Krank im Urlaub- Was Arbeitnehmer wissen müssen

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber sogenannte Meldepflichten, das betrifft die reine Anzeige der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber und sogenannte Nachweispflichten, das betrifft den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

1. Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer mit dem Beginn seiner Erkrankung verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern, also an demselben Tag an dem man weiß, dass man erkrankt ist und nicht arbeiten kann muss der Arbeitgeber informiert werden.

Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Erkrankung im Ausland aufhält. § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt wie folgt: „Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.“

Die Krankmeldung muss falls man sich im Ausland befindet also auch „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung“  erfolgen. Dies bedeutet, dass man keinen Brief schickt, denn aufgrund der Postlaufzeit ist dies nicht die schnellstmögliche Art der Übermittlung. Vielmehr sollte der Arbeitnehmer oder eine von ihm beauftragte Person beim Arbeitgeber am Besten anrufen oder alternativ ein Fax schicken. Anrufen darf man auch nicht in der Telefonzentrale oder bei einem Arbeitskollegen sondern bei seinem Vorgesetzten oder in der Personalabteilung.

Die Kosten dessen hat im Übrigen der Arbeitgeber zu tragen. Hinterlassen muss man grundsätzlich auch eine Adresse am Aufenthaltsort im Ausland- d.h. z.B. die Anschrift des Hotels oder Krankenhauses wo man erreichbar ist. Wenn der Arbeitnehmer diese Kontaktdaten dem Arbeitgeber nicht mitteilt, obwohl er ausdrücklich hiernach gefragt wurde, kann der Arbeitgeber u.U. die Entgeltfortzahlung verweigern. Zudem muss der erkrankte Arbeitnehmer, der Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist und sich im Ausland befindet, auch der gesetzlichen Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzeigen.

Die Art und Weise der Erkrankung braucht der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mitzuteilen. Eine Ausnahme besteht aber z.B. dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund der Krankheit Schadensersatzansprüche gegen die schädigende Person zustehen, wie z.B. bei Erkrankung aufgrund eines Verkehrsunfalles. Kehrt der Arbeitnehmer aus dem Ausland wieder ins Inland zurück, muss er diese Rückkehr ebenfalls dem Arbeitgeber und der gesetzlichen Krankenkasse unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer bei seiner Rückkehr bereits wieder gesund ist, aber der Urlaub noch gar nicht beendet ist.

2. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit- Arbeitunfähigkeitsbescheinigung

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage muss der Arbeitnehmer am folgenden Tag, das bedeutet am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit, grundsätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen, aus der die weitere voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht und in der die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die zuständige Krankenkasse vermerkt sein muss. Zudem muss der Arbeitnehmer eine Folgebescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst angegeben wurde.

Diese Grundsätze gelten auch für den Arbeitnehmer, der während seines Urlaubs erkrankt. Bei einer Erkrankung während eines Auslandsaufenthaltes muss der Arbeitnehmer eine ausländische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung vorlegen, die bescheinigt, dass der Arbeitsnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauert.

Es muss hierbei erkennbar sein, dass der Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung im medizinischen Sinne und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung unterschieden hat. Dann hat eine von dem ausländischen Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den gleichen Beweiswert wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines deutschen Arztes. Zudem muss der Arbeitnehmer auch bei einem Auslandsaufenthalt seiner gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit nachweisen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als mitgeteilt dauert.

Achtung! Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt als zum 4. Tag zu verlangen. Deshalb unbedingt darüber informieren, was hierzu in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag selbst geregelt ist. Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat ein, mit dem die Bundesrepublik ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen unterhält (Marokko, Schweiz, Türkei, Tunesien), kann der Arbeitnehmer auch auf ein sogenanntes vereinfachtes Nachweisverfahren zurückgreifen.

Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem der oben genannten Staaten, erfüllt der Erkrankte seine Nachweispflicht, Achtung nicht seine Meldepflicht, indem er die ärztliche Bescheinigungen der für seinen Aufenthaltsort zuständigen ausländische Krankenkasse vorlegt. Der ausländische Versicherungsträger muss dann unverzüglich die deutsche Krankenkasse über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer informieren.

Die deutsche Krankenkasse wird ihrerseits den Arbeitgeber ihres Mitglieds benachrichtigen. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines Aufenthaltes in einem anderen als den oben genannten Staaten arbeitsunfähig, bleibt es bei den zuvor genannten „normalen“ Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse. Hat der Arbeitgeber dennoch ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann er bei der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme entweder im Rahmen des zwischenstaatlichen Abkommens im Ausland mit körperlicher Untersuchung des Erkrankten oder unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes auch ohne körperliche Untersuchung – also nach Aktenlage – verlangen.

3. Folgen bei unterlassener Mitteilung oder Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Unterlässt der Arbeitnehmer die unverzügliche Meldung seiner Erkrankung oder die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, berechtigt dies den Arbeitgeber, eine Abmahnung auszusprechen. Im Wiederholungsfall sogar eine ordentliche Kündigung, evtl. sogar eine außerordentliche Kündigung.

4. Folgen der Erkrankung im Urlaub

Bei einer Erkrankung während des Urlaubs werden die durch die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Allerdings darf der Arbeitnehmer den Urlaub deshalb nicht eigenmächtig um diese Krankheitstage verlängern. Vielmehr muss er wie üblich nach dem Ende des Urlaubs wieder zur Arbeit erscheinen, es sei denn seine Krankmeldung dauert länger als der Urlaub beantragt war oder er hat sich mit dem Arbeitgeber einvernehmlich darauf geeinigt, dass der Urlaub um diese Tage verlängert wird. Aus Beweisgründen sollte dies dann aber schriftlich geschehen.

5. Was ist, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten werden kann?

Erkrankt der Arbeitnehmer vor Beginn des Urlaubs und kann diesen deshalb nicht antreten, ist der Urlaub nicht verbraucht, sondern muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu festgelegt werden.

6. Wie hat sich ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit zu verhalten?

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer verletzt diese Verpflichtung, wenn er z.B. Freizeitaktivitäten während der Erkrankung ausübt, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind.

Rechtsanwältin Simone Weber, München
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