Der Arbeitsvertrag Teil 1- Zu beachten Bestimmungen

1. Zu beachtende Bestimmungen

Der Arbeitsvertrag darf grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei entsprechend der Wünsche der Vertragsparteien gestaltet werden. Doch diese Gestaltungsfreiheit wird durch das Gesetz, geltende Tarifverträge oder bestehende Betriebsvereinbarungen eingeschränkt.

  • Von zwingenden gesetzlichen Vorschriften darf nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Wenn z.B. das Gesetz bei einer sechs Tage Woche 24 Tage Urlaub vorschreibt, können nicht zu Lasten des Arbeitnehmers nur 20 Tage vereinbart werden.
  • Tarifverträge und deren Inhalte sind zu beachten, denn von Regelungen in Tarifverträge darf nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Allerdings gilt ein Tarifvertrag nur für alle Arbeitnehmer einer Branche wenn dieser für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Ob ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist kann hier nachgesehen werden: https://www.bmas.de/portal/13548/allgemeinverbindliche__tarifvertraege.html Tarifvertrag gelten anderenfalls für Arbeitnehmer, die Mitglied in der Gewerkschaft sind, und wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag entweder selbst abgeschlossen hat oder Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes ist.
  • Von geschlossenen Betriebsvereinbarungen, die in der Regel zu Gunsten aller Arbeitnehmer eines Betriebes gelten, darf ebenfalls nicht Lasten eines Arbeitnehmers abgewichen werden. Sind in einem Arbeitsvertrag aber einzelne unwirksame Regelungen enthalten, die gegen das Gesetz, einen geltenden Tarifvertrag oder eine geltende Betriebsvereinbarung verstoßen, so ist dadurch der Arbeitsvertrag nicht in Gänze unwirksam. Vielmehr gilt dann statt der jeweils unwirksamen Bestimmung die gesetzliche oder tarifvertraglich wirksame Bestimmung.

Im Arbeitsvertrag Teil 2 werde ich Ihnen die Form eines Arbeitsvertrages erläutern.

Herzliche Grüße aus München Simone Weber, Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München www.weber-rechtsanwaeltin.de