Auch Gerichte mußten sich bereits mit Osterhasen beschäftigen, insbesondere mit dem Lindt-Hasen, sitzend, schmunzelndes Gesicht, rotes Band mit Glöckchen um den Hals. Schmunzeln läßt bei einer Entscheidung des BGH, 15. 7. 2010 – I ZR 57/08 – Goldhase II, allerdings wirklich folgende Tatsache: In der Verhandlung des OLG wurde der streitige Rieglein Hase zu den Akten gereicht, um die unterschiedliche bronzefarbene Folie gegenüber der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen zu zeigen.

Aber der BGH konnte dies nicht mehr überprüfen, denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten. Nachforschungen beim Oberlandesgericht nach dem Verbleib des Schokohasen blieben auch erfolglos. Wörtlich:“

Die Revision der Klägerinnen hat schon deshalb Erfolg, weil sich das Exemplar des Riegelein-Hasen, der in dieser konkreten Form Gegenstand des zuletzt gestellten Unterlassungsantrags ist, nicht mehr bei den Akten befindet und dem Revisionsgericht daher eine Überprüfung der maßgeblich auch auf die genaue Farbgebung abstellenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht nicht möglich ist.

“ Hat da jemand der Hase gemundet? In diesem Sinne, wünsche ich Ihnen frohe Ostern und leckere Schokoladenhasen, egal von welcher Marke…