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Der Arbeitsvertrag Teil 5- Was sollte im Einzelnen in einem Arbeitsvertrag geregelt sein

In einem Arbeitsvertrag müssen zumindest zu nachstehenden Punkten Vereinbarungen getroffen werden, vgl. § 2 NachwG.

1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses (Je nach Befristung muss hier auch der Grund der Befristung aufgenommen werden, vgl. Der Arbeitsvertrag Teil 4 hier im Blog)
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Ich werde immer wieder gefragt: Wie umfangreich muss ein Arbeitsvertrag sein? Das hängt in erster Linie davon ab, um welche Tätigkeit es sich handelt und ob z.B. ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. So ist ein Arbeitsvertrag mit einem leitenden Angestellten bzw. für eine Tätigkeit, die mit sehr viel Verantwortung verbunden ist, in der Regel umfassender als ein Arbeitsvertrag für einfacher gelagerte Tätigkeiten. Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, der bereits konkrete, z.T. zwingende Regelungen zum Abschluss, Inhalt und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses enthält, so muss auch innerhalb der Arbeitsvertrages dieser beachtet werden, da nicht zu Lasten des Arbeitnehmers hiervon abgewichen werden darf.

Hier reichen oft auch Verweisungen auf diesen Tarifvertrag, so dass der Arbeitsvertrag auch kürzer gestaltet sein kann, aber nicht muss. Im Arbeitsvertrag Teil 6 wird zu den einzelnen vorgenannten Punkten Vertragsparteien, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit des Arbeitnehmers und Versetzungsklausel, Arbeitsort und Arbeitszeit konkret Stellung genommen und diese näher erläutert.

Herzliche Grüße aus München Simone Weber, Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München www.weber-rechtsanwaeltin.de