Juristischer Humor:
Aus dem Gericht

Humor am Freitag: Dienstweihnachtsbäume

Humor oder nicht? Eine Dienstanweisung für Beamte Arbeitsorganisationsrichtlinien über die Handhabung und Verwendung von Nadelbäumen kleineren und mittleren Wuchses, die in Diensträumen Verwendung als Dienstweihnachtsbäume finden (ArbOrgRichtl. Dwbm, Fassung vom 01. Dezember 1980): §1 Dienstweihnachtsbäume Dienstweihnachtsbäume (Dwbm) sind Weihnachtsbäume natürlichen Ursprungs oder natürlichen Bäumen nachgebildete Weihnachtsbäume, die zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt werden. §2 Aufstellen von Dwbm Dienstweihnachtsbäume dürfen nur von sachkundigem Personal nach Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten aufgestellt werden. Dieser hat darauf zu achten, dass: 1. der Dwbm mit seinem unteren, der Spitze entgegengesetzten Ende, in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter eingebracht und befestigt wird, 2. der Dwbm in der Haltevorrichtung derart verkeilt wird, dass er senkrecht steht (in schwierigen Fällen ist ein zweiter Beamter hinzuziehen, der die Senkrechtstellung überwacht, bzw. durch Zurufe wie mehr links, mehr rechts usw. korrigiert), 3. im Unfallbereich des Dwbm keine zerbrechlichen oder durch umfallende DwBm in ihrer Funktion zu beeinträchtigenden Anlagen vorhanden sind. §3 Behandlung der Beleuchtung Die Dwbm sind mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des Betriebsleiters zu versehen. Weihnachtsbaumbeleuchtungen, deren Leuchtwirkung auf dem Verbrennen eines Brennstoffs mit Flammenwirkung beruht (sog. Kerzen), dürfen nur Verwendung finden, wenn die Bediensteten über die Gefahren von Feuerbrünsten hinreichend unterrichtet sind und während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung unterwiesener Beamter mit Feuerlöscher bereitsteht. §4 Aufführen von Krippenspielen und Absingen von Weihnachtsliedern In Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen. Zur Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen notwendig: Maria: möglichst weibliche Beamtin oder ähnliche Person Josef: älterer Beamter mit Bart Kind: kleinwüchsiger Beamter oder Auszubildender Esel und Schafe: geeignete Beamte aus verschiedenen Laufbahnen Heilige Drei Könige: sehr religiöse Beamte Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten unter Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet um den Dwbm auf. Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser Gelegenheit durch den Vorgesetzen in Gestalt eines Weihnachtsmannes an die Untergebenen verteilt werden. Wir bitten, vorgenannte Richtlinie in geeigneter Weise in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bekannt zu geben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. (Verfasser unbekannt)

Humor oder nicht?

Eine Dienstanweisung für Beamte Arbeitsorganisationsrichtlinien über die Handhabung und Verwendung von Nadelbäumen kleineren und mittleren Wuchses, die in Diensträumen Verwendung als Dienstweihnachtsbäume finden (ArbOrgRichtl. Dwbm, Fassung vom 01. Dezember 1980):

§1 Dienstweihnachtsbäume

Dienstweihnachtsbäume (Dwbm) sind Weihnachtsbäume natürlichen Ursprungs oder natürlichen Bäumen nachgebildete Weihnachtsbäume, die zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt werden.

§2 Aufstellen von Dwbm

Dienstweihnachtsbäume dürfen nur von sachkundigem Personal nach Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten aufgestellt werden. Dieser hat darauf zu achten, dass: 1.       der Dwbm mit seinem unteren, der Spitze entgegengesetzten Ende, in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter eingebracht und befestigt wird, 2.       der Dwbm in der Haltevorrichtung derart verkeilt wird, dass er senkrecht steht (in schwierigen Fällen ist ein zweiter Beamter hinzuziehen, der die Senkrechtstellung überwacht, bzw. durch Zurufe wie mehr links, mehr rechts usw. korrigiert), 3.       im Unfallbereich des Dwbm keine zerbrechlichen oder durch umfallende DwBm in ihrer Funktion zu beeinträchtigenden Anlagen vorhanden sind.

§3 Behandlung der Beleuchtung

Die Dwbm sind mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des Betriebsleiters zu versehen. Weihnachtsbaumbeleuchtungen, deren Leuchtwirkung auf dem Verbrennen eines Brennstoffs mit Flammenwirkung beruht (sog. Kerzen), dürfen nur Verwendung finden, wenn die Bediensteten über die Gefahren von Feuerbrünsten hinreichend unterrichtet sind und während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung unterwiesener Beamter mit Feuerlöscher bereitsteht.

§4 Aufführen von Krippenspielen und Absingen von Weihnachtsliedern

In Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen. Zur Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen notwendig:

Maria: möglichst weibliche Beamtin oder ähnliche Person

Josef: älterer Beamter mit Bart

Kind: kleinwüchsiger Beamter oder Auszubildender

Esel und Schafe: geeignete Beamte aus verschiedenen Laufbahnen

Heilige Drei Könige: sehr religiöse Beamte Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten unter Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet um den Dwbm auf. Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser Gelegenheit durch den Vorgesetzen in Gestalt eines Weihnachtsmannes an die Untergebenen verteilt werden.

Wir bitten, vorgenannte Richtlinie in geeigneter Weise in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bekannt zu geben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. (Verfasser unbekannt)

Sprechen Sie mich als Dame an !?

„Sehr geehrte Damen und Herren“ kennt jeder, aber sehr geehrter Herr Klein, sehr geehrte Dame Groß ? Eine Angestellte wollte vom Arbeitgeber sowohl im Schriftverkehr als auch mündlich nicht mit Frau sondern mit Dame angesprochen werden und erhob Verfassungsbeschwerde, die aber nicht zur Entscheidung angenommen wurde. BVerfG, Beschluß vom 20.7.1981, Begründung: 1. Der Umstand, daß Männer mit Herr angeredet werden, führt nicht dazu, daß Frauen in Anwendung des Art. 3 II, III GG mit Dame, angeredet werden müssen. 2. Dem Ausdruck Herr habe schon im Althochdeutschen für das weibliche Geschlecht die Anrede Frau entsprochen. 3. Die Bezeichnung Dame kennt der deutsche Sprachgebrauch seit 1622. Schon in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts sei Dame in der Volkssprache als Ausdruck für Hofmätresse und Dirne abgesunken. Als Ehrentitel habe Dame in der bürgerlichen Gesellschaft erst im 18. Jahrhundert Eingang gefunden; als Anrede habe sich diese Bezeichnung allgemein für weibliche Personen nicht durchgesetzt.

„Sehr geehrte Damen und Herren“

kennt jeder,

aber sehr geehrter Herr Klein, sehr geehrte Dame Groß ?

Eine Angestellte wollte vom Arbeitgeber sowohl im Schriftverkehr als auch mündlich nicht mit Frau sondern mit Dame angesprochen werden und erhob Verfassungsbeschwerde, die aber nicht zur Entscheidung angenommen wurde. BVerfG, Beschluß vom 20.7.1981, Begründung:

1. Der Umstand, daß Männer mit Herr angeredet werden, führt nicht dazu, daß Frauen in Anwendung des Art. 3 II, III GG mit Dame, angeredet werden müssen.

