Weihnachtsgeld und Stichtagsregelung

Das BAG hat am 13.11.2013, Aktenzeichen 10 AZR 848/12 eine weitere Entscheidung zum Weihnachtsgeld getroffen. Hiernach hat ein Arbeitnehmer bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter Anspruch auf eine anteilige Zahlung von Weihnachtsgeld, auch wenn er im Laufe des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Stichtagsregelungen, nach denen der Arbeitnehmer dann keinen Anspruch hätte, wenn er vor dem 31.12. aus dem Unternehmen ausscheidet sind insoweit unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Die Entscheidung gilt für Sonderzahlungen mit Mischcharakter. Bei solchen soll der Arbeitnehmer einerseits über den 31.12. des Jahres an das Unternehmen gebunden werden, also dessen Betriebstreue belohnt werden. Andererseits soll aber zugleich auch seine  im Jahr erbrachte Arbeitsleistung belohnt werden. Im entschiedenen Fall des BAG hatte der Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer stets vor Auszahlung des Weihnachstgelds ein Schreiben an alle Arbeitnehmer übersandt, in dem die Richtlinien der Auszahlung genannt worden sind.

In diesem Schreiben hieß es z.B. dass die Zahlung Arbeitnehmer erhalten, die sich am 31.12. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden sowie, dass die Arbeitnehmer für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Dann stellt diese Sonderzahlung aber eben auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung dar, die nicht entzogen werden kann. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf eine anteilige Zahlung des Weihnachtsgelds für die erbrachten Monate der Arbeitsleistung.

Weihnachtsgeld