Ihre Anwältin für Arbeitsrecht in München


"Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut
aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!" Annette Wölfel

Meine Beratung als Anwältin für Arbeitsrecht umfasst sämtliche Themenbereiche des Arbeitsrechts

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Inhaltsverzeichnis

Vom Beginn eines Arbeitsverhältnisses, durch Erstellung oder Überprüfung Ihres Arbeitsvertrages, bis zu dessen Ende, durch Aufhebungsvertrag, Kündigung oder Abwicklungsvertrag oder Ihrer Vertretung bei Streitigkeiten vor einem Arbeitsgericht. Hierbei kenne ich als Anwältin für Arbeitsrecht mit über 20 Jahre Erfahrung die spezifischen Anliegen und Wünsche sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer. Ich vertrete bewusst beide Seiten. Denn in meinen Augen weiß der Anwalt, der beide Seite gut kennt, sehr genau wie argumentiert wird und die Gegenseite agiert. So kann ich z.B. auch vorausschauend handeln, um das Optimale für Sie als meine Mandanten zu erzielen. Emotionen, die im Arbeitsrecht hochkochen. Das ist normal. Dennoch: Wichtig ist trotz des Ärgers, einen kühlen Kopf zu bewahren. Egal ob Arbeitgeber oder Arbeitgeber, wahren Sie Ihre Rechte richtig. Es gibt zwar kein Recht auf Arbeit, aber ein Recht in der Arbeit und das betrifft insbesondere das Thema Kündigung. Als Arbeitsrechtlerin bin ich mit dem Thema Kündigung bestens vertraut. Nicht nur mit der rechtlichen Seite, sondern auch mit den damit verbundenen menschlichen Enttäuschungen und Emotionen.

Sie als Arbeitgeber

sind zu Recht sauer, wenn Arbeitnehmer stetig unpünktlich zur Arbeit erscheinen, unzuverlässig sind, ihre Arbeit nicht ordentlich machen oder gar in die Kasse greifen. Das müssen Sie als Arbeitgeber auch nicht akzeptieren und Abmahnungen oder Kündigungen sind die zwangsläufige Folge. Was jeder versteht, denn ein solcher Arbeitnehmer ist dauerhaft für Sie als Unternehmen nicht tragbar. Wichtig ist für Sie als Arbeitgeber allerdings, dass Ihre Abmahnung und Kündigung Hand und Fuß hat. Sonst kommt es ganz schnell zu weiterem Ärgern, den Sie gerade nicht möchten. Holen Sie sich deshalb professionelle Hilfe durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und umschiffen Sie so typische Stolperstellen.

Für Sie als Arbeitnehmer

ist es ist dafür völlig normal, dass Sie zunächst gar nicht fassen können, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt und Sie das erst mal verdauen müssen. Dies gilt insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen.Sie dürfen enttäuscht und wütend sein und vielleicht sogar Existenzängste entwickeln. Schließlich müssen Sie jeden Monat Ihre Zahlungen weiterhin leisten, Ihre Familien ernähren und gegenüber Partnern, Freunden und Bekannten die Situation auch noch irgendwie nachvollziehbar erklären. Als Arbeitnehmer sollten jetzt aber bitte gerade jetzt nicht den Kopf in den Sand stecken oder hektisches, gar unkontrolliertes Handeln an den Tag legen. Gerade jetzt ist es für Sie wichtig, rasch und kontrolliert zu handeln, um das Beste für Sie aus der Situation zu machen. Und was ist in dieser Situation das Beste? Informieren Sie sich, kämpfen Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht für Ihre Rechte und setzen Sie diese durch. Ihr Geldbeutel wird es Ihnen danken. Verlassen Sie sich aber bitte keinesfalls auf Halbwissen aus dem Internet oder Auskünfte, die Ihnen gute Bekannte geben. Arbeitsrecht ist ein sehr komplexes Thema und Halbwissen ist da eher sehr ungesund. Arbeitgeber und Arbeitnehmer denken oft, das ist doch alles Verhandlungssache. Ja, vieles im Arbeitsrecht kann verhandelt werden. Aber dafür müssen Sie auch sehr genau wissen, wo Sie rechtlich stehen und was Sie verlangen können, um nicht über den Tisch gezogen zu werden. Ansonsten schadet eigenes Verhandeln eher als dass es Ihnen hilft. Bei einer Kündigung muss rasch agiert werden, damit Sie keine Rechte verlieren. Rufen Sie mich doch einfach an 089/599 478 37. So wahren wir Ihre Rechte! Sie haben eine Kündigung erhalten und wollen eine hohe Abfindung erzielen, wenigstens das – nachdem der Arbeitgeber Sie trotz Ihres Engagements für die Firma jetzt so einfach los werden will. Es gibt aber nur in wenigen Ausnahmefällen im Arbeitsrecht Anspruch auf eine Abfindung. Wann haben Sie die und wieviel Abfindung steht Ihnen zu? Das kommt darauf an wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess verliert und manche Arbeitgeber sind bereit, tief in die Tasche zu greifen, um Sie nicht mehr weiter beschäftigen zu müssen. Dafür müssen Sie aber wissen, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht und eine gewisse Erfahrung haben, um einschätzen zu können, wo die Schmerzgrenze des Arbeitgebers liegt. Und dann haben Sie vielleicht endlich selbst mit dem Arbeitgeber verhandelt, mit dem Arbeitgeber sogar eine Abfindung ausgehandelt und jetzt erhalten Sie im Nachhinein eine Sperrfrist des Arbeitsamts und die Arbeitslosengeldzahlungen werden auch noch gekürzt. Wenn Sie das gewusst hätten, wäre es anders gelaufen. Ja, aber dafür ist es dann leider zu spät. Lassen Sie auch nicht zu viel Zeit mit eigenem Verhandeln verstreichen. Nach drei Wochen gilt die ausgesprochene Kündigung als wirksam und Sie erhalten weder Ihren Job zurück noch eine gute Abfindung. Einfach weil sich der Arbeitgeber besser im Arbeitsrecht auskannte als Sie.