2. Dem Ausdruck Herr habe schon im Althochdeutschen für das weibliche Geschlecht die Anrede Frau entsprochen.

3. Die Bezeichnung Dame kennt der deutsche Sprachgebrauch seit 1622.

Schon in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts sei Dame in der Volkssprache als Ausdruck für Hofmätresse und Dirne abgesunken. Als Ehrentitel habe Dame in der bürgerlichen Gesellschaft erst im 18. Jahrhundert Eingang gefunden; als Anrede habe sich diese Bezeichnung allgemein für weibliche Personen nicht durchgesetzt.

Der Osterhase, der sich nicht mehr bei den Akten befand…

Auch Gerichte mußten sich bereits mit Osterhasen beschäftigen, insbesondere mit dem Lindt-Hasen, sitzend, schmunzelndes Gesicht, rotes Band mit Glöckchen um den Hals. Schmunzeln läßt bei einer Entscheidung des BGH, 15. 7. 2010 – I ZR 57/08 – Goldhase II, allerdings wirklich folgende Tatsache: In der Verhandlung des OLG wurde der streitige Rieglein Hase zu den Akten gereicht, um die unterschiedliche bronzefarbene Folie gegenüber der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen zu zeigen. Aber der BGH konnte dies nicht mehr überprüfen, denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten. Nachforschungen beim Oberlandesgericht nach dem Verbleib des Schokohasen blieben auch erfolglos. Wörtlich:“ Die Revision der Klägerinnen hat schon deshalb Erfolg, weil sich das Exemplar des Riegelein-Hasen, der in dieser konkreten Form Gegenstand des zuletzt gestellten Unterlassungsantrags ist, nicht mehr bei den Akten befindet und dem Revisionsgericht daher eine Überprüfung der maßgeblich auch auf die genaue Farbgebung abstellenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht nicht möglich ist. “ Hat da jemand der Hase gemundet? In diesem Sinne, wünsche ich Ihnen frohe Ostern und leckere Schokoladenhasen, egal von welcher Marke…

Auch Gerichte mußten sich bereits mit Osterhasen beschäftigen, insbesondere mit dem Lindt-Hasen, sitzend, schmunzelndes Gesicht, rotes Band mit Glöckchen um den Hals. Schmunzeln läßt bei einer Entscheidung des BGH, 15. 7. 2010 – I ZR 57/08 – Goldhase II, allerdings wirklich folgende Tatsache: In der Verhandlung des OLG wurde der streitige Rieglein Hase zu den Akten gereicht, um die unterschiedliche bronzefarbene Folie gegenüber der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen zu zeigen.

Aber der BGH konnte dies nicht mehr überprüfen, denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten. Nachforschungen beim Oberlandesgericht nach dem Verbleib des Schokohasen blieben auch erfolglos. Wörtlich:“

Die Revision der Klägerinnen hat schon deshalb Erfolg, weil sich das Exemplar des Riegelein-Hasen, der in dieser konkreten Form Gegenstand des zuletzt gestellten Unterlassungsantrags ist, nicht mehr bei den Akten befindet und dem Revisionsgericht daher eine Überprüfung der maßgeblich auch auf die genaue Farbgebung abstellenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht nicht möglich ist.

“ Hat da jemand der Hase gemundet? In diesem Sinne, wünsche ich Ihnen frohe Ostern und leckere Schokoladenhasen, egal von welcher Marke…

Humor am Freitag – Das Brauereipferd-Urteil

Das sogenannte Brauereipferd-Urteil Amtsgericht Köln, 12.10.1984, Az: 226 C 356/84 Orientierungssatz (Zur Frage der Schadstoffverringerung bei Pferden) Zurecht zieht die derzeitige Bundesregierung die Einführung eines Abgas-Katalysators für Pferde nicht in Erwägung. Sie hätte ökologisch wie ernährungspolitisch nur das unerwünschte Ergebnis, daß unsere Spatzen noch mehr als bisher auf manche warme Mahlzeit verzichten müßten. Sonstiger Orientierungssatz (Huftritte eines Brauereigauls gegen parkenden Pkw) Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der StVO. Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren im Sinne des BGB § 833 S 2. Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gemäß BGB § 833 S 2 kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist). Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, hat sich damit die typische Tiergefahr im Sinne des BGB § 833 verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen. Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen StGB § 316, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden. Ein „Führen“ im Sinne des StGB § 316 ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (zB „Hüh“ oder „Hott“) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers. Tatbestand Der Pkw der Kl. wurde am 31.1.1984, einem Dienstag, in Köln auf der B-Straße vor der Postschänke von einem Pferd getreten und dabei hinten beschädigt. Die Bekl., die eine Privat-Brauerei in K. betreibt, besitzt ein Pferdegespann mit 2 Pferden, das zu Werbezwecken sommers wie winters auf bestimmten Routen durch die Stadt fährt. Die Kl. behauptet, es sei ein Pferd der Bekl. gewesen, das ihren Pkw beschädigt hatte. Die Bekl. behauptet, ihr Pferdewagen sei am 31.1.1984 in E. auf Tour gewesen, nicht aber in der Süd-Stadt. Das AG hat die Bekl. antragsgemäß zur Zahlung von 1.950 DM verurteilt. Entscheidungsgründe Die Bekl. haftet als Halterin des Pferdefuhrwerks insgesamt, weil dieses das Auto der Kl. beschädigt hat. Die Bekl. haftet allerdings nicht schon als Halterin des Fahrzeugs selbst. Ein Pferdefuhrwerk, das zweifelsfrei nicht zu den „Rodelschlitten, Kinderwagen, Rollern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln“ gehört, ist zwar ein richtiges Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§ 24 I StVO). Es ist nämlich ein zweispuriges, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug, dessen Bauart die Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 6 km/h und die Drehzahl des Motors nicht mehr als 4.800 Umdrehungen pro Minute beträgt, weshalb es auch führerscheinfrei ist (vgl. § 4 I StVZO). Es wird jedoch trotz einiger PS nicht durch Maschinenkraft bewegt, so daß ihm rechtlich die Anerkennung als vollwertiges Kraftfahrzeug versagt ist (§ 1 II StVG). Die Bekl. haftet aber als Halterin des Pferdeteiles des Fuhrwerkes (§ 833 BGB). Das Pferd, rechtlich für sich betrachtet, ist nämlich ein Haustier, auch wenn es am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt. Zu den Haustieren zählen nämlich alle die Tiere, die jemand „in seiner Wirtschaft“ hält (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, § 833 Anm. 6a; insoweit genießt lediglich die Biene einen rechtlichen Sonderstatus, weil sie sich der Verfügungsgewalt des Imkermeisters entziehen kann, um Soldatenpferde zu stechen: RGZ 158, 388). Das schließt die Haftung der Bekl. aber nicht aus, weil die Pferde ihr nicht „zum Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt“ dienen (§ 833 S. 2 BGB). Wie der Angestellte der Bekl. Z bekundet hat, dienen sie nämlich lediglich der Reklame, indem sie leere Bierfässer herumfahren, was dem Umsatz nicht gerade förderlich ist. Die Pferde der Bekl. sind daher rechtlich ein liebenswerter Luxus, der wie vieles andere zum Kölner Lokalkolorit gehört. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat auch eines der beiden Pferde mit einem der 8 Hufe das Auto der Kl. getreten. Damit hat sich die von dem Gesetz verlangte typische Tiergefahr verwirklicht. Daß sich auch Menschen ab und zu so verhalten (vgl. dazu das Holzweg-Urteil des erkennenden Gerichts vom 4.12.1981 – 266 C 284/81 – Brigitte Nr. 18 v. 29.4.1982 sowie Express v. 7.4.1982) ist unerheblich, weil es hier auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ankommt. Unberechenbar ist aber alles, auf das man sich leider nicht verlassen kann. Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, ob das Pferd gegen das Auto getreten hat, weil es als Angehöriger einer Minderheit im Straßenverkehr eine Aversion gegen Blech entwickelt hat oder weil es in seiner Einsamkeit sein Herz mit schönem Klang erfreuen wollte oder ob es seinen Huf als Warnblinklicht betätigt hat, damit es mit dem liegengebliebenen Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte (§ 15 I StVO). Die Pferde sind auch am 31.1.1984 pünktlich um 12.00 Uhr („High Noon“) vor der Postschänke zur Attacke angeritten, um das dort befindliche Auto der Kl. einzutreten, auch wenn die genauen Umstände, wie sie dahin gelangt sind, im einzelnen nicht mehr restlos aufgeklärt werden konnten. Kutscher W war nämlich als alter Fuhrmann der festen Überzeugung, daß er freitags mit den Pferden die Südstadt heimsuche, dienstags aber E. Der Zeuge Z hingegen, der für die Bekl. den Fahrplan für die Pferdekutsche aufstellt, war fest der Überzeugung, daß die Kutsche grundsätzlich dienstags die Südstadt besuche und freitags nach E. fahre. Der Kutscher W schüttelte darauf merklich seinen Kopf. Der Zeuge Z fügte jedoch hinzu, am Dienstag, den 31.1.1984, sei der zweite Kutscher krank gewesen. Deshalb habe er dem Zeugen W gesagt, er möge die kleinere Tour nach E. machen. Diese Anordnung erging auch völlig zu Recht, heißt es doch schon seit je: „2 Pferde, ein Kutscher, 4 Bestien“ (vgl. dazu Simrock, Die Deutschen Sprichwörter, gesammelt, Frankfurt, 1846, Nr. 7867). Andererseits heißt es aber auch, was der Angestellte der Bekl. vielleicht nicht genügend berücksichtigt hat: „Alte Gewohnheit soll man nicht brechen“ (vgl. dazu Simrock, Nr. 3642). Weiter heißt es auch: „Nimmt Gewohnheit überhand, kommt sie über all das Land“ (Simrock, Nr. 3640). Deshalb und weil die Fähigkeit, an zwei Orten gleichzeitig in Erscheinung oder sonstwohin zu treten, auch

