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Befristete Arbeitsverhältnisse |
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird entweder eine konkrete Zeitdauer für das Arbeitsverhältnis vereinbart oder ein entsprechender Grund genannt, z.B. Elternzeitvertretung. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der Zeit oder mit Erreichen des Sachgrundes, für das es eingegangen worden ist. Einer Kündigung bedarf es dann nicht mehr. Allerdings muss auch hierbei beachtet werden, dass nicht beliebig lange befristet werden kann. Maximal z.B. bis zu zwei Jahren bei Zeitbefristungen im Rahmen von normalen Arbeitsverhältnissen. Befristungen ohne Sachgrund über diesen Zeitraum sind unzulässig und haben zur Folge, dass dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
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Rechtsanwalt, Rechtsanwältin, Simone Weber, München,
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