Arbeitsrecht: Alles um den Dienstwagen
Es besteht kein genereller Anspruch auf einen Dienstwagen. Selbst nicht in leitenden Funktionen, auch wenn dies heutzutage eher üblich ist, im Rahmen der gewährten Privatnutzung einen weiteren Vergütungsbestandteil im Sinne einer Sachleistung darstellt und nicht zuletzt immer noch ein Statussymbol ist.
Ein Anspruch auf einen Dienstwagen besteht grundsätzlich nur insoweit dieser vereinbart ist. Dies könnte auch mündlich geschehen, sollte aber in jedem Fall schriftlich fixiert werden, um spätere Streitigkeit zu vermeiden. Nur Ausnahmsweise könnte ein Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung geltend gemacht werden, wenn z.B. alle Mitarbeiter einer konkreten Führungsebene generell ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird und hiervon nur zulasten eines bestimmten Arbeitnehmers abgewichen wird, ohne dass dafür ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung vorliegt.
Falls ein Dienstwagen gestellt werden soll, sollten die wichtigsten Punkte entweder qua einer im Betrieb bestehende Dienstwagenvereinbarung geregelt werden, die in jedem Fall mit dem Arbeitsvertrag übergeben wird, oder im Arbeitsvertrag, auch mit einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, schriftlich die wichtigsten Punkte festgehalten werden. In diesen oftmals bestehenden Dienstwagenvereinbarungen der Firma sind in der Regel sämtliche Bedingungen der Nutzung en Detail geregelt, wie z.B. Art des Fahrzeuges, Art der Nutzung, Umfang der Nutzung, z.B. nur für dienstliche Fahrten oder auch für private Fahrten, Nutzung der Ehegatten, Nutzung während einer Urlaubs, Kosten der Nutzung, Haftungsfragen etc.
Fahrzeugkategorie, Zusatzausstattung
Da insb. ohne detaillierte Regelung eben keine automatische Vereinbarung dahingehend besteht, dass je höher die Hierachieebene ist, desto höher auch die Fahrzeugklasse sein muss, empfiehlt es sich möglichst genau schriftlich festzulegen, welche Pkw-Kategorie (Fabrikat, Typ, Ausstattung usw.) dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird und u.U. auch gleich festzulegen, dass falls ein solches Fahrzeug später nicht mehr gebaut wird, ein gleichwertiges Fahrzeug in diesem Fall geschuldet wird.
Wenn nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer, das Dienstfahrzeug auswählen kann, sollte auch eine Preisgrenze des Fahrzeugs festgelegt werden, der bei der Anschaffung nicht zu überschreiten ist. Sollte der Arbeitnehmer allerdings ein Fahrzeug einer höheren Klasse oder mit mehr Ausstattungsmerkmalen wünschen, kann dies z.B. durch eine Zuzahlung des Arbeitnehmers auf die Anschafftungskosten auch vereinbart werden. Eine solche Zuzahlung ist rechtlich möglich und wird auch steuerlich anerkannt. Diese Zuzahlung z.B. auf die Leasingsraten, kann monatlich von Nettolohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
Rein dienstliche oder auch private Nutzung
Des Weiteren ist festzulegen, ob das Fahrzeug nur für dienstliche Zwecke, oder auch für private Zwecke genutzt werden darf. Besteht dahingehend keine Regelung darf das Fahrzeug nur auf Dienstfahrten genutzt werden, wozu im Übrigen nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen. Wichtig ist zu wissen, dass ein Dienstwagen, der ausschließlich zu dienstlichem Zweck genutzt werden darf, von dem Arbeitgeber grundsätzlich jederzeit herausverlangt werden kann, also auch während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses. Weigert sich der Mitarbeiter, den Dienstwagen herauszugeben, obwohl er hierzu verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber auf Herausgabe klagen.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen (etwa offener Gehaltsforderungen) kann dem Mitarbeiter nur dann geltend machen, wenn er zur Privatnutzung des Dienstwagens berechtigt ist. Oft wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch zu Privatfahrten eingeschränkt oder uneingeschränkt nutzen darf. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich das private Nutzungsrecht so lange zur Verfügung bis das Arbeitsverhältnis endet. Diese private Nutzung ist ein Teil des Entgelts des Arbeitnehmers.
Es handelt sich bei der Einräumung der privaten Nutzungsmöglichkeit um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil (sog. „Geldwerter Vorteil“), der im Übrigen auch zu versteuern ist. Das Recht zur privaten Nutzung besteht grundsätzlich auch bei Arbeitsabwesenheit weiter, sofern es sich um Zeiträume handelt, für die der Arbeitgeber das Gehalt weiter zahlen muss (Urlaub, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis sechs Wochen, Mutterschutz etc.) Ist eine Privatnutzung vereinbart worden, kann der Mitarbeiter den Dienstwagen bis zum Beendigungszeitpunkt nutzen, denn diese Privatnutzung stellt einen Vergütungsbestandteil dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber eine fristgerechte Kündigung ausspricht und den Arbeitnehmer von seiner Arbeitsverpflichtung freistellt. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber also auch im Freistellungszeitraum den Dienstwagen weiterhin zur Privatnutzung zur Verfügung stellen und die Unterhaltungs- und Reparaturkosten tragen.
Schließlich können Vergütungsbestandteile nicht jederzeit und unbeschränkt durch den Arbeitgeber widerrufen werden. Rechtlich bedenklich, sind deshalb Klauseln wonach der Arbeitnehmer das Recht zur Privatnutzung des Dienstwagens in jedem Fall bei einer Freistellung ohne jede Entschädigung verliert. Deshalb sollte z.B. erwogen werden, z.B. für den Fall des vorzeitigen Entzuges des Dienstwagens hinsichtlich möglicher Entschädigungshöhen bereits eine vertragliche Regelung zu treffen. Möglich ist es allerdings, dass der Arbeitgeber eine Widerrufsklausel nutzt, in der die Gründe für einen künftig möglichen Widerruf der Dienstwagenberechtigung zumindest schlagwortartig genannt werden.
Widerrufsgründe können z.B. wirtschaftliche Gründe sein, wobei diese näher definiert werden müssen oder eine Aufgabenänderung des Arbeitnehmers, dass er z.B. nicht mehr im Außendienst tätig ist. Die Angabe der Sachgründe für den vorbehaltenen Widerruf müssen so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, sich auf einen künftigen Widerruf einzustellen und die Rechtmäßigkeit eines konkret erklärten Widerrufs zu beurteilen.
