Teil 1: November und Dezember ist Weihnachtsgeldzeit- Wann hat man einen Anspruch?

Im November bzw. Dezember freuen sich viele Arbeitnehmer auf eine umgangssprachlich oft einfach als Weihnachtsgeld bezeichnete zusätzliche Zahlung. Im Teil 1 erläutere ich Ihnen wann der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld hat und ob der Arbeitgeber die Zahlung von Weihnachtsgeld einfach einstellen kann. Im Teil 2 diese Woche werde ich dann klären, ob man Weihnachtsgeld zurück zahlen muss wenn man aus dem Unternehmen nächstes Jahr ausscheiden will oder der Arbeitnehmer u.U. sogar Anspruch auf die Zahlung hat, obwohl er nicht das gesamte Jahr im Unternehmen tätig war?

Wann besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Es handelt sich bei Weihnachtsgeld um eine sogenannte Sonderzuwendung, auch Gratifikation genannt. Diese kann vom Arbeitgeber bezahlt werden- es handelt sich folglich grundsätzlich um eine freiwillige Leistung. Der Arbeitgeber kann eine solche z.B. auch unter eine Bedingung stellen, wie die Ertragslage des Unternehmens. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld für den Arbeitnehmer kann sich aber z. B. aus einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung aus einem geltenden Tarifvertrag, einer geltenden Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen schriftlichen Zusage des Arbeitgebers ergeben. Beweispflichtig für den Nachweis des Anspruchs ist im Übrigen immer der Arbeitnehmer.

Aber auch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung könnte der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung haben, entweder aufgrund betrieblicher Übung oder aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Wenn der Arbeitgeber wiederholt- in drei aufeinanderfolgenden Jahren- und vorbehaltlos Weihnachtsgeld in gleicher Höhe gezahlt hat. Dies nennt der Jurist betriebliche Übung. Aber Achtung! Es kann auch sein, dass trotz der bisher jährlichen Zahlung durch den Arbeitgeber keine betriebliche Übung entsteht, nämlich dann, wenn er Arbeitgeber unmissverständlich einen Vorbehalt der Zahlung ausgesprochen hat. Dies kann z.B. durch ein Anschreiben an die Arbeitnehmer oder einen Aushang am schwarzen Brett passiert sein, im dem der Arbeitgeber mitteilt, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes eine freiwillige Leistung ist, deren wiederholte Gewährung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgesprochen und der Arbeitnehmer kann sich nicht auf betriebliche Übung berufen. Aber auch Freiwilligkeitsvorbehalte sind tückisch. Wenn es z.B. heißt, das Weihnachtsgeld werde freiwillig gezahlt und ist ohne Wahrung einer besonderen Frist jederzeit widerruflich, so ist dieser Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam, weil widersprüchlich. Solche Zahlungen, die lediglich unter einem Freiwilligkeitvorbehalt gezahlt wurden, können durch den Arbeitgeber auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eingestellt werden, d.h. der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, jedes Jahr Weihnachtsgeld zu zahlen, selbst wenn es dieses jetzt drei Jahre hintereinander gab.

Wenn der Arbeitgeber allen anderen Arbeitnehmern z.B. eine Weihnachtsgeld zahlt und kein sachlicher Grund besteht, warum ein einzelner Arbeitnehmer dieses Geld nicht bekommen soll, so hat dieser Arbeitnehmer auch Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Denn auch bei freiwilliger Zahlung durch den Arbeitgeber darf dieser Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandeln. Allerdings kann der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen z.B. Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe auszahlen. Sachliche Gründe hierfür können z.B. sein: Dauer der Betriebszugehörigen, ungekündigtes Arbeitsverhältnis, Unterhaltsverpflichtungen.

Wenn anhand vorgenannter Tatsachen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld besteht, kann der Arbeitgeber dieses aber nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers einfach nicht mehr zahlen oder kürzen. Herzliche Grüße aus München

Simone Weber
Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München
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