Das sogenannte Brauereipferd-Urteil

Amtsgericht Köln, 12.10.1984, Az: 226 C 356/84 Orientierungssatz (Zur Frage der Schadstoffverringerung bei Pferden) Zurecht zieht die derzeitige Bundesregierung die Einführung eines Abgas-Katalysators für Pferde nicht in Erwägung. Sie hätte ökologisch wie ernährungspolitisch nur das unerwünschte Ergebnis, daß unsere Spatzen noch mehr als bisher auf manche warme Mahlzeit verzichten müßten. Sonstiger Orientierungssatz (Huftritte eines Brauereigauls gegen parkenden Pkw) Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der StVO.

Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren im Sinne des BGB § 833 S 2. Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gemäß BGB § 833 S 2 kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist). Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, hat sich damit die typische Tiergefahr im Sinne des BGB § 833 verwirklicht.

Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen. Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen StGB § 316, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden. Ein „Führen“ im Sinne des StGB § 316 ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (zB „Hüh“ oder „Hott“) auf die Gäule einwirkt.

Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers. Tatbestand Der Pkw der Kl. wurde am 31.1.1984, einem Dienstag, in Köln auf der B-Straße vor der Postschänke von einem Pferd getreten und dabei hinten beschädigt. Die Bekl., die eine Privat-Brauerei in K. betreibt, besitzt ein Pferdegespann mit 2 Pferden, das zu Werbezwecken sommers wie winters auf bestimmten Routen durch die Stadt fährt. Die Kl. behauptet, es sei ein Pferd der Bekl. gewesen, das ihren Pkw beschädigt hatte. Die Bekl. behauptet, ihr Pferdewagen sei am 31.1.1984 in E. auf Tour gewesen, nicht aber in der Süd-Stadt.

Das AG hat die Bekl. antragsgemäß zur Zahlung von 1.950 DM verurteilt. Entscheidungsgründe Die Bekl. haftet als Halterin des Pferdefuhrwerks insgesamt, weil dieses das Auto der Kl. beschädigt hat. Die Bekl. haftet allerdings nicht schon als Halterin des Fahrzeugs selbst. Ein Pferdefuhrwerk, das zweifelsfrei nicht zu den „Rodelschlitten, Kinderwagen, Rollern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln“ gehört, ist zwar ein richtiges Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§ 24 I StVO). Es ist nämlich ein zweispuriges, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug, dessen Bauart die Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 6 km/h und die Drehzahl des Motors nicht mehr als 4.800 Umdrehungen pro Minute beträgt, weshalb es auch führerscheinfrei ist (vgl. § 4 I StVZO). Es wird jedoch trotz einiger PS nicht durch Maschinenkraft bewegt, so daß ihm rechtlich die Anerkennung als vollwertiges Kraftfahrzeug versagt ist (§ 1 II StVG).

Die Bekl. haftet aber als Halterin des Pferdeteiles des Fuhrwerkes (§ 833 BGB). Das Pferd, rechtlich für sich betrachtet, ist nämlich ein Haustier, auch wenn es am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt. Zu den Haustieren zählen nämlich alle die Tiere, die jemand „in seiner Wirtschaft“ hält (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, § 833 Anm. 6a; insoweit genießt lediglich die Biene einen rechtlichen Sonderstatus, weil sie sich der Verfügungsgewalt des Imkermeisters entziehen kann, um Soldatenpferde zu stechen: RGZ 158, 388).

Das schließt die Haftung der Bekl. aber nicht aus, weil die Pferde ihr nicht „zum Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt“ dienen (§ 833 S. 2 BGB). Wie der Angestellte der Bekl. Z bekundet hat, dienen sie nämlich lediglich der Reklame, indem sie leere Bierfässer herumfahren, was dem Umsatz nicht gerade förderlich ist. Die Pferde der Bekl. sind daher rechtlich ein liebenswerter Luxus, der wie vieles andere zum Kölner Lokalkolorit gehört. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat auch eines der beiden Pferde mit einem der 8 Hufe das Auto der Kl. getreten. Damit hat sich die von dem Gesetz verlangte typische Tiergefahr verwirklicht. Daß sich auch Menschen ab und zu so verhalten (vgl. dazu das Holzweg-Urteil des erkennenden Gerichts vom 4.12.1981 – 266 C 284/81 – Brigitte Nr. 18 v. 29.4.1982 sowie Express v. 7.4.1982) ist unerheblich, weil es hier auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ankommt.

