Bundesgerichtshof zu Mieterhöhung und Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme. BGH, 02.03.2011, Az. VIII ZR 164/10

Ein Vermieter darf nach Modernisierungsmaßnahmen auch dann eine Mieterhöhung vornehmen, wenn diese Modernisierungsarbeiten ohne eine vorherige Ankündigung erfolgt ist.  Eine Mieterhöhung, die nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil vor der  Durchführung der Modernisierungsarbeiten keine Ankündigung gem. § 554 Abs. 3 BGB  erfolgt ist. Die Ankündigung diene lediglich dazu,  es dem Mieter zu ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen  einzustellen und auf Basis dessen u.U. sein vorhandenes Sonderkündigungsrecht geltend zu machen. Nicht gewollt ist aber die Einschränkung des Rechts des Vermieters, die entstandenen Kosten der durchgeführten Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.

Oberlandesgericht Köln: Der Empfänger einer Postsendung muss durch Paketdienst darüber benachrichtigt werden, wenn Postsendung dem Nachbarn übergeben werden. Eine Aushändigung ohne Benachrichtigung des Empfängers ist unwirksam OLG  Köln, 02.03.2011 ,Az. 6 U 165/10

Eine Vertragsklausel in ABG eines Paketdienstleisters, die eine Ersatzzustellung durch Aushändigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn ermöglicht, ohne zugleich eine Benachrichtigung des Empfängers der Sendung vorsieht, ist unwirksam, da sie die berechtigten Interessen des Empfängers nicht ausreichend berücksichtigt.

Amtsgericht München: Internetforenbetreiber haben gegenüber Privatpersonen nur eine eingeschränkte Auskunftspflicht betreffend anderer Forennutzer und deren Namen und Anschriften

Amtsgericht München, 03.02.2011 ,Az. 161 C 24062/10 Eine Auskunftspflicht der Betreiber von Internetforen besteht grundsätzlich gem. Telemediengesetz  im Einzelfall ggü. zuständigen Behören, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Eine Privatperson könne insoweit die Strafverfolgungsbehörden einschalten und sei insoweit ausreichend geschützt.

Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main: Eine Mutter in Elternzeit darf durch den Arbeitgeber nicht angewiesen werden , zwei Tage pro Woche in der Konzernzentrale des Arbeitgebers in London zu arbeiten

LAG FFM, 15.02.2011 ,Az. 13 SaGa 1934/10 Die Mutter hatte zuvor im Büro in Deutschland und von Zuhause aus gearbeitet.  Allein die Anreise von Frankfurt nach London nehme dauere deutlich mehr als einen Arbeitstag. Der vereinbarten Arbeitszeit von 30 Std. stünde dann ein Reiseaufwand und Abwesenheitszeiten von gleicher Zeit gegenüber. Dies sei für die Arbeitnehmerin unzumutbar und würde Kinderbetreuung und Beruf zu vereinbaren, sprengen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Kostenübernahme Arbeitgeber für fremdsprachliche Betriebsratsschulung

LAG Berlin-Brandenburg,03.03.2011,Az. 24 BV 15046/10 Arbeitgeber muss die Kosten der Schulung eines Betriebsratsmitglieds in dessen Muttersprache zahlen, wenn dieses nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und die Schulungsteilnahme für die ordnungsgemäße Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.

Europäischer Gerichtshof: Zur Frage welches Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedsstaaten seine Arbeitspflicht erfüllt

EuGH, 15.03.2011,Az. C-29/10 Wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten ausübt, kommt bei Rechtsstreitigkeit über den Arbeitsvertrag das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit im Wesentlichen erfüllt.

Bundesgerichtshof: Haftung des Luftverkehrsunternehmens bei Gepäckverlust

BGH,15.03.2011 , Az.X ZR 99/10 Jedem Reisenden steht bei Gepäckverlust Schadenersatz bis zur Höchstgrenze zu, unabhänging davon, dass es nur einen Gepäckschein gibt, da nicht die Anzahl der Gepäckscheine maßgebend ist, sondern nach dem Montrealer Übereinkommen jedem Reisenden Entschädigung zusteht. Dies gilt eben auch dann, wenn ein Mitreisender sein Gepäck im Gepäck eines anderweitig Mitreisenden aufgegeben hat.