Arbeitsvertrag Teil 3:

Dauer des Arbeitsverhältnisses, Unbefristet/Befristet Dauer des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsverträge können unbefristet, befristet oder z.B. auch nur zur Probe abgeschlossen werden. Wenn ein Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen wird, so gilt das Arbeitsverhältnis so lange bis es z.B. durch eine der Arbeitsvertragsparteien durch Kündigung beendet wird. Wenn ein Arbeitsverhältnis nur für einen bestimmten Zeitraum bestehen soll, sog. befristetes Arbeitsverhältnis, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Befristung ohne sachlichen Grund handelt oder um eine Befristung mit einem sachlichen Grund.

Befristung ohne sachlichen Grund

Nur bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen (es ist ein fester Endtermin des Arbeitsverhältnisses vereinbart- z.B. das Arbeitverhältnis endet am 31.12.2011- bzw. bei festem Anfangsdatum des Arbeitsverhältnisses ist zugleich eine feste Laufzeit festgelegt- z.B. Beginn 01.01.2011- Dauer sechs Monate) können befristete Arbeitsverhältnisse auch ohne Befristungsgrund abgeschlossen werden. Aber nur dann , wenn der Arbeitnehmer neu eingestellt wird, d.h. noch nie bei dem Arbeitgeber vorher tätig war und die Befristung maximal bis zu zwei Jahre dauert.

Der Arbeitgeber muss aber nicht gleich bei Beginn des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre befristen. Er kann das Arbeitverhältnis auch dreimal innerhalb dieser zweijährigen Frist verlängern, solange er die Zweijahresfrist insgesamt nicht überschreitet. Dies geht aber nur, wenn sich unmittelbar an die Befristung die weitere Befristung ohne Änderung des Arbeitsvertrages anschließt.  Achtung! In Tarifverträgen kann von dieser dreimaligen Verlängerung und der Höchstdauer der Befristung abgewichen werden.

Eine Ausnahme von dieser Zweijahresfrist gilt in neu gegründeten Unternehmen, diese dürfen bis zu vier Jahren befristen. Achtung! Eine solche Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Befristung mit sachlichem Grund Daneben besteht die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag mit einem Sachgrund zu befristen.

Bei Abschluss des Arbeitsvertrages muss dieser Grund der Befristung vorliegen.  Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nennt in § 14 acht Befristungsgründe:

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend, (z.B. Aushilfskraft)
2. die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den   Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt, (z.B. Schwangerschaftsvertretung)
4. die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung, (z.B. Schauspielerengagement für ein bestimmtes Stück)
5. die Befristung erfolgt zur Erprobung, (Probearbeitsverhältnis um festzustellen, ob der Arbeitnehmer geeignet ist)
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung (z.b. Arbeitnehmer, der danach zum Studium angemeldet ist9
7. der Arbeitnehmer  wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er wird entsprechend beschäftigt oder
8. die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich

Befristungen nur schriftlich

Zu beachten ist, dass ein befristetet Arbeitsvertrag in jedem Fall schriftlich abzuschließen ist. Festgelegt werden muss die Dauer der Befristung. Entweder indem ein bestimmter Zeitraum ausdrücklich genannt wird oder der Zweck oder die Art der Arbeitsleistung die Befristung festlegt, z.B. Schwangerschaftsvertretung.

Folgen zulässiger und unzulässiger Befristung

Ist das Arbeitsverhältnis wirksam befristet, endet es automatisch mit Ablauf der Zeit ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ist die Befristung unwirksam, so ist nicht das Arbeitsverhältnis an sich unwirksam! Das ursprünglich als befristet gewollte Arbeitsverhältnis gilt dann einfach als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Befristung nicht schriftlich vereinbart wurde.

Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse

Grundsätzlich ist die ordentliche Kündigung während eines befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Allerdings kann auch hier die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vertraglich vereinbart werden. Eine fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder ein Aufhebungsvertrag sind aber auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich.

Im Arbeitsvertrag Teil 4 werde ich Ihnen den Unterschied zwischen eine befristeten Probearbeitsverhältnis und einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Probe erläutern.

Herzliche Grüße aus München Simone Weber, Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München www.weber-rechtsanwaeltin.de