Dienstwagenrückgabe
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei fristloser Kündigung sofort, bei fristgerechter Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, muss der Arbeitnehmer den Dienstwagen an den Arbeitgeber herausgeben. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat. Erklärt das Gericht allerdings dann die Kündigung für unwirksam, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Nutzungswert der Privatnutzung zu erstatten.
Bei der Höhe der Nutzungsentschädigung wird auf die lohnsteuerrechtliche Vorteilsermittlung abgestellt („Geldwerter Vorteil“). Zugleich ist aber auch der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zur Nutzungsentschädigung verpflichtet, wenn er den Dienstwagen trotz abgelaufener Kündigungsfrist nicht herausgibt, wenn sich die Kündigung als rechtswirksam erweist. Deshalb sollte zur Vermeidung von Schadenersatzzahlungen, der Dienstwagen an den Arbeitgeber bei dessen Verlangen besser herausgegeben werden und zwar „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.
Dies hat den Vorteil, dass der Arbeitnehmer sich im Falle einer berechtigten Kündigung keinen Zahlungsverpflichtungen mehr ausgesetzt sieht und im Falle einer unberechtigten Kündigung seinerseits aber Zahlungsansprüche geltend machen kann oder im Rahmen von Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hier noch einen Zahlungsanspruch hat, der u.U. die Abfindung erhöhen kann. Wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer nur zu dienstlichen Zwecken überlassen worden ist, hat der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Dienstwagens zu zahlen.
Sollte dem Arbeitnehmer das Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen werden, können auch Vereinbarungen dahingehend getroffen werden, dass der Arbeitnehmer für diese Privatnutzung keine gesonderten Zahlungen oder für bestimmte Fahrten, z.B. Urlaubsfahrten die Treibstoffkosten selbst zahlen muss oder für die private Nutzung auch ein entsprechendes Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt.
Haftung des Arbeitnehmers
Wird der Dienstwagen beschädigt oder zerstört, stellt sich stets die Frage der Haftung des Arbeitnehmers. Zur Anwendung kommen die allgemeinen Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers, die sich durch ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zugunsten des Arbeitnehmers entwickelt hat. Stichwort ist hierbei der innerbetriebliche Schadensausgleich. Hiernach trägt der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit gar keine Schadensersatzpflicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit eine anteilige Schadenersatzpflicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Schadensfalls ( z.B. verkehrsuntüchtiges Auto des Arbeitgeber, Überschreiten von Lenkzeiten auf Anweisung des Arbeitgebers etc.) bestehen kann und der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz auf Ersatz des vollen Schadens haftet.
Zudem ist bei mittlerer Fahrlässigkeit zu beachten, dass dem Arbeitgeber die Obliegenheit zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung obliegt. Im Fall einer Vollkaskoversicherung kann der Arbeitnehmer aber lediglich mit der vereinbarten Selbstbeteiligung der Versicherung belastet werden, in der Regel circa € 500,00. Wenn aber der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, ist dieser Mangel des Versicherungsschutzes zulasten des Arbeitgebers zu berücksichtigen, so dass der Arbeitnehmer dann auch nur mit dem bei Bestand einer Vollkaskoversicherung üblichen Selbstbeteiligung haftet soll.
Herzliche Grüße aus München
Simone Weber,
Sendlinger-Tor-Platz 11,
80336 München
www.weber-rechtsanwaeltin.de
Guten Abend!
Wie gestaltet sich die steuerliche Situation, wenn der geldwerte Vorteil mittels der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, ich aber prozentual sämtliche auf Privatfahrten anfallende Kosten im Folgemonat vom Netto abgezogen bekomme?
Also z.B. GESAMTkosten für den Firmennamen in einem Monat 850,- (Leasingrate, Versicherung, Reifen, KFZ-Steuer, Wartung, Treibstoffkosten usw.). Anteil der Privatfahrten: 10%. Auf der nächsten Gehaltsabrechnung werden diese 10% (in diesem fiktiven Beispiel eben 85,- Euro) der Gesamtkosten vom netto abgezogen.
Meines Erachtens dürfte doch dann kein geldwerter (zu versteuernder) Vorteil mehr vorliegen, weil ja die Kosten für Privatfahrten komplett vom Arbeitnehmer getragen werden und ansonstem eine „Doppelzahlung“ vorliegen würde…
Besten Dank im Voraus für die fachkundige Einschätzung!
Zur steuerlichen Situation bitte ich Sie, einen Steuerrechtler zu kontaktieren, da ich als Arbeitsrechtlerin hierzu keine fundierte Auskunft erteilen kann.
Guten Abend,
kann der Arbeitgeber verlangen das bei einem Dienstwagen mit Privatnutzung während eines Werkstattaufenthalts der Mitarbeiter die dienstlichen Fahrten mit seinem Privatfahrzeug durchführt?
Vielen Dank im Voraus.
Grundsätzlich nein. Es sei denn, sie einigen sich- denn hierfür fallen bei Ihnen ja auch Kosten etc. an.
Hallo,
Was würde passieren wenn ich Fristgemäß kündige, die Firma mich aber nicht gehen lassen will und deshalb anmerkt, dass mündlich vereinbart wurde, dass ich so lange bleibe wie das Auto vorhanden ist? (3Jahre).
Ich aber nach 2 Jahren Besitz des Dienstwagens kündige?
Der Dienstwagen wird alle 3 Jahre erneuert.
Muss ich befürchten noch ein weiteres Jahr bei der Firma zu bleiben?
Hallo Herr Müller, ohne den konkreten Fall zu kennen, kann keine rechtsverbindliche Aussage getroffen werden. Aber die Gewährung eines Dienstwagens kann dem Grunde nach nicht dazu führen, dass Ihr bestehendes Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komplett ausgehebelt wird.
Sehr geehrte Frau Weber,
mein Chef möchte mir aus „Spar-Gründen“ den Firmenwagen entziehen, den ich nun seit 3 Jahren auch zur privaten Nutzung zur Verfügung habe und diesen auch versteuere. Der Firma geht es wirtschaftlich gut, somit kann er diesbezüglich keine Gründe vorbringen. Er möchte diesen Wegfall des geldwerten Vorteils in keinster Weise anderweitig (Nutzungsentschädigung) entschädigen. Ist er damit im Recht?
