Eine Zahlungsklage auf zukünftige Leistung, Nutzungsentschädigung nach Kündigung, ist zulässig für den Fall, dass der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist und wenn ob der bereits entstandenen Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, die Besorgnis besteht, dass die Mieter die berechtigten Forderungen der Vermieter nicht erfüllen werden,

BGH 4.05.2011,VIII ZR 146/10