Teil 2 Weihnachtsgeld: November und Dezember ist Weihnachtsgeldzeit- Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Ausscheiden aus dem Unternehmen und Rückzahlung von Weihnachtsgeld?

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld wenn er während des laufenden Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet?

In diesem Zusammenhang muss zunächst einmal unterschieden werden, handelt es sich um ein 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld. Was unterscheidet Weihnachtsgeld von einem 13. Monatsgehalt? Beides wird oft gleich bezeichnet, doch besteht juristisch ein wichtiger Unterschied. Bei der jeweiligen Zahlung muss nach dem Zweck differenziert werden: Zahlungszweck kann einmal die Betriebstreue (für die Vergangenheit und/oder für die Zukunft) sein oder die zusätzliche Honorierung für geleistete Dienste in der Vergangenheit – oder sogar beides.

Die Bezeichnung als 13. Monatsgehalt oder Jahressonderleistung sprechen dafür, dass allein die bereits im laufenden Jahr erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, die Bezeichnung als Weihnachtsgeld dafür, dass die Betriebstreue des Mitarbeiters belohnt werden soll. Wenn im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurde, für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach dem Zahlungszeitpunkt ausscheidet, so spricht dies im Übrigen auch dafür, dass die Betriebstreue, auch in Zukunft, belohnt werden soll.

Dieser Unterschied ist wichtig für die Frage, was passiert wenn ein Arbeitnehmer vor dem Stichtag der Zahlung, z.B. 31.12.2011 bereits zum 30.10.2011 ausscheidet. Hat er dann trotz allem einen anteiligen Zahlungsanspruch auf das 13. Monatsgehalt oder das Weihnachtsgeld? Wenn ein Arbeitnehmer vor Ablauf des Kalenderjahres oder des Stichtages, z.B. bereits im Juli aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und eine anteilige Zahlung fordert, so könnte er bei einer reinen Zahlung eines 13. Monatsgehaltes, also wenn allein die geleisteten Tätigkeit zusätzlich honoriert werden sollten, einen anteiligen Zahlungsanspruch hierauf im Laufe des Jahres erworben haben. Ist hingegen allein die Belohnung der Betriebstreue gewollt – Weihnachtsgeld-, hätte der Arbeitnehmer die bezweckte Leistung gerade nicht erbracht, weil er vorzeitig ausscheidet und dann hätte er auch keinen anteiligen Zahlungsanspruch.

Aber Achtung, es gibt hier auch feine, aber kleine Unterschiede in der Formulierung, die z.B. zu einem Mischcharakter des Zahlungszweckes führen. Was konkret gewollt ist, ob ein Anspruch besteht oder nicht, muss immer sehr genau geprüft werden.

Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag

Weihnachtsgeld steht nicht automatisch unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Erforderlich hierfür ist, dass die Rückzahlung ausdrücklich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist. Eine solche Rückzahlungsklausel muss aber den Zeitraum der Rückzahlung und damit Bindung des Arbeitnehmers sehr eindeutig regeln, sonst muss sie als unwirksam angesehen werden. Ein bloßer Hinweis auf eine Rückzahlung bei Ausscheiden reicht eben nicht.

Zudem gibt es Grundsätze, die das BAG aufgestellt hat für die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln hinsichtlich der Höhe der Zahlung und der zulässigen Bindungsdauer: Ist das Weihnachtsgeld nicht höher als 102,26 € ist eine Rückzahlungsklausel unzulässig. Wird ein Weihnachtsgeld gezahlt, das 102,26 € übersteigt, aber nicht mehr als ein Monatsgehalt ist, ist eine Rückzahlungsklausel bis zum 31. März des Folgejahres  möglich. – – Wird ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes oder mehr gezahlt, ist es zulässig, die Rückzahlung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer den Betrieb erst nach dem 31.3. des Folgejahres – spätestens aber zum 30.06.- verlässt.

Eine Rückzahlung ausgeschlossen ist bei einem 13. Gehalt mit reinem Entgeltcharakter, weil dieses im Laufe des Arbeitsjahres durch die Tätigkeit verdient worden ist.

Herzliche Grüße aus München

Simone Weber
Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München
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