Unberechenbar ist aber alles, auf das man sich leider nicht verlassen kann. Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, ob das Pferd gegen das Auto getreten hat, weil es als Angehöriger einer Minderheit im Straßenverkehr eine Aversion gegen Blech entwickelt hat oder weil es in seiner Einsamkeit sein Herz mit schönem Klang erfreuen wollte oder ob es seinen Huf als Warnblinklicht betätigt hat, damit es mit dem liegengebliebenen Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte (§ 15 I StVO). Die Pferde sind auch am 31.1.1984 pünktlich um 12.00 Uhr („High Noon“) vor der Postschänke zur Attacke angeritten, um das dort befindliche Auto der Kl. einzutreten, auch wenn die genauen Umstände, wie sie dahin gelangt sind, im einzelnen nicht mehr restlos aufgeklärt werden konnten. Kutscher W war nämlich als alter Fuhrmann der festen Überzeugung, daß er freitags mit den Pferden die Südstadt heimsuche, dienstags aber E.

Der Zeuge Z hingegen, der für die Bekl. den Fahrplan für die Pferdekutsche aufstellt, war fest der Überzeugung, daß die Kutsche grundsätzlich dienstags die Südstadt besuche und freitags nach E. fahre. Der Kutscher W schüttelte darauf merklich seinen Kopf. Der Zeuge Z fügte jedoch hinzu, am Dienstag, den 31.1.1984, sei der zweite Kutscher krank gewesen. Deshalb habe er dem Zeugen W gesagt, er möge die kleinere Tour nach E. machen. Diese Anordnung erging auch völlig zu Recht, heißt es doch schon seit je: „2 Pferde, ein Kutscher, 4 Bestien“ (vgl. dazu Simrock, Die Deutschen Sprichwörter, gesammelt, Frankfurt, 1846, Nr. 7867). Andererseits heißt es aber auch, was der Angestellte der Bekl. vielleicht nicht genügend berücksichtigt hat: „Alte Gewohnheit soll man nicht brechen“ (vgl. dazu Simrock, Nr. 3642). Weiter heißt es auch: „Nimmt Gewohnheit überhand, kommt sie über all das Land“ (Simrock, Nr. 3640).

Deshalb und weil die Fähigkeit, an zwei Orten gleichzeitig in Erscheinung oder sonstwohin zu treten, auch bei Pferden nur selten anzutreffen ist, ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß das Gespann der Bekl. bei seiner Reise über das Kölner Land am Dienstag, den 31.1.1984, auf der B-Straße an der Postschänke angelangt ist, wo es auch von dem Zeugen S deutlich wahrgenommen wurde, dem insoweit eine besondere Kölsche Sachkunde zugesprochen werden muß. Er erkannte nämlich nicht nur den Kutscher, sondern sogar auch die Pferde wieder, wobei allerdings die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, daß ihm die Firmenaufschrift auf dem Fuhrwerk der Bekl. bei der einwandfreien Identifizierung geholfen hat.

Der Zeuge konnte sich auch an den 31.1.1984 als einen besonderen Tag noch sehr gut erinnern. Es regnete nämlich, und er hatte sogar den Schirm auf. Er konnte auch nach vollbrachtem Arztbesuch den Rest des Tages unbeschwert von jeder Arbeit genießen, so daß seine Aufmerksamkeit durch nichts getrübt war. Das beweist schon die Tatsache, daß er in aller Ruhe „ein paar Minuten lang“ zuschaute, wie das eine Pferd der Bekl. „immer wieder gegen die Stoßstange des Fahrzeuges der Klägerin trat“, bis der Kutscher der Bekl. seinerseits zwar nicht gegen den Wagen, wohl aber vorzeitig in Erscheinung trat. Offenbar hatte der Kutscher den alten Rat befolgt: „Wer weiter will als sein Pferd, der sitze ab und gehe zu Fuß“ (Simrock, Nr. 7871).

Auch wenn man nicht der heute weit verbreiteten Rechtsansicht huldigt, Tiere seien bessere Menschen (vgl. dazu schon Aristoteles, Politeia I, 2, wonach der Mensch nichts besseres ist als ein geselliges Tier), wäre es von dem Kutscher natürlich zu verlangen gewesen, die Pferde, anstatt sie „herrenlos“ allein im Regen stehen zu lassen, wenn schon nicht aus Gründen des „ethischen Tierschutzes“ (vgl. dazu OLG Frankfurt, WM 1984,37), so doch wenigstens zur Beaufsichtigung (§ 833 S. 2 BGB) und um ausreichend auf sie einwirken zu können (§ 28 I 2 StVO), mit in die Postschänke hineinzunehmen. Das wäre angesichts der Kölner Verhältnisse im allgemeinen wie auch für Pferde, die den Namen einer Kölner Brauerei tragen, durchaus nichts Ungewöhnliches oder Unzumutbares gewesen.

Hat doch schon einmal eine Dame, die allerdings den Namen eines Konkurrenzunternehmens der Bekl. trug, dafür gesorgt, daß 2 Pferde in einem Hause die Treppe hinauf getrappelt sind, um vom Dachboden aus einen besseren Überblick über die offenbar schon damals wenig übersichtlichen Kölner Verkehrsverhältnisse zu gewinnen (vgl. dazu Henßen-Wrede, Volk am ewigen Strom, 2. Bd., Sang und Sage am Rhein, Essen, 1935, Nr. 62 „Richmodis von der Aducht“). So weit hätte der Kutscher der Bekl. die Pferde nicht einmal laufen lassen müssen. Es hätte genügt, wenn er die Pferde mit an die Theke genommen hätte, wo sie sich als echte Kölsche BRAUEREIPFERDE sicherlich wohler gefühlt hätten als draußen im Regen. Auch die Wirtin hätte sicher nichts dagegen gehabt.

Denn die Rechtsregel „Der Gast geht solange zur Theke, bis er bricht“, hat bis jetzt, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung auf Pferde noch keine Anwendung gefunden. Unter diesen Umständen konnte es offenbleiben, ob der Kutscher der Bekl. in der Postschänke tatsächlich „eine Tasse Kaffee“ getrunken hat, „weil es so kalt war“ und ob er dadurch arbeitsrechtlich gegen seinen Auftrag verstoßen hat, in jeder Lage für die Bekl. Reklame zu machen und den Umsatz zu fördern. Die Werbe-Slogans der Bekl. lauten eben, soweit das Gericht sie aufmerksam verfolgt hat, gerade nicht: Malzbier ist besser als Schäksbier. Zwischen Leber und Milz paßt immer noch ein Pilz oder gar: Ich trinke Jägermeister. Weshalb? Mir fehlt der Scheibenkleister!

Der Werbespruch der Bekl. zielt vielmehr schon vom Wortlaut her imperativ darauf ab, daß ein Mensch namens „Bester“ ihr Gebräu trinken soll. In diesem Zusammenhang hat das Gericht es allerdings noch nie recht verstanden, warum die Bekl. ihre Werbung auf den Familiennamen „Bester“ beschränkt, von dem im 1104 Seiten umfassenden Telefonbuch für Köln nur 4 Männer, aber keine einzige Frau verzeichnet sind (vgl. Telefonbuch 11 der DBP, 1984, S. 93, 2. Spalte von rechts). Insgesamt jedenfalls könnte die Bekl. mit einer gewissen Berechtigung ihrem Kutscher entgegenhalten, daß „dasjenige Bier, das nicht getrunken wird, seinen Beruf verfehlt“ (Abgeordneter Alexander Meyer am 21.1.1880 bei der Beratung des Gesetzentwurfs betreffend die Steuer vom Vertriebe geistiger Getränke).