Viele Grüße und vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Frau Klinder, wohl nicht wenn die vertragliche Nutzung vertraglich vereinbart ist. Mit schönen Grüßen aus München
Sehr geehrte Frau Weber, mein auch privat genutzter geleaster Dienstwagen musste aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls 8 Tage in die Werkstatt. Dort wurde ich vor die Wahl gestellt, ob ich einen Ersatzwagen möchte oder mir den Nutzungsausfall gemäß relevanter Tabelle („Sander-Danner/Küppersbusch“) auszahlen lassen möchte. Nach Entscheidung für Letzteres fuhr ich eine Woche MVV. Jetzt beschied mir der Leasinggeber (die BMW-Bank), dass gegnerische Versicherungen nur die Kosten eines Ersatzwagens übernehmen, jedoch keinen Nutzungsausfall. Ich wäre falsch beraten worden im AH, allerdings wäre die Rechtsprechung dazu nicht eindeutig. Wie soll ich reagieren? Dank im Voraus und Grüße aus Haidhausen
Hallo, ich wüsste nicht, warum die Versicherung keinen Nutzungsausfall zahlen sollte. Sie haben grundsätzlich die Wahl zwischen Mietwagen oder Nutzungsausfall. Mit schönen Grüßen Simone Weber
Grüß Gott Frau Weber,
ergibt sich aus der Bereitstellung eines Dienstwagens auch ein Ansoruch eines Parkplatzes nahe des Firmengeländes (wenn auch nicht kostenlos)?
Beste Grüße
Hallo Herr Landwehr, defintif nein- es sei denn ein solcher ist vertraglich vereinbart- was äußerst selten der Fall ist. Beste Grüße aus München.
Hallo Frau Weber ,
Ich habe mal eine Frage ,mein Mann hat einen Dienstwagen.Für diesen zahlt er auch mittels 1% Regleung.
Jetzt steht unser Urlaub an und der Chef verlangt das das Fahrzeug dort auf seinem Hof zu stehen hat.
Nun zahlt er aber für das Auto und kann es nicht nutzen wenn es dann 3 Wochen dort stehen muss.
Wie sieht es da aus ?kann der AG dies einfach machen?
Lg Müller
Sehr geehrte Frau Weber,
Besteht eine Pflicht zur Nutzung eines Dienstwagens oder kann der Arbeitnehmer – bei Verzicht auf Kostenerstattung – dies ablehnen und in Zukunft nur noch seinen Privatwagen nutzen? Ein erkennbares Interesse des Arbeitsgebers existiert nicht, insbesondere sind die angebotenen Wagen neutral, d.h. ohne Werbung.
Ein großes Verlagshaus hat seine eigene Dienstwagenregelung die je ein Mitarbeiter gesehen, unterschrieben oder Teil eines Zusatzvertrages war. Der Geldwerte Vorteil richtet sich nicht nach dem Listenpreis sondern nach einem Leasingfaktor. Aktuelles Beispiel LP 38000€ hieraus ergibt sich der Geldwerte Vorteil von 416,11€ ?? (keine Zusatzausstattung) Dieser Betrag wird nicht auf den Tarifgebundenen Bruttolohn aufgeschlagen sondern Netto vom Gehalt abgezogen. Obwohl das Fahrzeug nicht als Werbeträger genutzt wird ist ein Verzicht auf eine private Nutzung auch ausgeschlossen. Laut Konzern ist das Rechtskonform und auch das Finanzamt sagt ist O.K. ebenso die Personalabteilung Dienstwagen werden so berechnet??. Dies wird seit 20 Jahren und mit zig Mitarbeitern so gehändelt. Auch sieht man auf der Lohnabrechnung nicht wie der Geldwerte Vorteil besteuert wird. Lediglich unter Be-und Abzüge Nutzungspausch.PKW 416,11€ Ist das Rechtskonform ????
In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich Anspruch auf einen „Firmen-PKW der Mittelklasse (Mercedes C-Klasse, BMW 3er) ab dem 01. September 2016 bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses“ habe. Leider wurde ich nun wegen Betriebsverlagerung am Anfang August 2016 mit 3 Monaten Kündigungsfrist per Ende November 2016 gekündigt. Nicht so schlimm, habe was besseres ab dem 01. Dezember 2016 in einer anderen Firma. Aber welche genaue Kompensation kann ich nun für den nicht gestellten Firmenwagen fordern? Denn es gibt ja faktisch kein Auto für mich, auf dessen Bruttolistenpreis ich mich beziehen kann. Natürlich hätte ich Navi, Klimaanlage etc. bekommen hätte. Aber der AG wird das ja jetzt wohl auf das Minimum heruntereskalieren – was wäre das denn? Anrecht hätte ich ja (habe das in irgendeinem Urteil gelesen) auf 1% des Bruttolistenpreises pro Monat. Aber wie wird der festgelegt.
Vielen Dank und Grüße aus Frankfurt
Alex Zimmer
Hallo Frau Weber,
ich habe ein Firmenwagen mit der 1% Regelung zur Verfügung gestellt bekommen, ist auch im Arbeitsvertrag enthalten.
Frage: muss ich andere Firmenmitarbeiter mit dem Wagen fahren lassen, obwohl ich dafür zahle und verantwortlich bin?
Beste Grüße
Hallo Herr Przybilla,
grundsätzlich nein wenn Sie den Firmenwagen zur ausschließlichen Nutzung erhalten haben- es sei denn es wäre etwas anderes vereinbart.
Beste Grüße aus München
Hallo Herr Zimmer,
es gibt hier mehrere Möglichkeiten. Eine gängie Methode ist die Ermittlung des Nutzungsausfalls nach der Ein-Prozentregelung, ausgehend vom Bruttolistenpreis des Dienstwagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Sie sollten also eruieren welcher Bruttolistenneupreis für einen zugesagten PKW, so wie durch Sie beschrieben, bestanden hätte. Dies kann man bei den entsprechenden Händlern erfagen.
Schöne Grüße aus München
Herr Gerth,
das kann man so pauschal nicht beantworten. Fahrzeuge mit Firmenaufdruck, wie z.B. Kleinbusse von Handwerkern, sollten sicherlich verpflichtend genutzt werden. Alles andere ist in der Regel Verhandlungssache und abhängig von der Art der Beschäftigung.