Ärgern Sie sich nicht im Nachhinein, handeln Sie von Anfang an richtig.

Ärgern Sie sich noch mehr, wenn Sie Nachhinein dann als Arbeitnehmer auch noch weniger Arbeitslosengeld bekommen oder als Arbeitgeber wenn Sie die Kündigungsschutzklage verlieren? Mit Sicherheit und leider zu Recht. Und das alles vielleicht nur weil Sie es  nicht besser wussten. Leider nicht nur deshalb, sondern weil Sie sich nicht die Hilfe geholt haben, die Sie vor diesem Schaden bewahrt hätte. Vertun Sie Ihre Chancen nicht, nehmen Sie sie wahr – mit einem guten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht an Ihrer Seite. Ich weiß als Rechtsanwältin, was Ihnen zusteht und kann Ihre Rechte effektiv verhandeln, damit Sie kein Geld verlieren. Wollen Sie wissen, ob und wie Sie Ihre Ansprüche mit mir als Anwältin für Arbeitsrecht durchsetzen können und wie wir dies vielleicht sogar schnell erreichen können? Wir klären gemeinsam, wie ich Sie effektiv unterstützen kann. Ich freue mich auf Ihren Anruf 089/ 599 478 37. Nach Überprüfung sämtlicher Ihrer Unterlagen und aufgrund der Schilderung Ihrer individuellen Situation werde ich Ihre Fragen umfassend rechtlich beantworten und Ihnen optimale Lösungs- und Erfolgsaussichten aufzeigen. Sie erfahren schnell, unkompliziert und kompetent, wie Sie in einfach gelagerten Fällen entweder weiterhin selbst oder wenn Sie dies wollen, mit mir als Ihrer Anwältin Ihre Ansprüche richtig wahren und erfolgreich durchsetzen. Neben Kündigungen berate ich Sie z.B. auch bei der Erstellung oder Überprüfung von Arbeitsverträgen, Abmahnungen, Gehaltsansprüchen wie Provisionen/ Gratifikationen/Zulagen, UrlaubsansprüchenMobbing Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen, Kündigungsschutzklagen, Arbeitszeugnissen wie Zwischenzeugnissen oder Beendigungszeugnissen etc.

Sie haben eine Kündigung erhalten und fragen sich, wie es jetzt weiter geht? Machen Sie sich schlau. Lesen Sie hier weiter!

Eine Kündigung muss nicht das Ende sein, vielleicht ist sie sogar ein guter Anfang.

