Aschewolke und Flugausfälle- Ihre Rechte als Flugpassier

Shakespeare sagte:  Nicht jede Wolke erzeugt ein Gewitter. Die momentan bestehende Aschewolke erzeugt auch kein Gewitter, allerdings wieder heftigen Ärger bei den Flugpassagieren, die nicht befördert werden.  Selbst ohne Gewitter fühlen sich manche Passagiere als im Regen stehend.

Grundsätzlich sind die Rechte von Flugpassieren in der EU-Fluggastrechte-Verordnung (Nr. 261/2004) geregelt. Diese findet Anwendung für alle Flugpassagiere von Linien-, Charter- und Billigfluggesellschaften, alle EU-Fluggesellschaften und auch auf Nicht-EU-Fluggesellschaften soweit diese aus der EU abfliegen. Ansprechpartner bei der reinen Buchung von Flügen ist stets die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Wird wegen der Aschewolke der Luftraum gesperrt, haben Flugpassagiere die Wahl, ob sie gegenüber der Fluggesellschaft  ihren Anspruch auf Erstattung des vollständigen Flugpreises oder ihren Anspruch auf eine anderweitige Beförderung, wie z.B. mit der Bahn, Bus oder mit einem späteren Flug zum frühmöglichsten Zeitpunkt geltend machen.

Will die Fluggesellschaft z.B. nicht für die Bahnreise sorgen, so kann der Fluggast diese Bahnreise auch selbst organisieren und die entstandenen Fahrtkosten gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Gutscheine der  Fluggesellschaft können, müssen aber nicht angenommen werden.

Des Weiteren haben die Flugpassagiere Anspruch auf sogenannte  Betreuungsleistungen: Zwei unentgeltliche Telefonate (Faxe/E-Mails), angemessene Verpflegung, unter Umständen sogar eine Übernachtung wenn z.B. die frühmöglichste anderweitige Flugbeförderung erst am nächsten Tag stattfinden kann. Sollte die Fluggesellschaft diese nicht gewährleisten, haben die Flugpassagiere einen Schadenersatzanspruch aufgrund dieser Pflichtverletzung. Schadenersatzansprüche wegen vergeblicher Anreisekosten, Verdienstausfall etc. haben die Flugpassagiere ebenso wenig wie Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO, denn es liegt bei der Luftraumsperrung aufgrund der Aschewolke ein Fall von höherer Gewalt vor, an dem die Fluggesellschaft kein Verschulden trifft.

Was sollte in einem solchen Fall durch den Flugpassagier beachtet werden: In jedem Fall Kontakt mit der Fluggesellschaft aufnehmen. Sollte die Fluggesellschaft die Rückerstattung des Flugpreises verweigern, keine Ersatzbeförderung  oder Betreuungsleistungen anbieten, sollte man sich selbst um eine Ersatzbeförderung kümmern und in jedem Fall sämtliche Belege, Rechnungen aufbewahren. Aber bitte Achtung, die Fluggesellschaften müssen immer nur die angemessenen Kosten erstatten.  In Folge können dann die entsprechenden Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

Rechtsanwältin Simone Weber www.weber-rechtsanwaeltin.de
München, Mietrecht, Arbeitsrecht, Reiserecht, Inkasso