Sehr geehrte Frau Weber,
ich habe in 9 Jahren 3mal einen neuen Dienstwagen bekommen (mit privater Nutzung). Nun läuft der Leasingvertrag aus und ich soll einen gebrauchten weit unter der im Vertrag definierten Kategorie bekommen. Ist das Rechtens oder habe ich Anspruch auf Entschädigung? Im Vertrag ist dazu folgendes vereinbart: „Der Arbeitgeber kann abweichend von diesem Dienstwagenüberlassungsvertrag andere PKW-Marken oder -Modelle sowie gebrauchte PKW zur Verfügung stellen. Es entsteht dadurch für den Arbeitnehmer kein Anspruch für einen Ausgleich irgendeiner Art.“ Ist dieser Freiwilligkeitsvorbehalt rechtlich wirksam?
Viele Grüße
Holger Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
leider kann ich in diesem Blog keine Vertragsprüfungen vornehmen- für eine fundierte Antwort müsste der gesamte Vertrag einer Überprüfung unterzogen werden. Insoweit kann ich Ihnen nur anraten einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen.
Schöne Grüße aus München
Hallo, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in diesem Blog keine konkreten Vertragsprüfungen vorgenommen werden können. Ich rate Ihnen deshalb an, sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden.
Hallo Frau Müller,
sicherlich muss das Fahrzeug nicht dort auf dem Hof stehen, aber hier könnte relevant sein, was in dem Arbeitsvertrag oder dem Dienstwagenüberlassungsvertrag zu Urlaubsfahrten vereinbart worden ist. Dies weiß ich nicht.
Schöne Grüße aus München
Sehr geehrte Frau Weber, ist es rechtens in der Dienstwagen Vereinbarung festzuhalten das der Dienstwagen bei Urlaub und Krankheit abzugeben ist? Die 1,% Regelung zahle ich aber trotzdem. Besteht dann trotzdem nutzungsausfall, und wer zahlt im Streitfall die Anwaltskosten?
Vielen Dank
Sehr geehrte Frau Weber,
mein Arbeitgeber stellt bestimmten Mitarbeitern je nach Stellung einen Dienstwagen in einer bestimmten Pkw-Kategorie zur Verfügung. Durch Erneuerung der Richtlinie wurden auch die Kategorien herabgestuft. Kann der Arbeitgeber nun von mir verlangen einen minderwertigeren PKW nach der neuen Kategorisierung zu nutzen? Das käme durch einer Gehaltskürzung gleich? Muss ich das akzeptieren?
Beste Grüße
Steffen Fritz
Hallo Frau Weber,
welche Risken, Pflichten etc. bestehen für den Arbeitgeber, wenn es keinen Überlassungsvertrag für die Firmenroller gibt?
Ist ein solcher zu empfehlen und was sollte darin geregelt werden?
Muss der Führerschein regelmäßig kontrolliert werden und was passiert, wenn dies unterlassen wird?
Sehr geehrte Frau Weber,
ich habe von meinem Arbeitgeber einen Geschäftswagen erhalten, den ich mit der 1% Regelung versteuere, da ja immer der Neuwagen-Preis zur Bewertung herangezogen wird, ergeben sich für mich folgende Fragen daraus:
a) was ist wenn der Geschäftswagen nicht als Neuwagen angeschafft wurde, sondern davor in Nutzung war, in meinem Fall als Jahreswagen und daher vom Anschaffungspreis erheblich günstiger, hab ich da Anspruch auf eine niedrigen Wert an monatlichem Abschlag?
b) gibt es eine Regelung in welchem Rhytmus der Geschäftswagen erneuert werden muss ( Neuanschaffung ), da im Arbeitsvertrag dies nicht geregelt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Frau Weber meine Freundin arbeitet in einer Physiopraxis.
Der Chef schreibt vor das alle Hausbesuche mit dem Dienstfahrzeug erledigt werden.
Und alle Schäden sowie höher Stufung der Versicherung vom Arbeitnehmer bezahlt werden.
Sie hatte ausversehen falsch getankt und jetzt soll sie alles bezahlen.
Ist das denn richtig so?
Sehr geehrter Herr Müller. Krankheit hat zunächst eigentlich keinen Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Gestattung der Privatnutzung des Dienstwagens. Allerdings ist zu beachten, dass die vertragliche Absprache über die Privatnutzung des Fahrzeuges die Zusage eines geldwerten Vorteils in Form eines sogenannten Sachbezuges darstellt und damit Vergütungscharakter hat. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist. Sie ist damit Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts. Sie ist regelmäßig nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt zu zahlen verpflichtet ist. Weil der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen hat, endet die Befugnis zur Privatnutzung des Dienstwagens auch nach diesen 6 Wochen, (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 9 AZR 631/09).
Da die Überlassung des Dienstwagens mit privater Nutzungsmöglichkeit einen Sachbezug darstellt, erfasst der Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 1 BUrlG den Dienstwagen als Sachbezug. Der Arbeitnehmer kann den Dienstwagen bei gestatteter Privatnutzung während des Urlaubs also grundsätzlich auch weiterhin nutzen. Andernfalls ist der Arbeitgeber zu einer angemessenen Ausgleichszahlung verpflichtet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 4 BUrlG). Als angemessen ist hier zumindest der Betrag anzusehen, den der Arbeitnehmer nach der sogenannten 1%-Methode versteuern muss.
Ob die konkreten Klauseln in Ihrem Vertrag wirksam sind, kann ich so nicht beurteilen. Eine Rückforderung des Dienstwagens beziehungsweise ein (vorübergehender) Widerruf der Privatnutzung ist vertraglich vereinbar, muss allerdings konkret formuliert sein etc. Wenn einfach nur vereinbart wurde, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen ein Rückforderungsrecht hat, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dies so nicht wirksam ist. Im arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zur ersten Instanz zahlt jeder seine Anwaltskosten selbst.
Schöne Grüße aus München
Simone Weber
Ist die Privatnutzung des Fahrzeuges in der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung unbeschränkt, gilt dies auch für etwaige Urlaubsfahrten. Es kommt dann nicht darauf an, welche Länge der Urlaub hat und welche Fahrten während dieser Zeit mit dem Dienstwagen zurückgelegt werden. Der Arbeitnehmer ist ohne weiteres auch nicht verpflichtet, für eine etwaige höhere Abnutzung des Fahrzeuges während des Urlaubs aufzukommen.
Sehr geehrter Herr Fritz, das kann so pauschal nicht beantwortet werden. Es kommt auch darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Sie sollten einen Anwalt dies en detail überprüfen lassen.
