In Familiensachen terminierte ein Richter auf den 11.11., 11.11 Uhr. Eine der Parteien fand dieses Terminierung alles andere als humorvoll, sie sah sich in ihrer Menschenwürde verletzt durch die Terminierung am Faschingsbeginn und meinte, der Richter würde den Rechtsstreit nicht ernst nehmen. Es wurde Befangenheitsantrag gegen den Richter gestellt.

Hierüber hat das OLG München, Beschluss 10.12.1999, 26 AT 107/99, entscheiden und wies den Antrag wie folgt ab: „Eine Terminierung auf den 11.11., 11.10 Uhr wäre sicherlich auch von der Beklagten nicht beanstandet worden. Wenn sich der Richter dann einen kleinen Scherz erlaubt – auch wenn die Beklagte nicht so empfindet – und auf 11.11 Uhr terminiert, so ist das für eine vernünftig denkende, gelassene Partei kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln.

Die Annahme, dass der Richter mit der Terminierung auf 11.11 Uhr die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet – wie die Beklagte meint – ist abwegig. Derartige Überempfindlichkeiten können im Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden“. Da weiß man nicht, ob man weinen oder lachen soll, dass Gerichte mit solchen Dingen behelligt werden.

Wer weiß was damit erreicht werden sollte- auch wenn der Befangenheitsantrag mit dieser Begründung doch eher offensichtlich von Anfang an aussichtslos erscheint. Aber halten wir es doch mit Christian Morgenstern: Zwischen Weinen und Lachen schwingt die Schaukel des Lebens, zwischen Weinen und Lachen fliegt in ihr der Mensch.