Ich habe es nicht gewußt….schützt leider einfach nicht,

jedenfalls nicht im deutschen Zivilrecht. Ein Mandant von mir war heute im ersten Moment völlig fassungslos über meine rechtlichen Ausführungen zu befristeten Arbeitsverhältnissen, Arbeitsverträgen und Kündigungen und sagte zunächst wiederholt: Aber ich habe nicht gewußt, dass ich das alles schriftlich machen muss. Das weiß man doch, denken Sie jetzt.  Wohl nicht, wie die Praxis immer wieder zeigt. Der Satz: Unwissenheit schützt vor „Strafe“ nicht gilt im Zivilrecht angewandet im Sinne von: Unwissenheit kann teuer werden.

Der Irrtum über das Bestehen oder den Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift wird im deutschen Zivilrecht dem Grunde nach nicht geschützt. Wer sich z.B. darüber irrt, dass eine arbeitsrechtliche Kündigung nur schriftlich ausgesprochen werden kann und denkt, die mündliche Kündigung würde reichen, wird vom Gesetz nicht geschützt. Wenn im Gesetz steht: Eine Kündigung bedarf der Schriftform oder ein befristeter Vertrag bedarf der Schriftform, so gibt es hiervon einfach keine Ausnahmen und die nachteiligen Folgen dessen muss derjenige tragen, der die Schriftform nicht beachtet hat.

Bei einer nur mündlich ausgesprochenen Kündigung wird diese z.B. behandelt als sei sie nie ausgesprochen worden. Das Arbeitsverhältnis gilt weiter mit der grundsätzlichen Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Wenn im Gesetz steht, ein befristetet Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, muss dieser schriftlich geschlossen werden, sonst gilt er als unbefristet. Nicht gerade vorteilhaft für einen Arbeitgeber. Da kann der Anwalt dann leider nur noch Schadensbegrenzung betreiben, aber keine Schadensbehebung mehr.

Als Rechtsanwalt kann man da immer nur wieder anraten: Vorher zum Anwalt gehen, fragen, sich richtig informieren lassen. Kostet was,  ist in der Regel aber weit günstiger als nachher den Anwalt einschalten zu müssen.

Rechtsanwältin Simone Weber,München
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