Schöne Grüße aus München
Simone Weber
Ein Überlassungsvertrag bzw. eine Nutzungsvereinbarung ist immer zu empfehlen. Allerdings kann ich hier keine konkrete Beratung geben, was hier en detail zu regeln ist. Das würde den Rahmen sprengen, was Sie sicherlich verstehen werden. Grundsätzlich all das, was auch im Rahmen einer üblichen Vereinbarung zur Nutzung von Fahrzeugen zu regeln ist.
Diese Frage wurde bereits vom BFH beantwortet. Auch bei Gebrauchtwagen wird der Bruttolistenpreis für den Neuwagen zugrunde gelegt. Der BFH hielt an der Rechtsprechung fest, dass die 1 %-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse (BFH-Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11 ). Nein, eine solche Bestimmung ist mir nicht bekannt.
Wenn am Firmenwagen ein Schaden auftritt, den die Versicherung nicht übernimmt, gelten die allgemeinen Haftungsregeln des Arbeitsrechts. Bei vorsätzlich verursachtem Schaden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es auf den Einzelfall an. Auf jeden Fall haftet der Arbeitnehmer in deutlichem Umfang mit.Bei normaler Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer den Schaden anteilig.Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Bei falscher Betankung wird man von normaler bis grober Fahrlässigkeit ausgehen können, allerdings kommt es auf den Einzelfall an. Ich gehe mangels Infos davon aus, dass Sie zumindest circa die Hälfte des Schadens zahlen muss.
Guten Tag Frau Weber,
ein sehr aufschlussreicher Artikel.
Eine spezielle Frage hat sich bei mir durch eine neue Vorgabe der Firma bezüglich der Nutzung des Telefons (natürlich über die Freisprechanlage) im Firmenwagen ergeben.
Ich habe einen vertraglich vereinbarten Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Im April/ Mai diesen Jahres wurde von meinem Arbeitgeber eine völlig neue „Richtlinie zur Vermeidung von Ablenkungen während dienstlicher Autofahrten“ erlassen. In dieser Richtlinie steht leider auch ausdrücklich, dass das Führen dienstlicher und privater Telefonate bei dienstlichen UND PRIVATEN Fahrten neuerdings untersagt ist. Ich habe diese Regelung seither bewertet und sehe mich damit sehr eingeschränkt. Gerade weil ich über die 1% Regelung monatlich ca. 460 € für den Firmenwagen berechnet bekomme, möchte ich Sie fragen, ob Sie eine Möglichkeit sehen, auf dieser Grundlage eine Änderung zu erwirken?
Danke für Ihre Anfrage- bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nicht auf jede Frage hier antworten kann, die so speziell ist. Ich rate in diesen Fällen an, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und eine Erstberatung zu vereinbaren.
Guten Tag Frau Weber,
Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel und eine große Bewunderung für Ihren Einsatz all diese Fragen zu beantworten.
Ich versuche gerade in Erfahrung zu bringen, ob es sich überhaupt lohnt gegen den Arbeitgeber vorzugehen. Dabei hoffe ich, dass Sie mir eine kleine Frage beantworten können.
Folgendes Szenario (hier nur rein den Dienstwagen betreffend):
Nach einer Eigenkündigung wird der AN freigestellt und der Wagen mit einer Ankündigungsfrist von ca. 1 Woche zum Monatsende eingezogen. Der Wagen wird mit 1% versteuert und steht auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Keine sonstigen Vereinbarungen über Widerruf o.ä.
Da der Wagen primär für die Familienheimfahrten (Doppelte Haushaltsführung, 500km Entfernung) genutzt wurde, ist die Wagenrückgabe ein mittleres Desaster. Finanziell wie auch organisatorisch, da eine zusätzliche Wohnung zu pflegen/verwalten vorhanden ist.
Nachdem der Wagen zurückgegeben wurde, wird 1% als Geldwerter Vorteil nicht mehr berechnet. Entspricht aber genau dem 1% Nutzungsausfallentschädigungdie ein Gericht dem AN zusprechen kann. Ist in diesen Fällen der nun entfallene geldwerte Vorteil die Nutzungsausfallentschädigung, oder ist es eine zusätzliche Zahlung die der AG dem AN als Ausgleich für die Mehrkosten zu leisten hätte?
Vielleicht nur ein Denkfehler, aber nach meiner Logik wäre ja ein Verfahren gegen den AG sonst sinnlos.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Hallo Frau Weber,
ist die Firma verpflichtet ab einer gewissen Kilometer Laufleistung ein Automatik Getriebe zur Verfügung zu stellen?
LG
Hallo, ich wüßte zumindest nicht woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte.
Es gibt hierzu unterschiedliche Ansichten wie man die Nutzungsausfallentschädigung berechnet. Üblicherweise nach der 1% Prozentregelung.
Hallo Frau Weber,
nach Rückkehr von einem 2 jährigen Auslandsaufenthalt hat sich die lease policy meiner (deutschen) Firma geändert. Der letzte Satz lautet nun mehr oder weniger: „Der Arbeitgeber behält das Recht, einseitig die Konditionen dieser lease policy ändern.“
In der Policy ist auch geregelt, welcher Job Titel zu welcher Leasingsumme berechtigt. Für mich bedeutet der oben genannte letzte Satz, das ich mir heute ein Leasingfahrzeug aussuchen darf zu den heute gültigen Konditionen. Was passiert, wenn der Arbeitgeber nun die Leasingsumme ändert, nachdem ich mein Leasingfahrzeug bekommen habe? Kann der Arbeitgeber die monatliche Differenz mir gegenüber geltend machen? Damit wäre das Leasingfahrzeug für mich ein unkalkulierbares, finanzielles Risiko.
Gibt es ggf. eine Referenz zu einem Gesetz die Sie mir nennen können, dich mich in einem solchen Fall schützen würde?
Der Arbeitgeber wird dies während der Laufzeit des Leasingsvertrags wohl dergestalt nicht einseitig zu Ihren Ungunsten ändern können.
Sehr geehrte Frau Weber,
gerne hätte ich gewusst ob der Arbeitnehmer im Recht ist, wenn er die weitergabe des Dienstwagens an einen Arbeitskollegen verweigert, da er ihn als Privatbesitz sieht?
In seltenen Fällen kommt es vor, dass ein Ersatzteil oder ähnliches in einer unserer Filialen gebracht werden muss (meistens Eilt es sehr).