Ein guter Start dann, wenn Sie von Anfang an zielgerichtet und richtig informiert sind. Wissen Sie was Sie selbst tun könnten oder auch zwingend müssen? Falsche Aussagen in Internetforen helfen Ihnen nicht. Was Sie als Arbeitnehmer zwingend wissen sollten, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, können Sie in meinen nachstehenden Informationen ausführlich lesen. Ich bin mir sicher, dann können Sie viel besser entscheiden, wie Sie jetzt zu Ihren Gunsten weiter vorgehen sollten. Sicherlich finden Sie dort bereits die Antwort auf eine Ihrer drängenden Fragen. Informieren Sie sich was bei einer Kündigung zu beachten ist. Ist die Kündigung unwirksam oder könnte sie unwirksam sein, sollten Sie als Arbeitnehmer in jedem Fall fristgerecht Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Zwingend innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Hierfür bräuchten Sie noch nicht mal einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, jedenfalls wenn es nur darum geht, zunächst nur die Frist zur Kündigungsschutzklage zu wahren. Auch bei dem Abschluss von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen müssen Sie wissen, was z.B. zu einer Sperrfrist durch das Arbeitsamt führt. Sonst kann es sein, dass Sie drei Monate kein Arbeitslosengeld erhalten oder Abfindungszahlungen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Das will niemand, aber wissen Sie, was man hierfür beachten muss. Ich kläre Sie hierüber bereits in meinen weiteren Informationen auf, ohne dass Sie mich hierzu kontaktieren müssen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, aber schlichtweg weder die Nerven, noch das Wissen sich mit Ihrem Arbeitgeber selbst zu streiten, dann lassen Sie mich Ihnen helfen. Schalten Sie mich als Ihre Rechtsanwältin mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung ein. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail zwecks Vereinbarung eines Termins. Das Kontaktformular finden Sie hier: -> Einfach eine E-Mail versenden Viele Kündigungen sind unwirksam, auch wenn Sie dies als Arbeitnehmer mangels Wissen nicht ohne Weiteres selbst erkennen können. Wir finden dann eine Lösung für Sie, die wahrscheinlich nicht nur Sie, sondern auch Ihren Geldbeutel freut. Gut informiert zu sein, kann Ihnen vielleicht jetzt schon helfen. Lesen Sie jetzt, was Sie zwingend zur Kündigung wissen müssen.

Was Sie zu Kündigungen zwingend wissen sollten:

Form der Kündigung

Voraussetzung einer jeden Kündigung ist, dass diese durch den Arbeitgeber schriftlich erfolgt und dem Arbeitnehmer die Kündigung auch nachweislich zugegangen ist. Es gibt keine wirksamen mündlichen Kündigungen und wer eine Kündigung mit normaler Post versendet, muss sich nicht wundern, wenn der Arbeitnehmer behauptet, er habe keine Kündigung erhalten. Den Nachweis des Zugangs muss nämlich der Arbeitgeber führen. Der sicherste Weg den Zugang nachzuweisen: Die Übergabe per Bote oder durch persönliches Aushändigen gegen Unterschrift des Arbeitnehmers. Durch den Arbeitnehmer muss aber nur bestätigt werden, dass er die Kündigung erhalten hat. Nicht unterzeichnen muss er, dass er die Kündigung auch anerkennt!

Fristen, Fristen, Fristen!

Verpassen Sie keinesfalls wichtige Fristen! Das kann für Arbeitnehmer böse Folgen haben. Die wichtigsten Fristen sind: Die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage: Drei Wochen ab Erhalt der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht. Die Frist für die Zurückweisung einer Kündigung gem. § 174 BGB, weil jemand die Kündigung unterzeichnet hat, der hierfür gar nicht zuständig ist: Unverzüglich, maximal eine Woche. Die Frist zur Arbeitssuchendmeldung bei dem zuständigen Arbeitsamt: Unverzüglich. Zudem gilt es vertragliche und tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten. Gerade bei Kündigungen ist schnelles Handeln wichtig, um keine Fristen zu verpassen. Lassen Sie sich daher möglichst schnell beraten, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Warten Sie nicht erst ab. Ich biete Ihnen einen Beratungstermin stets schnell an, so dass Sie keine Fristen versäumen! Rufen Sie mich gerne unter 089/599 478 37 an.

Kündigungsgründe

Wenn in der Kündigung keine Gründe genannt sind, sollte der Arbeitgeber zumindest schriftlich aufgefordert werden, die Gründe nachträglich zu nennen. Bei unklaren oder nicht genannten Gründen, sollte deshalb in jedem Fall Kündigungsschutzklage eingereicht werden. In einem Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber diese Gründe spätestens darlegen.