Die von der Bekl. Vertriebene Getränkeart vermag, insbesondere zur Winterszeit, wie das Gericht aufgrund eigener Sachkunde feststellen konnte, ohne daß die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Alkoholfragen notwendig gewesen wäre, durchaus auch anstelle von Kaffee eine gewisse wärmende Wirkung zu entfalten, wobei allerdings rechtlich ein mäßiger Gebrauch anzuraten ist. Die alte Verkehrsregel nämlich „Wenn die Kutscher besoffen sind, laufen die Pferde am besten“ (vgl. Simrock, Nr. 7861a), kann heute rechtlich nicht mehr uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen. Auch wenn es für Kutscher noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Unterlagen für die Feststellung von Promillegrenzwerten gibt (Jagusch-Hentschel, § 316 StGB Rdnr. 18), können diese bestraft werden (wenn auch nicht ihres Führerscheins verlustig gehen), wenn sie nachweislich alkoholbedingt fahruntüchtig ein Pferdefuhrwerk führen.

Zum Führen eines Pferdefuhrwerkes gehört dabei im Rechtssinne nach herrschender Meinung „die Ausübung der für die Fortbewegung wesentlichen Verrichtungen, wie Zügelführung und Betätigung der Bremsen, aber auch die Benutzung der Peitsche und die typischen Zurufe zur Einwirkung auf die Pferde“ (Hentschel-Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 3. Aufl. (1984), Rdnr, 321; gemeint sind offenbar „Hüh“ und „Hott“). Wenn man dem Gebräu der eigenen Brauerei diensteifrig zugesprochen hat, könnte es daher möglicherweise geraten sein nach dem Motto „Das Pferd ist klüger als sein Reiter“ (Simrock, Nr. 7868), den Zügel völlig schleifen zu lassen, wenn man es nicht von vornherein vorzieht, hinten auf den Wagen zu kriechen.

Denn: „Wer kriecht, kann nicht stolpern“ (alte Lebensweisheit). Allerdings muß man sich dann „gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders sichern“ (§ 22 StVO). Auch die Rechtsposition des Beikutschers bietet in dieser Lage einige Vorteile. Wer nämlich an den oben erwähnten typischen Zurufen sich lediglich beteiligt, um die Pferde anzutreiben, soll noch nicht an der verantwortlichen Lenkung des Fuhrwerkes teilnehmen (so Hentschel-Born, Rdnr. 321 m. Hinw. auf OLG Hamm, VRS 19, 367). Eine allgemein verbindliche Bier-Kutsch-Regel läßt sich jedoch nicht aufstellen. Deshalb weiß man auch von vornherein nie so genau, wie die Gerichte entscheiden. Eher wäre ganz allgemein auch für Kutscher ein komplettes Jurastudium der Trunkenheit im Straßenverkehr zu empfehlen, bevor sie sich in den juristischen Fallstricken des eigenen Zügels verfangen. Denn: „Wer zwei Linke Hände hat, sollte die Rechte studieren“ (Sponti-Spruch). Anläßlich des hier zu entscheidenden Falles bleibt nicht zuletzt mit Betrübnis festzustellen, daß die Gleichberechtigung der Tiere untereinander in der juristischen Fachliteratur noch nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hat. Insbesondere das Rindvieh wird von den Autoren, wie die folgende Auswahl beweist, offensichtlich bevorzugt. Das kann aber rechtlich fürderhin nicht hingenommen werden.

Der weiblichen Form dieser Spezies ist sogar nach Heinz Erhardt mit ein eigener Buchstabe im Alphabet gewidmet: Die Q ist allgemein betrachtet, derart beliebt und auch geachtet, daß einst ein hochgelahrter Mann, für unsere Q das Q ersann“ (Das große Heinz-Erhardt-Buch, 12. Aufl. (1970), S. 66). Des weiteren wird das Rindvieh von Eugen Roth verherrlicht: „Der Stier bemüht sich nicht wie Du, oft hoffnungslos um eine Kuh“ (das Eugen-Roth-Buch, 1966,S.135).

Demgegenüber ist das folgende Nilpferd in der Literatur völlig vereinsamt: „Das Nilpferd trabt herum im Nil und hätte gerne Eis am Stiel. Jedoch – damit verlangt’s zu viel.“ Das Brauereipferd ist in der Fachliteratur, soweit ersichtlich, bislang überhaupt noch nicht gewürdigt worden, obwohl schon sein schöner Rücken sowie auch die von ihm gezogene Last einiges Entzücken verdient hätte. „Das Sesterpferd heißt Sesterpferd weil’s in die Südstadt sich verfährt“, vermag in diesem Zusammenhang noch nicht völlig zu befriedigen. Trotz der offensichtlichen rechtlichen Bevorzugung der Kuh kann das Gericht der Bekl. nicht empfehlen, ihr Fuhrwerk auf den Kuhbetrieb umzustellen. Einmal ließ sich auf einer Konferenz „sämtlicher zivilisierter Nationen Europas, sowie Bayerns“ (Ludwig Thoma) eine Verordnung zur Einführung eines allgemeinen Kuh-Bier-Kutschenbetriebes politisch nicht durchsetzen.

Die Bekl. würde sich auch weiter durch die Benutzung von Milchkühen für ihre Werbung sozusagen selber Konkurrenz machen. Denn: „Zum Rindviehstamm gehört die Kuh, ein End macht Milch, das andere Muh“ (Ogden-Nash), was sich vom Pferd nicht ohne weiteres sagen läßt. Schließlich sprechen auch einige Bedenken gegen die Verkehrstauglichkeit und Verkehrsgängigkeit des Rindviehs insgesamt. Einmal bleibt ein Ochse vor jedem Berge stehen (Simrock, Nr. 7631). Es weist zwar weiter mehr als die erforderliche Zahl von „Einrichtungen für Schallzeichen“ auf. Er besitzt nämlich zwei Hupen bzw. Hörner (§ 55 StVZO). Diese sind jedoch nicht funktionstüchtig: „Ein jeder Stier hat oben vorn auf jeder Seite je ein Horn; doch ist es ihm nicht zuzumuten, auf so’nem Horn auch noch zu tuten. Nicht drum, weil er nicht tuten kann, nein, er kommt mit dem Maul nicht dran“ (Heinz Erhardt, S. 89).

Daher ist kein echtes Bedürfnis erkennbar, das Rindvieh im Straßenverkehr zu vermehren. Die Einführung einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Kühe ist daher bislang weder vom Bundesminister für Verkehr noch vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ernsthaft in Erwägung gezogen worden, obwohl letzterem selbst seine Gegner ein negatives Verhältnis zu Ochsen und Kühen nicht nachsagen können. Der vorliegende Fall beweist auch, daß die Pferde der Bekl. trotz ihrer äußerlich robusten Statur innerlich nicht einer gewissen Sanftmut im Verkehr entbehren. Sie sind nämlich mit dem Auto der Kl. Einigermaßen zartfüßig umgegangen. Das Ergebnis ihrer Beinarbeit ist jedenfalls nach den Erfahrungen des Gerichts relativ preisgünstig ausgefallen.