Da wäre es von Vorteil wenn ein sowieso anwesender Arbeitnehmer seinen Dienstwagen vorrübergehend zur Verfügungstellen würde, damit dieser Notfall beseitigt werden kann. Leider verweigern unsere Mitarbeiter aber jegliche Weitergabe „ihres“ Fahrzeuges.
Müsste dies in der Dienstwagenüberlassung festgehalten werden?
Und wenn ja: Wie müsste ich dies formulieren?
Die Fahrzeuge wurden ja vom Arbeitgeber bezahlt und bereitgestellt.
Für Ihre Antwort bedanke ich mich herzlichst im Voraus.
Hallo Frau Weber,
zunächst vielen Dank für den aufschlußreichen Artikel und Ihre Antworten auf die Kommentare. Nun meine Frage:
Ein AG hat für seinen AN ein Fahrzeug geleast welches mit einer jährlichen Laufleistung vom 30.000 km angesetzt ist. Der AN hat zuvor ca. 30% der Laufleistung für betriebliche Zwecke genutzt, der Rest war privat.
Nun wechselt der AN in den Vertrieb wo die gesamten 30.000 für betriebliche Zwecke drauf gehen. Nun verlangt der AG vom AN, dass er darauf achten soll, die 30.000 p.a. nicht zu überschreiten. Kann er das so einfach? Darüber steht nichts im Vertrag und der geldwerte Vorteil ist völlig weg. Können Sie hier eine unverbindliche Aussage treffen? Oder muss der AG die Leasingrate so hochstufen, dass dem AN die 20.000 km bleiben?
Viele Grüße
Hallo, ich habe einen Firmenwagen ohne private Nutzung von meinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen. Er trägt die Tankkosten bis 100€ monatlich, der Rest fällt in meine privaten Kosten. Kann der Arbeitgeber das machen?
Mein Arbeitgeber (bin im öffentlichen Dienst) möchte, dass ich von unserer Hauptdienststelle mit dem Dienstwagen die Post zu unserer Außenstelle 25 km eine Strecke befördern und dort in der Außenstelle meine Arbeit verrichte. Allerdings darf ich die Arbeitszeit erst ab Ankunft in der Außenstelle rechnen bzw. die Heimfahrt ist auch arbeitszeittechnisch nicht abgedeckt . Ist dies zulässig? Ich hole dienstwagen und Post in der Hauptstelle ab. Wie ist dies Versicherungstechnisch zu Werten, wenn auf dem weg zur bzw. Von der Außenstelle zur Hauptstelle ein Unfall passiert? Sollte die Beförderung von dienstlicher Post von Stelle A nach B wirklich mein Privatvergnügen sein?
Vielleicht können Sie mir weiterhelfen. Evtl. Auch mit rechtlichen Grundlagen und juristischen Entscheidungen.
Vielen Dank im voraus.
Schönen guten Tag Frau Weber,
ich arbeite als Auslieferhilfe in einem Sushirestaurant. Vor ein paar Tagen wurde gen späten Nachmittag die Beifahrerscheibe meines Dienstfahrzeuges eingeschlagen, unmittelbar vor dem Arbeitsplatz, und ein Kellnergeldbörse gestohlen. Die Geldbörse war nicht sichtbar unter dem Fahrersitz versteckt.
Muss ich als Arbeitnehmer in diesem Fall etwas ersetzen oder und auch den Glasschaden zahlen?
Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen.
Schöne Ostertage, freundlichen Gruß
Christoph Hillebrand
Hallo,
mir wurde nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses im Nachhinein der Firmenwagen versteuert. Auch Heimfahrten waren dann zusätzlich mit aufgeführt und wurden versteuert, so dass ich nun für 3 Monate, die ich dort gearbeitet habe, über 1000 EUR nachzahlen muss.
Jedoch habe ich nie einen KFZ-Nutzungsvertrag unterschrieben und es wurde auch nie über das Abrechnungsprozedere gesprochen. Muss ich tatsächlich diesen Betrag zahlen, obwohl keinerlei Vereinbarungen bezüglich des Firmenwagens getroffen wurden?
Mit freundlichem Gruß
Hallo. Frage. Ich lebe in Stralsund und mein Arbeitsgebiet ist die ganze Ostsee. Ich bin ständig mit dem Dienstwagen unterwegs , zahle 350€ , darf den Wagen privat benutzen mit einer 4000 KM Pauschale im Monat. Da Ich aber nur dienstlich unterwegs bin nutzt mir die private Überlassung wenig. Bin ja schon dienstlich 4000 km unterwegs. Wie kann Ich verhandeln das mein AG mir 350€mehr Lohn zugesteht?
Hallo Frau Weber, ich hätte vollgende Frage. Kann man mir nach über 20 Jahren Dienstwagennutzung das Auto streitig machen weil sich mein Aufgabengebiet geändert hat. Z.Z. habe ich zwar noch einen DW aber ich befürchte wenn in 2 Jahren der nächste fällig wird das man mir das aus diversen Gründen verweigern möchte. Eine schriftliche Bestätigung gibt es zur DW Nutzung leider nicht. Ich kann aber nachweisen das ich seit über 20 J. einen DW habe. Bei Wegfall beabsichtige ich zu Klagen wenn es Sinn macht. Ich habe eine Advocard RV. PS. Ich wurde vom AD in den ID Versetzt. Hinzu kommt das ich auswerts arbeite und nur an den WE nach hause fahre 200 km eine Strecke. Einen eigenen Pkw habe ich seit 1994 auch nicht mehr. Und wollte mir auch keinen mehr kaufen da ich noch 8 J. bis zur Rende habe Der DW wird mit der 1 % Regelung berechnet. Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre Anfrage. Ich hoffe, Sie verstehen, dass ich hier keine konkrete Rechtsberatung anbieten kann und betreffend Ihrer Anfrage sollten diverse Fragen besprochen werden, um den Sachverhalt richtig einordnen zu können. Vielleicht vereinbaren Sie mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens eine Erstberatung.
Sie könnten u.U. die private Nutzung ganz entfallen lassen.
Das ist so nicht zu beantworten. Wenn allerdings die private Nutzung vereinbart wurde, so müssen auch die entsprechenden Steuern abgeführt werden.
Betreffend der Scheibe wohl eher nicht, betreffend der Börse kommt es darauf an. Bitte vereinbaren Sie mit Ihrem Anwalt einen Erstberatungstermin.