Außerordentliche/Fristlose Kündigung

Bei einer fristlosen Kündigung muss stets ein Grund vorliegen, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nicht zumutbar macht. Es müssen nachweisbare Tatsachen vorliegen, wie z.B. tätliche Auseinandersetzungen, beharrliche Arbeitsverweigerung trotz Abmahnung, Straftaten etc. Doch selbst bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und seine Interessen sowie die Interessen des Arbeitnehmers sehr genau abwägen. Die außerordentliche Kündigung ist stets nur das letzte Mittel. Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung muss in den meisten Fällen eine, oder sogar mehrere, vorherige Abmahnung(en) ausgesprochen sein. Das gilt bei Störungen im Leistungsbereich allerdings mehr, als im persönlichen Vertrauensbereich. Wird eine fristlose Kündigung auf ein Verhalten des Arbeitnehmers gestützt, auf das er Einfluss hat, z.B. bei häufigem Zuspätkommen, ist eine vorherige Abmahnung regelmäßig erforderlich. Bei schwerwiegenden Straftaten kann eine Abmahnung allerdings auch entbehrlich sein. Und bei der fristlosen Kündigung sind Fristen einzuhalten. Wenn der Arbeitgeber den fristlosen Kündigungsgrund kennt, hat er nur zwei Wochen Zeit, die fristlose Kündigung auszusprechen.

Ordentliche Kündigung

Bei der Kündigung unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kann die Kündigung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer sechs Monate im Betrieb tätig war und je nach dem Zeitpunkt der Einstellung im Betrieb mehr als fünf oder mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Kündigung nur eingeschränkt überprüft werden, ob sie z.B. sittenwidrig ist. Bei der Überprüfung der ordentlichen Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes werden drei Kündigungsgründe unterschieden: Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen, aus personenbedingten Gründen und aus verhaltensbedingten Gründen. Der Gesetzgeber hat die Kündigungsgründe mehr oder weniger nur in einem einzigen Paragraphen, dem § 1 KSchG, niedergelegt. Die Frage, wie diese Gründe auszulegen sind und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ergibt sich deshalb größtenteils aus der dazu ergangenen Rechtsprechung. Gerade dies macht es sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer schwierig, den Überblick zu behalten. Deshalb ist es gerade im Arbeitsrecht so wichtig, die aktuellen Gerichtsentscheidungen, Gesetzeskommentare und sonstige juristische Literatur zu kennen. Grundsätzlich gilt aber, dass zunächst einmal der Arbeitgeber die Voraussetzungen und Umstände darlegen und beweisen muss, warum die Kündigung wirksam sein soll. Nach dem Kündigungsschutzgesetz werden die Gründe einer Kündigung wie folgt eingeteilt: • Betriebsbedingt • Verhaltensbedingt • Personenbedingt.

Betriebsbedingte Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist notwendig, dass dringende betriebliche Erfordernisse bestehen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe können sein: Stellenabbau, Umstrukturierung, Um- oder Einstellung der Produktion, Schließung von Abteilungen oder Betrieben etc. Die Kündigung darf selbst wenn ein solcher Grund vorliegt, aber nicht unverhältnismäßig sein. Dies wird anhand einer Abwägung der Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung mit den Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geprüft. Des Weiteren muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vornehmen. Innerhalb der Sozialauswahl ist bei dem Arbeitsplatz, der wegfallen soll, zunächst zu überprüfen, welche Arbeitnehmer konkret dieselbe Tätigkeit verrichten und wer von diesen Arbeitnehmern am wenigsten schutzwürdig ist, d.h. wem vorrangig zu kündigen wäre. In diesem Vergleich sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten in Relation zueinander zu setzen. Nur dem Arbeitnehmer ist grundsätzlich als erstes zu kündigen, der hier die schlechteste Gesamtbewertung erhält. Ausnahmen hiervon sind möglich, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ist die Sozialauswahl fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam. Sie haben eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und wollen hierzu mehr wissen. In meinem Blog habe ich hierzu ausführlich alles geschrieben, was Sie wissen müssen, um sich ein Bild über Ihre Kündigung zu machen. Klicken Sie einfach hier -> Betriebsbedingte Kündigung, das müssen Sie zwingend wissen

Personenbedingte Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung geht es um Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers, die er oftmals nicht steuern kann. Üblicherweise werden an eine personenbedingte Kündigung nachstehende Voraussetzungen geknüpft:
  • Es muss eine negative Prognose bestehen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften in der Zukunft nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
  • Dadurch muss es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers kommen.
  • Es darf keine Möglichkeit bestehen, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, bei dem sich die mangelnde Eignung nicht bemerkbar machen würde.
  • Es muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Die Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes und des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen gegeneinander abgewogen werden.
Wichtiger Grund einer personenbedingten Kündigung ist auch die Kündigung wegen einer Erkrankung. Hierbei ist zu unterscheiden, ob häufige Kurzzeiterkrankungen vorliegen oder eine langandauernde Erkrankung des Arbeitnehmers. An Kündigung wegen Erkrankung sind sehr strenge Anforderungen gestellt, d.h. sie ist wirklich nur letztes Mittel, wenn keine anderen zumutbaren Maßnahmen für den Arbeitgeber möglich sind, wie z.B. die Einstellung von Aushilfen zur Überbrückung der krankheitsbedingten Ausfälle. So darf z.B. bei einer Langzeiterkrankung auch nicht mehr damit zu rechnen sein, dass der Arbeitnehmer in nächster Zeit wieder gesundet – sogenannte negative Gesundheitsprognose. Zudem ist ein Eingliederungsmanagement zu beachten.

