Arbeitsrechtslexikon: Abfindung

Entgegen der weitläufigen Ansicht gibt es nur dann einen gesetzlich festgehaltenen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und im Rahmen dessen dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbietet, wenn dieser keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Ansonsten werden Abfindungen oft dann gezahlt, wenn sich der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer trennen möchte und jede weitere Streitigkeiten vermeiden möchte, sei es weil eine Kündigung nicht wirksam ausgesprochen werden kann oder eine bereits erteilte Kündigung unwirksam ist, weil z.B. bei einer betriebsbedingten Kündigung eine fehlerhafte Sozialauswahl stattgefunden hat oder der Betriebsrat nicht beteiligt worden ist etc. Als Faustformel für die Höhe der Abfindung gilt 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung.

Die Höhe der möglichen Abfindung hängt allerdings von vielen Faktoren ab. Hier lohnt sich in der Regel die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Abindungen sind seit dem 1.Juni.2006 allerdings für die meisten Arbeitnehmer auch pauschal zu besteuern.