Abmahnung
Was ist eine Abmahnung, wann ist sie erforderlich, wann entbehrlich?
Im Arbeitsgericht gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies bedeutet z.B. dass nicht jedes vertragswidrige Verhalten sofort eine Kündigung bedingt, sondern dass z.B. bei einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel eine Abmahnung zuvor ausgesprochen werden muss. Dies deshalb, weil bei einem vertragswidrigen Verhalten, davon ausgegangen wird, dass dieses Verhalten durch den Arbeitnehmer bei einer „Rüge“ in Zukunft nicht mehr vorkommen wird, wenn der Arbeitnehmer weiss, dass er ansonsten den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet.
Die Abmahnung ist also nicht anderes, als die Aufforderung an den Arbeitnehmer, sein als vertragswidriges Verhalten einzustellen und dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen, sich also wieder vertragsgemäß zu verhalten. Wenn der Arbeitnehmer nach einer solchen Abmahnung aber wiederum die gleiche Pflichtverletzung begeht, so kann ihm dann gekündigt werden, z.B. wiederholtes Zuspätkommen oder wiederholt verspätete Krankmeldung. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen Zuspätkommen ab, so kann er aber bei einem unentschuldigten Verlassen des Arbeitsplatzes nicht kündigen, denn es liegen in diesem Fall unterschiedliche Pflichtverletzungen vor. Eine Abmahnung kann aber u.U. selbst bei einer verhaltensbedingten Kündigung nicht nowendig sein.
Sie ist z.B. entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer eine Änderung seiner pflichtwidrigen Verhaltens ernsthaft und endgültig verweigert, obwohl er weiß, dass sein Verhalten vertragswidrig ist. Auch bei einer sehr schwerwiegenden Pflichtverletzung, kann das vorherige Abmahnerfordernis unter Umständen entfallen, z.B. wenn der Arbeitnehmer so schwerwiegend illoyal handelt, dass mit einer Wiederherstelllung des Vertrauens zu ihm nicht mehr zu rechnen ist. Was viele nicht wissen, wenn bereits wegen desselben Verhaltens eine Kündigung ausgesprochen wurde, diese aber z.B. unwirksam war, so kann diese vorhergehende Kündigung als Abmahnung angesehen werden, mit der Folge, dass keine weitere Abmahnung ausgesprochen werden muss, sondern dann auch wegen des gleichen Pflichtenverstosses unmittelbar eine Kündigung ausgesprochen werden kann.
Form einer Abmahnung
Eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Sie kann auch mündlich erteilt werden. Da der Arbeitgeber aber beweispflichtig für den Ausspruch der Abmahnung ist, sollte sie stets schriftlich erfolgen. Eine Abmahnung muss auch nicht mit den Worten Abmahnung überschrieben sein, manche Arbeitgeber nennen sie auch gar nicht so sondern wählen keinerlei Überschrift oder schreiben lediglich Rüge. Deshalb muss immer der Inhalt eines solchen Schreibens immer genau angesehen werden, denn eine Abmahnung muss inhaltliche Erfordernisse erfüllen.
Inhalt einer Abmahnung
Zunächst muss das gerügte Fehlverhalten des Arbeitnehmers sehr konkret beschrieben-Datum, Uhrzeit, Ort, Art und Weise des Fehlverhaltens, Bewertung des Fehlverhaltens als Vertragsverletzung- sein. Der Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, dieses Fehlverhalten abzustellen. Bei einer Abmahung im Leistungsbereich muss eine Frist eingeräumt werden innerhalb dessen eine Besserung eintreten muss. Des Weiteren ist für eine Abmahnung erforderlich, dass dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass er in einem etwaigen Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Inhalt und Bestand seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss bis hin zur Kündigung. Achtung, droht ein Arbeitgeber hier nur eine Versetzung an, kann er im Wiederholungsfall auch nur versetzen und nicht kündigen.
Viele Abmahnungen besser als eine?
Viele Abmahnung sind nicht besser. Vielmehr muss der Arbeitgeber hier aufpassen. Denn wurden wegen des gleichartigen Fehlverhaltens bereits mehrere Abmahnungen ausgesprochen worden, darf der Arbeitgeber bei einem erneuten Pflichtverstoß in der Regel nur dann kündigen, wenn in der letzte Abmahnung besonders deutlich und eindringlich, z.B. durch allerletzte Abmahnung, die ansonsten auszusprechende Kündigung angedroht wurde. Es sind also nicht mehrere Abmahnungen erforderlich bevor man kündigen kann, es reicht in der Regel ein weiterer gleichartiger Verstoß. Eine Ausnahme gilt wohl bei sehr geringfügigen Verstoßen, aber auch dies ist Definitionssache, die sehr genauer Betrachtung bedarf.
Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung
Der Arbeitnehmer muss auf eine Abmahnung nicht reagieren. Ob dies das rechtlich richtige Verhalten ist, kann nur danach beurteilt werden, ob die Abmahnung ordnungsgemäß war. Wenn eine Abmahnung unwirksam sein sollte, so kann es aus strategischen Gründen auch besser sein, diese nur zur Kenntnis zu nehmen. Denn eine Kündigung bedarf einer vorhergehenen wirksamen Abmahnung. Ist aber bereits die Abmahung unwirksam, kann der Arbeitgeber auch keine wirksame Kündigung aussprechen.
Es besteht auch das Recht des Arbeitnehmers eine Gegendarstellung zur Personalakte zu geben. Dies sollte aber zuvor sehr gut überlegt werden. Der Arbeitnehmer kann auch verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Will der Arbeitgeber dies nicht, so muss dieser Anspruch vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden.
Rechtsanwältin Simone Weber – Arbeitsrecht, Mietrecht, Reiserecht, Vertragsrecht, Inkasso – www.weber-rechtsanwaeltin.de