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine Kündigung erfolgt in diesem Fall aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, welches der Arbeitgeber nicht weiter zu dulden verpflichtet ist, z.B. den eigenmächtigen Antritt von Urlaub, wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, Nichteinhaltung betrieblicher Vorschriften, Straftaten. Voraussetzung hierbei ist stets, dass das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird und keine zumutbare Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung besteht. Zudem ist auch hier immer eine Interessenabwägung nötig, so wie oben beschrieben. Entscheidend ist immer, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall geeignet ist, einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung zu bestimmen. Vor Ausspruch dieser Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich.

Besonderer Kündigungsschutz und Betriebsrat

Einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz unterliegen Schwangere, Mütter, Arbeitnehmer während der Elternzeit, Schwerbehinderte, Wehr- und Zivildienstleistende, Betriebsratsmitglieder und Auszubildende. Dies muss zwingend beachtet werden, wie z.B. die Einholung der Zustimmung zur Kündigung von Schwerbehinderten bei den Integrationsämtern. Existiert ein Betriebsrat im Unternehmen, muss dieser ebenfalls zwingend ordnungsgemäß angehört werden. Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, gibt dies einem Arbeitnehmer weitere Handhabe in einem Kündigungsschutzprozess. Was müssen Sie als Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung unbedingt wissen und tun? Das können Sie in meinem Video einfach erklärt sehen. Klicken Sie hier->Arbeitsrechtliche Kündigung: Was muss ein Arbeitnehmer zwingend wissen und tun?!

Abwicklungsvertrag/Aufhebungsvertrag

Vor oder nach einer Kündigung wollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft einigen, um die Angelegenheit rasch zu beenden. Aber Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge müssen rechtssicher formuliert sein, um hier z.B. keine Nachteile in der Arbeitslosenversicherung zu haben. Dann stellen sich zumeist weitere Fragen, z.B.: Wie hoch ist eine adäquate Abfindung? Hier wird in der Regel von einem halben Bruttogehalt pro Jahr der Beschäftigung ausgegangen.
  • Kann der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Kündigung freigestellt werden? Ja, aber die Frage ist widerruflich oder unwiderruflich.
  • Was muss bei noch bestehendem Urlaub beachtet werden?
  • Geht eine Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs? Ja, aber eben auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der reine Satz hierzu reicht jedenfalls nicht aus.
Diese Fragen sind für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer wichtig und hier kann auch eine reine und kostengünstige Erstberatung bei einem Anwalt oft Klarheit bringen.

Zeugnis

Auch bei Zeugnissen können viele Fehler passieren und auf Zeugnisformulierungen, insbesondere verdeckte Zeugnissprache, ist zu achten. Formalien sind einzuhalten, soll das Zeugnis nicht schaden. Lassen Sie Zeugnisse von mir überprüfen, wenn Sie sich nicht sicher sind. Aber Sie müssen in jedem Fall wissen, was in einem Zeugnis zwingend stehen muss. Das lesen Sie hier -> Qualifiziertes Zeugnis Was muss drin stehen? Haben Sie noch Fragen? Wollen Sie prüfen lassen, ob Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen können? Warten Sie bitte nicht zu lange, damit Sie keine wichtigen Fristen versäumen! Rufen Sie mich gerne unter meiner Kanzleitelefonnummer 089-599 478 37 an oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Meine Beratungsleistungen als Anwältin für Arbeitsrecht in München umfassen u.a.:

  • Arbeitsvertragsüberprüfung und Arbeitsvertragserstellung
  • Rechte und Pflichten in einem laufenden Arbeitsverhältnis
  • Arbeitsentgelt
  • Urlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung
  • Krankheit
  • Mobbing
  • Schwangerschaft und Mutterschutz
  • Elternzeit
  • Haftung der Vertragsparteien
  • Abmahnung
  • Kündigung, verhaltensbedingt, personenbedingt, betriebsbedingt
  • Kündigungsschutzklagen
  • Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
  • Zeugniserstellung und Zeugnisüberprüfung
  • Tarifvertragliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
  • Rechte und Pflichten des Betriebsrates
  • Interessenausgleich und Sozialplanansprüche
  • Outsourcing
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