Alles Jahre wieder: Weihnachtsfeier im Unternehmen und Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber hat die letzten Jahre immer eine Weihnachtsfeier veranstaltet hat und dieses Jahr soll es keine geben. Hat der Arbeitnehmer dann keinen Anspruch auf dieses Fest?

Für die feierfreudigen Arbeitnehmer eine schlechte Nachricht: Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Weihnachtsfeier, selbst nicht wenn eine solche in den letzten Jahren stets auf Kosten des Arbeitgebers stattgefunden hat.

Das wird nun zwar die Weihnachtsmuffel freuen, aber diese stellen sich oft die Frage: Muss ich an einer Weihnachtsfeier wirklich teilnehmen und hat es arbeitsrechtliche Konsequenzen wenn ich das nicht will und auch nicht komme.

Hier erst mal die gute Nachricht- grundsätzlich gibt es keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen wenn man nicht teilnimmt. Es gibt hierzu keine gesetzlichen Regelungen und in Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen wird hierzu auch selten etwas verpflichtend geregelt. Eine Teilnahmepflicht besteht dann also nicht. Insbesondere gibt es keine Konsequenzen, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfindet, was ja meist der Fall ist. Denn außerhalb der üblichen Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer ja auch nicht verpflichtet zu arbeiten. Findet die Weihnachtsfeier aber während der regulären Arbeitszeit statt, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen, d.h. er muss ganz normal arbeiten, auch wenn alle anderen feiern.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit auf die anderen abwesenden Arbeitnehmer angewiesen ist und deshalb gar nicht arbeiten könnte und ihm auch keine andere zumutbare Tätigkeit zugewiesen werden könnte. Dann könnte er nach Hause gehen; aber selbstverständlich kann der Arbeitnehmer dies nicht eigenmächtig entscheiden. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall nicht arbeitenden Arbeitnehmern im Übrigen auch keinen Urlaubstag abziehen. Aber wollen Sie den Chef wirklich so vor den Kopf stoßen? Ein unjuristischer Tipp hierzu: Nehmen Sie teil, selbst wenn sie ein Weihnachtsmuffel sind und unterschätzen Sie nicht die soziale Komponente dieser Feiern. Und wenn Sie partout nicht wollen: Lassen Sie sich aus Gründen der Höflichkeit wenigstens eine wirklich gute Ausrede einfallen.

Muss die Zeit der Teilnahme an der Weihnachtsfeier eigentlich vergütet werden?

Bei einer Weihnachtsfeier außerhalb der üblichen Arbeitszeit  ist diese Zeit nicht zu vergüten. Der Arbeitnehmer ist ja auch nicht verpflichtet teilzunehmen.

Der Arbeitgeber will einen Arbeitnehmer als Einzigen von der Weihnachtsfeier ausschließen, geht das?

Es gibt keine Teilnahmepflicht, aber ein Teilnahmerecht. Also kann ein Ausschluss nicht ohne Weiteres stattfinden. Wenn alle Arbeitnehmer eingeladen sind, hat jeder Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht. Willkürlicher Ausschluss eines Arbeitnehmers von einer Weihnachtsfeier ist durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeschlossen. Im Übrigen sollte sich ein Arbeitgeber ein solches Verhalten auch sehr gut überlegen, will er sich nicht dem Vorwurf der Diskriminierung oder des Mobbing ausgesetzt sehen. Freie Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer müssen übrigens nicht eingeladen werden, sie sind nämlich nicht mit den Arbeitnehmern vergleichbar.  

Auf Weihnachtsfeiern wird gerne mal zu tief ins Glas geschaut und im Rahmen dessen kommt es zu Ungeschicklichkeiten oder Ausfällen. Kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben?

Es gibt arbeitsrechtliche Nebenpflichten. Hierunter fallen natürlich nicht reine Ungeschicke, wie aus Versehen Wein auf die Hose des Chefs kleckern. Diese haben keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, allenfalls kann Entschuldigung am nächsten Tag angebracht sein. Anders allerdings bei der Verletzung von Nebenpflichten. Nachweisbaren Beleidigungen oder sexuellen Belästigungen, auch ein „Klaps auf den Po“ sind solche. Hier ist auch irrelevant, ob der Arbeitnehmer voll wie eine Haubitze war.

Ein solches Verhalten kann zu einer Abmahnung, einer verhaltensbedingten Kündigung, in schweren Fällen sogar zu einer fristlosen Kündigung führen. Man sollte sich als Arbeitnehmer also mehr als zurückhalten, will man nicht nach der Feier ohne Job dastehen. Ein Glas weniger ist da oft mehr. Grobe Beleidigungen mit Schimpfwörtern, den Stinkefinger zeigen, dem Chef erklären, er habe ihm gar nichts zu sagen und man würde seine Weisungen nicht befolgen oder ihn z.B. als Betrüger, Gauner, Halsabschneider bezeichnen kann laut Bundesarbeitsgericht zu einer fristlosen Kündigung führen.

Im kleinen Rausch bietet einem der Chef auf der Weihnachtsfeier das Du an und ist am nächsten Tag beleidigt, weil man ihn weiter Duzt. Kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben?

Man muss keine Konsequenzen befürchten, es droht also keine Abmahnung. Wenn sich der Chef das dann aber verbittet, muss man dies auch akzeptieren- denn sonst droht eine Abmahnung falls man den Chef weiter duzt. Also eher vorsichtig sein und abwarten, ob der Chef einen am nächsten Tag immer noch duzt, falls nicht: auch Chefs können mal kleine Ausfälle haben.

Es war eine sehr lange Feier und am nächsten Tag kommt man leider viel zu spät weil man verschlafen hat. Ist die Feier dann ein Entschuldigungsgrund?  

Es gilt: Wer feiern kann, der kann auch arbeiten. Selbstverständlich ist die Weihnachtsfeier kein Entschuldigungsgrund. Auch wenn manche Chefs da mal ein Auge zudrücken, würde ich mich als Arbeitnehmer nicht auf das Entgegenkommen des Chefs verlassen. Die überlange und feuchtfröhliche Weihnachtsfeier ist nämlich kein Entschuldigungsgrund, um zu spät zu kommen oder gar am nächsten Tag zu fehlen.

Ein Kater ob des regen Alkoholzuspruches ist im Übrigen auch kein Krankheitsgrund, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen könnte. Im unentschuldigtem Zuspätkommen oder gar Fehlens am Tag nach dem Feiern ist eine Pflichtverletzung gegeben und der Arbeitnehmer muss mit einer Abmahnung rechnen.

Ist der Arbeitnehmer versichert wenn ein Unfall auf einer Weihnachtsfeier passiert?

Die Weihnachtsfeier des Unternehmens ist eine betriebliche Veranstaltung, selbst wenn sie im Restaurant um die Ecke stattfindet. Also besteht auch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.  Dies gilt aber nur wenn der Unfall bei einer Tätigkeit stattfindet, die mit dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung vereinbar sind, also Essen, Spiele, Tanzen etc. Auch der direkte Weg zur Feier und der direkte Heimweg von der Feier nach deren Ende, also ohne Umwege, ist versichert.

Aber Achtung, beendet der Chef die Feier offiziell und man feiert dann fröhlich noch einige Stunde weiter, entfällt der Versicherungsschutz bei einem dann stattfindenden Unfall. Denn in diesem Fall war die Feier beendet und der Unfall ist nicht mehr der betrieblichen Veranstaltung zuzurechnen.

In diesem Sinne, eine fröhliche Feier! Vorweihnachtliche Grüße aus München Simone Weber, Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München www.weber-rechtsanwaeltin.de