Rechtlich bestehen also letztlich keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß die Pferde der Bekl., wenn auch offenbar weniger von Ben Hur oder gar vom Teufel gelenkt als von ihrer eigenen Erfahrung, weiterhin ihre Touren durch die Kölner Stadtteile ziehen. Wenn sie dabei ab und zu ein Auto eintreten, so erfreuen sie sich vielleicht gerade dadurch der Sympathie bestimmter Wählerschichten (vgl. dazu die Umfrage des Forsa-Instituts zur Verdrängung der Autos aus dem Kölner Zentrum, Kölner Stadt-Anzeiger v. 15./16.9.1984). Für die übrige Bevölkerung wird solches Verhalten neben einer alsbaldigen Zahlung des Schadens durch die Bekl. insbesondere dadurch aufgewogen, daß die Pferde sehr umweltfreundlich sind.

Das beweist schon die Tatsache, daß selbst die derzeitige Bundesregierung die Einführung eines Abgas-Katalysators für Pferde nicht in Erwägung zieht. Sie hätte auch ökologisch wie ernährungspolitisch nur das unerwünschte Ergebnis, daß unsere Möschen (= Spatzen) noch mehr als bisher auf manche warme Mahlzeit verzichten müßten (vgl. dazu Sommer, Traktoren mit Ohren, in: Die Tage vergehen, 1972, S. 133). Die Bekl. möge also die Blötsche (= Eindellungen) am Fahrzeug der Kl. bald möglichst bezahlen.

Weil die Post heute ja bekanntlich nicht mehr so schnell ist wie früher, hätte es durchaus seine Vorzüge, wenn das Geld mit Hilfe der Bierkutsche der Bekl. zur Kl. transportiert würde. Rein vorsorglich wäre jedoch dabei zu empfehlen, daß diesmal der zweite Kutscher mitfährt, weil das rechte Pferd das Auto der Kl. möglicherweise wiedererkennt.Ob auf dem Fuhrwerk dabei diesmal ausnahmsweise ein volles Fäßchen mitgeführt wird, sozusagen als Schmerzensgeld für die Beulen, bleibt allerdings dem freien Ermessen der Bekl. überlassen. Mit einer entsprechenden Verurteilung würde das Gericht seine Befugnisse überschreiten, weil die Kl. keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. dazu § 308 ZPO).

Desgleichen kann das Gericht die Frage nicht entscheiden, ob die Bekl. die Schadensersatzsumme als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann. Zusammenfassend ließe sich sagen: „Es war ein Mond nach Sylvester, da stapften die Pferde vom Sester verwirrt durch des Kutschers Menkenke im Süden von Schänke zu Schänke: Der trank nämlich Kaffee statt Sester. Der Regen ward zwischendurch fester, die Pferdehaut folglich durchnäßter, weshalb dann ein Pferd mit der Pfoten ein Auto, das dastand getroten. Wer ruft da: Tritt fester mein Bester!?“

Um das Urteil auch formaljuristisch abzurunden, sei darauf hingewiesen, daß die Nebenentscheidungen auf den § 291 BGB, §§ 91 und 709 ZPO beruhen (falls dies noch jemand ernsthaft interessiert). ———————————————————— … ——————————————————————- Und da sag noch einer Recht kann nicht humorvoll sein. Herzliche Grüße aus München

Simone Weber
www.weber-rechtsanwaeltin.de

Humor am Freitag- Der vorderpfälzische Zeuge an und für sich

Aus den Urteilsgründen: Das Gericht glaubte dem Zeugen nicht und führte aus: „Dies sind jedoch nicht die einzigen Bedenken, die man gegen den Zeugen haben muß. Er gab sich zwar betont zurückhaltend, schien bei jeder Frage sorgfältig seine Antwort zu überlegen und vermied es geradezu betont, Belastungstendenzen gegen den Angeklagten hervortreten zu lassen, indem er in nebensächlichen Einzelheiten Konzilianz ja geradezu Elastizität demonstrierte, im entscheidenden Punkt, der – für ihn vorteilhaften – angeblichen mündlichen Genehmigung des beantragten Urlaubs aber stur blieb wie ein Panzer. Man darf sich hier aber nicht täuschen lassen. Es handelt sich hier um eine Erscheinung, die speziell für den vorderpfälzischen Raum typisch und häufig ist, allerdings bedarf es spezieller landes- und volkskundlicher Erfahrung, um das zu erkennen – Stammesfremde vermögen das zumeist nur, wenn sie seit längerem in unserer Region heimisch sind. Es sind Menschen von, wie man meinen könnte, heiterer Gemütsart und jovialen Umgangsformen, dabei jedoch mit einer geradezu extremen Antriebsarmut, deren chronischer Unfleiß sich naturgemäß erschwerend auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt. Da sie jedoch auf ein gewisses träges Wohlleben nicht verzichten können – sie müßten ja dann hart arbeiten – versuchen sie sich „durchzuwursteln“ und bei jeder Gelegenheit durch irgendwelche Tricks Pekuniäres für sich herauszuschlagen. Wehe jedoch, wenn man ihnen dann etwas streitig machen will! Dann tun sie alles, um das einmal Erlangte nicht wieder herausgeben zu müssen, und scheuen auch nicht davor zurück, notfalls jemanden „in die Pfanne zu hauen“, und dies mit dem freundlichsten Gesicht. Es spricht einiges hierfür, daß auch der Zeuge mit dieser Lebenseinstellung bisher „über die Runden gekommen ist“. Mit Sicherheit hat er nur zeitweise richtig gearbeitet. Angeblich will er nach dem Hinauswurf durch den Angeklagten weitere Arbeitsstellen innegehabt haben, war jedoch auf Nachfrage nicht in der Lage, auch nur eine zu nennen!“ LG Mannheim NJW 1997,1995 ff

Aus den Urteilsgründen:

Das Gericht glaubte dem Zeugen nicht und führte aus: „Dies sind jedoch nicht die einzigen Bedenken, die man gegen den Zeugen haben muß. Er gab sich zwar betont zurückhaltend, schien bei jeder Frage sorgfältig seine Antwort zu überlegen und vermied es geradezu betont, Belastungstendenzen gegen den Angeklagten hervortreten zu lassen, indem er in nebensächlichen Einzelheiten Konzilianz ja geradezu Elastizität demonstrierte, im entscheidenden Punkt, der – für ihn vorteilhaften – angeblichen mündlichen Genehmigung des beantragten Urlaubs aber stur blieb wie ein Panzer.

Man darf sich hier aber nicht täuschen lassen. Es handelt sich hier um eine Erscheinung, die speziell für den vorderpfälzischen Raum typisch und häufig ist, allerdings bedarf es spezieller landes- und volkskundlicher Erfahrung, um das zu erkennen – Stammesfremde vermögen das zumeist nur, wenn sie seit längerem in unserer Region heimisch sind. Es sind Menschen von, wie man meinen könnte, heiterer Gemütsart und jovialen Umgangsformen, dabei jedoch mit einer geradezu extremen Antriebsarmut, deren chronischer Unfleiß sich naturgemäß erschwerend auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt.