Sehr geehrte Frau Philips, ich kann hier keine konkrete Rechtsberatung mit rechtlichen Grundlagen und juristischen Entscheidungen im Einzelfall bieten. Ich biete Ihnen hier allgemeine Informationen, auf Basis dessen Sie mehr über rechtliche Grundlagen und Entscheidungen erfahren, die Ihnen vielleicht weiterhilft. Wenn Sie aber auf Ihren konkreten Fall bezogen eine Rechtsberatung wünschen, bitte ich Sie, einen Erstberatungstermin mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu vereinbaren.
Wenn das Fahrzeug nur dienstlich genutzt wird, muss der Arbeitgeber grundsätzlich auch alle Kosten tragen.
Wenn auch Privatnutzung vereinbart ist, muss hierfür auch die Möglichkeit geschaffen werden.
Darüber sollte sich der Arbeitgeber Gedanken machen und nicht Sie als Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss hier etwaige Regelungen finden.
Sehr geehrte Frau Weber,
ihr Artikel hat mir sehr geholfen in das Thema einen Einstieg zu finden. Ich habe eine Verständnis Frage.
Wenn im Überlassungsvertrag (mit Zustimmung zur privaten Nutzung) ein Wiederrufsklausel mit Gründen besteht, dann kann vom Arbeitgeber der Dienstwagen zurückgefordert werden.
Einen finanziellen Ausgleich muss er aber trotzdem leisten? Richtig?
Hierüber habe ich mir ehrlicherweise bislang keine Gedanken gemacht. Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass er hierzu Regelungen erlassen könnte.
Danke, das freut mich zu lesen. Der Entzug eines privaten Vorteils, nämlich Entgeltbestandteils kann grundsätzlich nicht ohne Ausgleich stattfinden.
Hallo Frau Weber,
ich plane gerade den Arbeitgeber zu wechseln und finde im Vertrag des neuen Arbeitgebers zum Dienstwagen folgenden Satz:
Die Lohnsteuer aufgrund der Zurverfügungstellung des Dienstwagens trägt
der Arbeitnehmer.
Was genau soll mir dieser Satz sagen? Zahl ich dann mehr als die 1% – nämlich auch den Lohnsteueranteil des Arbeitgebers?`
Danke für Ihre Idee schon im voraus.
Mit lieben Grüßen
Oliver
Hallo,
nur mit diesen Satz kann ich leider wenig anfangen. Grundsätzlich nutzen die meisten Dienstwagenfahrer die pauschale Ein-Prozent-Regelung. Dies stelle einen geldwerter Vorteil dar und wird für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt. Die Ein-Prozent-Pauschale gilt nicht nur für gekaufte Fahrzeuge, sondern auch für geleaste oder gemietete Pkw. Fahren Sie zum Beispiel ein Auto mit einem Wert von 50.000 Euro, dann beträgt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, 500 Euro pro Monat. Auf diesen Betrag müssen Sie monatlich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Fragen Sie doch einfach bei dem Arbeitgeber mal nach ob der Satz so zu verstehen ist.
Schöne Grüße aus München
Simone Weber
Hallo Frau Weber,
hallo Oliver,
ich versuche mal ganz frech auf die Frage zu antworten, da ich eine ähnliche Regelung in einem Arbeitsvertrag hatte. Bitte korrigieren Sie mich, sofern ich hier jetzt quatsch wiedergebe.
Der Arbeitgeber gewährt einen geldwerten Vorteil (Dienstwagen, 1%-Regelung)…
Dafür zahlt man jetzt nicht monatlich 1% des Fahrzeugpreises sondern versteuert diese 1% im Rahmen der Einkommensteuer. Es wird also ein um 1% des Fahrzeuglistenpreises erhöhter Monatslohn für die Steuer zugrude gelegt (mal einfach ausgedrückt). Und diesen Mehrbetrag trägt bei der dargestellten Regelung der Arbeitnehmer.
Theoretisch möglich wäre es, dass der Arbeitgeber diesen Mehrbetrag auch noch übernimmt und somit einen teil der Steuer selbst trägt und nicht auf den Mitarbeiter abwälzt, aber dazu müsste es explizit vereinbart sein.
Der Arbeitgeber hat also lediglich das was sowieso gilt schriftlich dargestellt…
So long,
Matthias
Es muss immer die Verhaltnisma?igkeit gewahrt werden. Die schutzwurdigen Interessen des Arbeitnehmers sind denen des Arbeitgebers gegenuberzustellen und abzuwagen. Und gibt es andere Methoden, die nicht so gravierend in das Personlichkeitsrecht eingreifen, sind diese immer zu bevorzugen. Doch auch mit der Zustimmung des Arbeitnehmers ist die Ortung ausschlie?lich wahrend der Arbeitszeit erlaubt. Kann er den Dienstwagen privat nutzen, darf der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht uberwacht werden.
Probleme k nnen aber entstehen, wenn das Arbeitsverh ltnis endet, der Leasingvertrag f r den Dienstwagen jedoch weiterl uft und das mit Sonderw nschen ausgestattete Fahrzeug im Betrieb so nicht mehr eingesetzt werden kann. Gleiches gilt, wenn ein den PKW bernehmender Mitarbeiter nicht bereit ist, die Zusatzkosten zu tragen. Zu dieser Konstellation gibt es verschiedene Urteile, die letztlich aber alle vom Grundsatz ausgehen, dass das Betriebsrisiko der weiteren Verwendbarkeit des Dienstwagens beim Arbeitgeber liegt. Ausnahmen sind nur dann denkbar, wenn es keinen betrieblichen Grund daf r gibt, dem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verf gung zu stellen, dieser also allein auf Wunsch des Arbeitnehmers angeschafft wird. Der Arbeitgeber sollte in solchen F llen zusehen, dass im Leasingvertrag die Verpflichtung des Arbeitnehmers festgeschrieben wird, in den Leasingvertrag einzutreten, falls das Arbeitsverh ltnis vor Ablauf des Leasingvertrags durch Eigenk ndigung des Mitarbeiters, die nicht durch den Arbeitgeber veranlasst wurde, endet. Kommt es zu einem Unfall mit dem Dienstwagen oder entsteht am Dienstwagen ein sonstiger Schaden, ist entscheidend, ob dieser w hrend einer betrieblichen Nutzung oder bei einer Privatnutzung entstand.
