Arbeitsvertrag Teil 2:  

Form des Arbeitsvertrages

Es ist dringend anzuraten, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Zwar kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich abgeschlossen werden und ein Arbeitsverhältnis wird sogar bereits dadurch begründet, dass der Arbeitnehmer einfach bei dem Arbeitgeber anfängt zu arbeiten. Doch all dies ist aus Beweisgründen nicht anzuraten.

Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer stets einen Arbeitsvertrag aushändigen, der durch beide Parteien unterzeichnet ist. Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer, der nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist, in jedem Fall Anspruch auf die Aushändigung eines durch den Arbeitgeber unterschriebenen Nachweises der wesentlichen Arbeitsbedingungen, § 1,2 NachwG.

Im Einzelnen muss dieser folgende Punkte enthalten:

1.der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5.eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7.die vereinbarte Arbeitszeit,
8.die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Insoweit der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht aushändigt, ist das Arbeitsverhältnis zwar auch weiterhin wirksam, aber u.U. besteht ein Schadenersatzanspruch wenn der Arbeitgeber auch wichtige Punkte nicht hingewiesen hat und der Arbeitnehmer z.B. deshalb einen Anspruch nicht innerhalb einer festgelegten Ausschlussfrist geltend gemacht hat.

Im Arbeitsvertrag Teil 3 werde ich die Ihnen die Dauer eines Arbeitsvertrages- Unbefristet oder Befristet erläutern.

Herzliche Grüße aus München Simone Weber, Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München www.weber-rechtsanwaeltin.de