Auszug aus der Pressemitteilung der Kabinettssitzung der Bay. Staatsregierung: Der Ministerrat hat am 17.4. eine Verordnung über die Senkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bezogen auf die Landeshauptstadt München auf 15% beschlossen. Die Verordnung soll am 15. Mai 2013 in Kraft treten.

Nachzulesen hier: https://www.bayern.de/Pressemitteilungen-.1255.10431215/index.htm#01 Erläuterung: Mieterhöhungen darf der Vermieter grundsätzlich nur vornehmen, wenn die Erhöhung sich im Rahmen der ortsüblichen Miete hält, was in München anhand des qualifizierten Mietspiegels zu ermitteln ist.

Wenn die ortsübliche Miete 800,00 Euro beträgt, die bislang vereinbarte Miete aber nur 600,00 Euro,  kann der Vermieter die Miete also grundsätzlich erhöhen. Allerdings nicht bis zur ortsüblichen Miete in Höhe von 800,00 Euro weil der Vermieter zusätzlich  die sogenannte  Kappungsgrenze beachten muss.  Dies bedeutet im Rahmen von Mieterhöhungen, dass der Mieter die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % , in München dann nur um nicht mehr als 15% erhöhen darf.

Diese Kappungsgrenze ist selbst dann zu beachten wenn die ortsübliche Miete höher ist. In dem vorgenannten Beispiel würde das für die Miete in Höhe von 600,00 Euro bedeuten, dass diese nur um 15% als um 90,00 Euro auf 690,00 Euro erhöht werden dürfte.

Rechtsanwältin Simone Weber
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