Hallo alle zusammen,
Ich hätte eine Frage bzgl. dem Anrecht auf ein Firmenwagen. Zur Situation: Ich bin derzeit noch in der Probezeit aber habe nach Ablauf dieser (ca. 2 Monaten) ein Anrecht auf ein Fahrzeug (schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten- auch detailliert in separaten Dokument nochmals spezifiert). Nun ergab sich letzte Woche leider folgendes Ereignis. Die Geschäftsführung hat erlassen das ab sofort Mitarbeiter auf meinem Level kein Anrecht mehr auf ein Geschäftsfahrzeug haben(kostenreduktion) mit Aussnahme von Bestandsfahrzeugen. Meine Frage bezieht sich nun darauf, bzw. ob ich in diesem Fall (noch in Probezeit noch kein Fahrzeug aber laut Arbeitsvertrag Anrecht auf ein Fahrzeug) auch Anrecht auf ein Firmenfahrzeug habe? Meiner Meinung hätte ich ich rechtlich Anrecht auf ein Fahrzeug. Kann dies jemand in der Community bestätigen?
Sehr geehrter Herr Schwerdfeger,
zu Ihrer Frage bedarf es wohl einer genaueren rechtlichen Prüfung, so dass ein Antwort hier schwierig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Weber
Nur unter Vorbehalt, da man hierfür selbstverständlich die Details kennen muss. Aber ein vertraglicher Anspruch auf einen Firmenwagen kann jedenfalls nicht einfach so entzogen werden.
Sehr geehrte Frau Weber,
wer haftet, wenn durch den Geschäftsführer einer GmbH angewiesen, an einem Firmenwagen Reifenwechsel oder Reparaturen, z.B. an Bremsen, nicht von einem Kfz-Meisterbetrieb ausgeführt werden, sondern von einer anderen Person, die dieses Handwerk nicht erlernt hat und es durch Fehler bei Reifenwechsel bzw. Reparatur zu einem Unfall kommt?
Danke für Ihre Antwort im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
S. Wolf
Sehr geehrter Herr Wolf,
demjenigen, der eine Pflichtverletzung anzulasten ist, die kausel für den Schaden ist.
Guten Abend Frau Weber,
als Führungskraft in unserem Unternehmen, habe ich einen Dienstwagen mit vertraglichem Anspruch auf Privatnutzung.
Aufgrund der aktuellen Krise wurden sämtliche Pool-Fahrzeuge abgekündigt und die Dienstwägen der Führungskräfte sollen den Mitarbeitern für Dienstfahrten zur Verfügung gestellt werden. Dies ist so auch in der Dienstwagen-Policy geregelt.
Muss ich den Wagen voll als geldwerten Vorteil mit der 1%-Regelung versteuern, wenn er mir für eine Pool-Nutzung entzogen wird?
Vielen Dank für Ihren Rat
Sehr geehrte Frau Weber,
wer behält den Zweitschlüssel des Dienstwagen, welcher einem im Rahmen der 1% Regel überlassen wurde?
Der Nutzer des Wagens oder ist es rechtens, wenn der Arbeitgeber den Zweitschlüssel im Tresor der Firma behält?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kaphengst
Sehr geehrter Herr Pächter,
ohne die genauen Vereinbarungen kann ich nur generell hierzu sagen, dass eine Versteuerung für die Nutzung erfolgt. Wenn Ihnen der Dienstwagen entzogen wird, muss hierfür aber eine Ausgleichszahlung erfolgen, da es sich um einen Entgeltbestandteil handelt.
Sehr geehrter Herr Kaphengst,
was ist denn dazu in den Verträgen geregelt und warum behält der Arbeitgeber den Schlüssel? Wenn der Wagen Ihnen zur alleinigen Nutzung überlassen worden ist, darf der Arbeitgeber ihn ja nicht selbst nutzen, dann gäbe es aus meiner Sicht keinen Grund für den Zurückbehalt des Schlüssels.
Schöne Grüße aus München
Mein AG hat mir für die passive Altersteilzeit in einem separaten Aufhebungsvertrag meinen auch bisher genutzten Geschäftswagen zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt – ohne Restriktion. Nun sind in einem Monat höhere Benzinkosten entstanden. Nun will er mir (weil nebenher ein Gewerbe angemeldet und vermutet wird, dass ich das KFZ dafür nutze) ein Fahrtenbuch (für alle Fahrten, damit die privaten) aufbrummen. Ist das rechtens? Ich habe auch in der passiven Altersteilzeit die 1% Regelung. Wie verhält es sich diesbzgl. Auch mit dem Gleichbehandlungsansatz?
Also mich würde auch mal folgendes Interessieren:
Aktuell Private Nutzung, Fahrzeugwert 40000, Hybrid (0,5 Regel). Normalerweise haben wir alle 3 Jahre einen neuen konfiguriert, für den gleichen Wert ca.
Jetzt gab es eine Umstrukturierung in der Firma, zb wurde der Vertrieb aufgelöst. Dementsprechend sind einige Fahrzeuge frei. Diese liegen jedoch unter 40000 EUR da sie für den Vertrieb Standardkonfigs haben (Keine Ausstattung, klein motorisiert etc. pp.)
Darf der AG mir ein dieser Fahrzeuge zuweisen ? Für mich ist der FhzWert auch ein Gehaltsbestandteil. Wenn ich jetzt ein Auto für 30k bekomme, versteuer ich theoritisch ja auch 100 Eur weniger, was sich zb auch auf die Entgeldpunkte bei der Rente auswirkt. (bzw. habe 100 EUr Brutto weniger)
Anderes Szenario ist auch, dass ich eigt immer Hybrid fahre wegen den 0.5 Prozent. Wenn ich jetzt nen Diesel bekomme würde das sogar meinen Nettobetrag verringern, obwohl der FhzWert schlechter ist.
Wie sieht in diesen Fällen die Regelung aus ? Darf der AG mir ein vom FhzWert niedriges Fhz geben, obwohl dadurch entweder der Bruttowert oder auch im Fall des Hybrids mein Nettogehalt weniger wird ?
Danke für Ihren Kommentar. Alllerdings kann ich hier keine konkrete Rechtsberatung leisten, sondern nur allgemeine Informationen geben. Vielleicht kontaktieren Sie einen Anwalt vor Ort, der sich dann auch Ihre Dienstwagenregelungen en detail ansehen kann.
Danke für Ihren Kommentar. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier keine konkrete Rechtsberatung leisten kann, sondern nur allgemeine Informationen gebe. Vielleicht wenden Sie sich auch mit Ihren vorhandenen schriftlichen Vereinbarungen an einen Anwalt vor Ort.