011 gilt für Werbungskosten eine Pauschale von € 1.000,00.Nur wenn ein höherer  Betrag geltend gemacht werden soll, müssen Belege gesammelt werden.

Sogenanntes P-Konto: Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutz ist nur noch über das Pfändungsschutzkonto möglich. Der Pfändungsfreibetrag liegt bei € 1.028,89

Insolvenzgeldumlage

Arbeitgeber müssen eine Insolvenzgeldumlage mit einem Umlagesatz von 0,04 % zahlen.  Umlagefähig ist das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.

Insolvenz von Krankenkassen

Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder im Falle einer drohenden Insolvenz und Schließung hierüber acht Wochen vorher schriftlich zu informieren. Erleichterun des Wechsels zu einer anderen Krankenkassen und anderen Krankenkassen müssen dann auch Kranke, Alte oder Geringverdiener aufnehmen.  

Gründungszuschuss

Ersetzung des Gründungszuschusses durch eine Ermessensleistung. Voraussetzung  eines Anspruches ist dass der Arbeitnehmer Anspruch auf 150 Tage Arbeitslosengeld hat.

Rechtsanwältin Simone Weber, München
Arbeitsrecht, Mietrecht, Reiserecht, Vertragsrecht, Inkasso
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