Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage: Was Arbeitnehmer zwingend beachten müssen

Das kann man als Arbeitsrechtler nicht oft genug wiederholen: Zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat man nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Ist diese Frist verstrichen, so ist die Kündigung wirksam. Und das gilt selbst wenn man gute Chancen gehabt hätte, vor Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen. Doch wann ist die Kündigung zugegangen? Natürlich an dem Tag, an dem die Kündigung dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber übergeben worden ist. Aber was ist, wenn die Kündigung einfach durch einen Boten in den Briefkasten eingeworfen wurde und der Arbeitnehmer die Kündigung erst am nächsten Tag aus dem Briefkasten nimmt oder z.B. im Urlaub war und die Kündigung erst zwei Wochen später aus dem Briefkasten nimmt?

Auch der Einwurf der Kündigung in den Briefkasten reicht grundsätzlich für einen Zugang der Kündigung bei dem Arbeitnehmer aus.  Aber wann ist die Kündigung dann zugegangen, an dem Tag an dem der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis nimmt, also aus dem Briefkasten entnimmt oder der Tag des Einwurfs? Für die Berechnung des Beginns der Frist der Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich von dem Tag auszugehen, an welchem der Arbeitnehmer unter gewöhnlichen Umständen, die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Wird das Schreiben am Vormittag eingeworfen, ist in der Regel von einem Zugang der Kündigung an diesem Tag auszugehen, selbst wenn der Briefkasten an diesem Tag vom Arbeitnehmer nicht geleert wurde, weil er z.B. erst am nächsten Tag den Briefkasten leert oder er z.B. im Urlaub war und seine Schreiben deshalb erst zwei Wochen später entnimmt.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Ein Kündigungsschreiben ist zugegangen, sobald es in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitnehmer gelangt und für den Arbeitnehmer unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Wann die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht, ist nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs zu beurteilen.

Es kommt insoweit darauf an, wann nach einer generalisierden Betrachtung und der allgemeinen Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Hier ist dann auf die üblichen Postzustellungszeiten abzustellen. Wenn üblicherweise die Post am Vormittag zugestellt wird, dann gilt- wenn die Kündigung am Vormittag auch in den Briefkasten eingeworfen wurde- die Kündigung auch an diesem Tag als zugegangen. Und das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag nicht in der Briefkasten gesehen hat oder im Urlaub war. Denn auch in solchen Fällen wir z.B. Urlaub, hat der Arbeitnehmer die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen.

Mein Tipps deshalb: 1. In jedem Fall auch bei einem längern Urlaub dafür sorgen, dass jemand den Briefkasten leert und Schreiben des Arbeitgebers öffnen darf. Rechnet man mit einer Kündigung vielleicht auch schon vorher einen Anwalt aufsuchen, mit diesem die Angelegenheit besprechen, so dass dieser im Zweifelsfall trotz des eigenen Urlaubs fristgerecht Kündigungsschutzklage einreichen könnte. 2. Die Drei-Wochen-Frist nie ausreizen wenn man sich nicht sicher ist, wann das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen wurde. Dann lieber ein paar Tage früher die Kündigungsschutzklage einreichen.

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