Da sie jedoch auf ein gewisses träges Wohlleben nicht verzichten können – sie müßten ja dann hart arbeiten – versuchen sie sich „durchzuwursteln“ und bei jeder Gelegenheit durch irgendwelche Tricks Pekuniäres für sich herauszuschlagen. Wehe jedoch, wenn man ihnen dann etwas streitig machen will! Dann tun sie alles, um das einmal Erlangte nicht wieder herausgeben zu müssen, und scheuen auch nicht davor zurück, notfalls jemanden „in die Pfanne zu hauen“, und dies mit dem freundlichsten Gesicht.

Es spricht einiges hierfür, daß auch der Zeuge mit dieser Lebenseinstellung bisher „über die Runden gekommen ist“. Mit Sicherheit hat er nur zeitweise richtig gearbeitet. Angeblich will er nach dem Hinauswurf durch den Angeklagten weitere Arbeitsstellen innegehabt haben, war jedoch auf Nachfrage nicht in der Lage, auch nur eine zu nennen!“ LG Mannheim NJW 1997,1995 ff

Humor am 11.11. und 11.11 Uhr

In Familiensachen terminierte ein Richter auf den 11.11., 11.11 Uhr. Eine der Parteien fand dieses Terminierung alles andere als humorvoll, sie sah sich in ihrer Menschenwürde verletzt durch die Terminierung am Faschingsbeginn und meinte, der Richter würde den Rechtsstreit nicht ernst nehmen. Es wurde Befangenheitsantrag gegen den Richter gestellt. Hierüber hat das OLG München, Beschluss 10.12.1999, 26 AT 107/99, entscheiden und wies den Antrag wie folgt ab: „Eine Terminierung auf den 11.11., 11.10 Uhr wäre sicherlich auch von der Beklagten nicht beanstandet worden. Wenn sich der Richter dann einen kleinen Scherz erlaubt – auch wenn die Beklagte nicht so empfindet – und auf 11.11 Uhr terminiert, so ist das für eine vernünftig denkende, gelassene Partei kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln. Die Annahme, dass der Richter mit der Terminierung auf 11.11 Uhr die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet – wie die Beklagte meint – ist abwegig. Derartige Überempfindlichkeiten können im Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden“. Da weiß man nicht, ob man weinen oder lachen soll, dass Gerichte mit solchen Dingen behelligt werden. Wer weiß was damit erreicht werden sollte- auch wenn der Befangenheitsantrag mit dieser Begründung doch eher offensichtlich von Anfang an aussichtslos erscheint. Aber halten wir es doch mit Christian Morgenstern: Zwischen Weinen und Lachen schwingt die Schaukel des Lebens, zwischen Weinen und Lachen fliegt in ihr der Mensch.

In Familiensachen terminierte ein Richter auf den 11.11., 11.11 Uhr. Eine der Parteien fand dieses Terminierung alles andere als humorvoll, sie sah sich in ihrer Menschenwürde verletzt durch die Terminierung am Faschingsbeginn und meinte, der Richter würde den Rechtsstreit nicht ernst nehmen. Es wurde Befangenheitsantrag gegen den Richter gestellt.

Hierüber hat das OLG München, Beschluss 10.12.1999, 26 AT 107/99, entscheiden und wies den Antrag wie folgt ab: „Eine Terminierung auf den 11.11., 11.10 Uhr wäre sicherlich auch von der Beklagten nicht beanstandet worden. Wenn sich der Richter dann einen kleinen Scherz erlaubt – auch wenn die Beklagte nicht so empfindet – und auf 11.11 Uhr terminiert, so ist das für eine vernünftig denkende, gelassene Partei kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln.

Die Annahme, dass der Richter mit der Terminierung auf 11.11 Uhr die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet – wie die Beklagte meint – ist abwegig. Derartige Überempfindlichkeiten können im Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden“. Da weiß man nicht, ob man weinen oder lachen soll, dass Gerichte mit solchen Dingen behelligt werden.

Wer weiß was damit erreicht werden sollte- auch wenn der Befangenheitsantrag mit dieser Begründung doch eher offensichtlich von Anfang an aussichtslos erscheint. Aber halten wir es doch mit Christian Morgenstern: Zwischen Weinen und Lachen schwingt die Schaukel des Lebens, zwischen Weinen und Lachen fliegt in ihr der Mensch.

Kurioses am Freitag: Wunder im Gerichtssaal

Ein Richter teilte mit, dass in seinen zahlreichen Verfahren über Verkehrsunfälle noch nie ein Fahrer zugegeben hätte, dass er die Schuld an einem Unfall trägt. Er äußert sich über Autofahrer wie folgt: „Ein Menschenschlag, dem Fehler grundsätzlich nie passieren…. Wenn ein Fahrer einen Fahrfehler zugebe, dann müsste man schlicht und einfach von einem Wunder sprechen. Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen kann oder ein Lahmer wieder gehen kann, oder aber in Fatima, wenn sich während der Papstmesse eine weiße Taube auf den Kopf des Papstes setzt und sogar in den dortigen Gegenden sind Wunder ziemlich selten, in deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des AG München… “ “ Möglicherweise liegt das daran, dass der liebe Gott, wenn er sich zum Wirken eines Wunders entschließt, gleich Nägel mit Köpfen macht und sich nicht mit einem banalen Verkehrsunfall beschäftigt.“ AG München, 11.11.1986, 28 C 3374/86

Ein Richter teilte mit, dass in seinen zahlreichen Verfahren über Verkehrsunfälle noch nie ein Fahrer zugegeben hätte, dass er die Schuld an einem Unfall trägt. Er äußert sich über Autofahrer wie folgt: „Ein Menschenschlag, dem Fehler grundsätzlich nie passieren…. Wenn ein Fahrer einen Fahrfehler zugebe, dann müsste man schlicht und einfach von einem Wunder sprechen.

Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen kann oder ein Lahmer wieder gehen kann, oder aber in Fatima, wenn sich während der Papstmesse eine weiße Taube auf den Kopf des Papstes setzt und sogar in den dortigen Gegenden sind Wunder ziemlich selten, in deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des AG München… “ “

Möglicherweise liegt das daran, dass der liebe Gott, wenn er sich zum Wirken eines Wunders entschließt, gleich Nägel mit Köpfen macht und sich nicht mit einem banalen Verkehrsunfall beschäftigt.“

AG München, 11.11.1986, 28 C 3374/86

Urteile gibts: Wann schläft ein Richter?

