Das LG Frankfurt hatte über die Wirksamkeit des Schreiben eines Maklers in Reimform zu urteilen, der damit seinen Schuldner angemahnt hatte und zeigte dabei viel Humor:

Leitsatz:

Auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug; der Gläubiger muß nur deutlich genug darin dem Schuldner sagen, das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Maklerlohn begehrt der Kläger mit der Begründung, daß nach reger Tätigkeit er dem Beklagten Räume nachgewiesen, die behagten. Nach Abschluß eines Mietvertrages habe er seine Rechnung eines Tages dem Beklagten übersandt; der habe darauf nichts eingewandt. Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht. Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht`. Darin heißt es unter anderem wörtlich (und das ist für die Entscheidung erheblich): „Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst! Sie werden`s oft am eigenen Leib verspüren.

Man will das Geld, doch will man auch die Gunst des werten Kunden nicht verlieren. Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch, ein kurz` Gesuch bei Ihnen einzureichen: Sie möchten uns, wenn möglich heute noch, die unten aufgeführte Schuld begleichen.“ Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien, wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn dieses Versäumnisurteil erlassen. Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen. Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug` der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?

Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht, wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht? Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt`s an. Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung. Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen, das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben. Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.

Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen, er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen, der Kläger sei – nach so langer Zeit – zu weiterem Warten nicht mehr bereit. Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen, die mit dem Zugang des Briefs zu laufen anfangen. Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.

Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig. Wegen der Entscheidung über die Zinsen wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen. Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO- Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo. LG Frankfurt, Urteil v. 17.02.1982 – 2/22 O 495/81