Urteile gibt es: Wann schläft ein Richter? „Wer sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, muss konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen.“ Auszüge aus dem BVerwG-Urteil vom 13.6.2001, Az.5 B 105/00: “Der ehrenamtliche Richter H war unfähig, der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und – wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges tiefes Atmen sowie “Hochschrecken” – zum Ausdruck kam, offensichtlich geschlafen hat.” Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags hat die Beklagtenvertreterin auf einen Vermerk des ihr zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferendars Bezug genommen, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte und in seinem Vermerk anmerkt, “dass während nahezu der gesamten Verhandlung der ehrenamtliche Richter einnickte. Er schien der Verhandlung nicht zu folgen”. Aus diesen mitgeteilten Beobachtungen, die weder hinsichtlich der Dauer des behaupteten Einnickens bestimmt sind noch sich inhaltlich decken und die vom Klägervertreter der ebenfalls an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, nicht bestätigt werden, lässt sich aber, selbst wenn sie zuträfen, noch nicht sicher darauf schließen, dass der bezeichnete Richter tatsächlich über einen längeren Zeitraum geschlafen hat und der mündlichen Verhandlung nicht folgen konnte. Das Schließen der Augen über weite Strecken und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 17; BVerwG, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 63, S. 44; BFH, BFH/NV 1986; 468 und BFH/NV 1999, 1491). Deshalb kann erst dann davon dann ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise “abwesend” ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung (BVerwG, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 63, S.44 und Buchholz 310 §138 Ziff. 1 BVG VwGO Nr. 17; BFH, BFH/NV 1999, 1491). Derartige Beweisanzeichen hat die Beschwerde nicht in ausreichendem Maße vorgetragen. Ruhiges und tiefes Atmen kann ebenfalls ein Anzeichen geistiger Entspannung oder Konzentration sein, insbesondere dann, wenn es für andere nicht hörbar erfolgt, denn gerade dies kann darauf schließen lassen, dass der Richter den Atmungsvorgang bewusst kontrolliert und nicht schläft. Auch das „Hochschrecken“ des Richters hat die Beschwerde nicht näher geschildert, vor allem nicht dargelegt, dass er nach dem „Hochschrecken“ einen geistig desorientierten Eindruck gemacht habe. „Hochschrecken“ allein kann auch darauf schließen lassen, dass es sich lediglich um einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt hat.

Urteile gibt es: Wann schläft ein Richter?

„Wer sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, muss konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen.“ Auszüge aus dem BVerwG-Urteil vom 13.6.2001, Az.5 B 105/00: “Der ehrenamtliche Richter H war unfähig, der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und – wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges tiefes Atmen sowie “Hochschrecken” – zum Ausdruck kam, offensichtlich geschlafen hat.”

Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags hat die Beklagtenvertreterin auf einen Vermerk des ihr zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferendars Bezug genommen, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte und in seinem Vermerk anmerkt, “dass während nahezu der gesamten Verhandlung der ehrenamtliche Richter einnickte. Er schien der Verhandlung nicht zu folgen”. Aus diesen mitgeteilten Beobachtungen, die weder hinsichtlich der Dauer des behaupteten Einnickens bestimmt sind noch sich inhaltlich decken und die vom Klägervertreter der ebenfalls an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, nicht bestätigt werden, lässt sich aber, selbst wenn sie zuträfen, noch nicht sicher darauf schließen, dass der bezeichnete Richter tatsächlich über einen längeren Zeitraum geschlafen hat und der mündlichen Verhandlung nicht folgen konnte.

Das Schließen der Augen über weite Strecken und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 17; BVerwG, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 63, S. 44; BFH, BFH/NV 1986; 468 und BFH/NV 1999, 1491). Deshalb kann erst dann davon dann ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise “abwesend” ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung (BVerwG, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 63, S.44 und Buchholz 310 §138 Ziff. 1 BVG VwGO Nr. 17; BFH, BFH/NV 1999, 1491).

Derartige Beweisanzeichen hat die Beschwerde nicht in ausreichendem Maße vorgetragen. Ruhiges und tiefes Atmen kann ebenfalls ein Anzeichen geistiger Entspannung oder Konzentration sein, insbesondere dann, wenn es für andere nicht hörbar erfolgt, denn gerade dies kann darauf schließen lassen, dass der Richter den Atmungsvorgang bewusst kontrolliert und nicht schläft. Auch das „Hochschrecken“ des Richters hat die Beschwerde nicht näher geschildert, vor allem nicht dargelegt, dass er nach dem „Hochschrecken“ einen geistig desorientierten Eindruck gemacht habe. „Hochschrecken“ allein kann auch darauf schließen lassen, dass es sich lediglich um einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt hat.

Das Urteil-eine kleine Geschichte

Das Urteil Ein junger Kaufmann aus Kayseri in Anatolien mußte nach Konia reisen. Sein Geld aber wollte er weder mitnehmen noch in seinem Hause aufbewahren. Er bat den Goldschmied, den Schatz in Obhut zu nehmen. Die beiden gingen vor die Stadt zu einem alleinstehenden Nußbaum, und dort händigte der junge Mann das Geld aus. Als der Kaufmann zurückkehrte, leugnete der Goldschmied den Empfang des Geldes, und man begab sich zum Kadi. Ob er Zeugen für die Übergabe des Geldes habe, fragte der Richter. „Keinen“, antwortete der Kaufmann. Wo er das Geld übergeben habe? „Draußen im Feld, unter einem Nußbaum.“ „Nun“, sprach der Richter, „da haben wir ja einen Zeugen. Gehe hinaus und sage dem Baum, er solle zu mir kommen!“ Der Kaufmann glaubte, der Kadi wolle ihn verhöhnen. Der Richter aber bestand auf seiner Forderung, und so machte sich der junge Mann kopfschüttelnd auf den Weg. Nach einer halben Stunde fragte der Richter den Goldschmied, wann der Kaufmann zurückkommen werde. „Eine Stunde wird es noch dauern.“ Zur angegebenen Zeit kam der Kaufmann betrübt zurück: Er habe dem Baum die Aufforderung des Richters überbracht, aber der rühre sich nicht von der Stelle. „Er war hier“, erwiderte der Kadi, „und hat ausgesagt. Du bist im Recht.“ -Aus der Türkei-

Das Urteil

Ein junger Kaufmann aus Kayseri in Anatolien mußte nach Konia reisen. Sein Geld aber wollte er weder mitnehmen noch in seinem Hause aufbewahren. Er bat den Goldschmied, den Schatz in Obhut zu nehmen. Die beiden gingen vor die Stadt zu einem alleinstehenden Nußbaum, und dort händigte der junge Mann das Geld aus.

Als der Kaufmann zurückkehrte, leugnete der Goldschmied den Empfang des Geldes, und man begab sich zum Kadi. Ob er Zeugen für die Übergabe des Geldes habe, fragte der Richter. „Keinen“, antwortete der Kaufmann. Wo er das Geld übergeben habe? „Draußen im Feld, unter einem Nußbaum.“ „Nun“, sprach der Richter, „da haben wir ja einen Zeugen. Gehe hinaus und sage dem Baum, er solle zu mir kommen!“ Der Kaufmann glaubte, der Kadi wolle ihn verhöhnen.

Der Richter aber bestand auf seiner Forderung, und so machte sich der junge Mann kopfschüttelnd auf den Weg. Nach einer halben Stunde fragte der Richter den Goldschmied, wann der Kaufmann zurückkommen werde. „Eine Stunde wird es noch dauern.“ Zur angegebenen Zeit kam der Kaufmann betrübt zurück:

Er habe dem Baum die Aufforderung des Richters überbracht, aber der rühre sich nicht von der Stelle. „Er war hier“, erwiderte der Kadi, „und hat ausgesagt. Du bist im Recht.“

-Aus der Türkei-

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