Corona Virus:

Zahlreiche Fragen und die wichtigsten rechtliche Antworten

Die Angst geht um vor Covid-19

Der Corona Virus ist nun auch in Deutschland in aller Munde, gottseidank bislang nur im übertragenen Sinn. Viele Menschen scheinen Angst zu haben oder mittlerweile zu entwickeln weil sie sich von der Angst anstecken lassen. Hysterie möchte ich es noch nicht nennen und ich hoffe sie entwickelt sich auch nicht. Auch ich bin nicht völlig frei von einer gewissen Angst, nicht vor einer Erkrankung, eher davor 14 Tage zu Hause zu sitzen.

Zahlreiche rechtliche Fragen und fundierte Antworten hierzu

Allerdings lese ich in letzter Zeit gerade in den sozialen Medien zahlreiche Fragen und schlichtweg falsche Antworten. Die Zahl der vermeintlichen „Spezialisten“ wächst und die Zahl der verunsicherten Menschen damit auch. Deshalb zu den wichtigsten juristischen Fragen jetzt fundierte Anworten. Neutrale Aufklärung scheint jetzt nötig zu sein.

Eine Maske braucht niemand!

1. Was man zur Quarantäne wissen sollte

Wenn der Verdacht besteht, dass man sich bei anderen angesteckt haben könnte oder Symptome der Ansteckung auftauchen oder sich tatsächlich angesteckt hat, will man durch die Isolierung dieser Personen eine Weiterverbreitung des Virus eindämmen.

Gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2  des Infektionsschutzgesetzes, kurz IfSG, kann bei Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden,  solange es zur der Verbreitung der übertragbaren Krankheit notwendig ist.

Wollen Sie selbst einen Blick ins Infektionsschutzgesetz werfen. Dieses finden Sie hier: Infektionsschutzgesetz.

Was heißt denn „Ansteckungsverdächtig“?

Nur weil ich mit einem Kranken Kontakt hatte bin ich ansteckungsverdächtig?

Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, selbst wenn z.B. selbst nicht offensichtlich krank ist. Eine Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte.

Wenn Ihr Arbeitskollege sich also leider angesteckt hat und Sie mit diesem Kontakt hatten, so sind Sie ansteckungsverdächtig, manche sagen mittlerweile sogar schon krankheitsverdächtig. Dies wohl aber erst wenn Sie selbst Anzeichen der Erkrankung zeigen, Fieber, Halsschmerzen, Husten.

Gilt dies auch, wenn ich den Kollegen nur auf dem Gang gesehen habe?

Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gibt es keinen allgemein gültigen Maßstab, der alle möglichen Fälle erfasst. Das wäre wohl auch zu viel verlangt. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass je größer und folgenschwerer der u.U. eintretende Schaden der Ansteckung  von weiteren Personen ist, desto geringere Anforderungen werden an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung gestellt. Logisch, je höher die Gefahr, dass jemand angesteckt wird, desto geringere Voraussetzungen werden daran gestellt, dass Sie sich angesteckt haben könnten. Zu Ihrem Schutz und zum Schutz der anderen Personen mit denen Sie Kontakt haben.

Allein das geringere Übertragungsrisiko aufgrund der Nähe zu Ihrem angesteckten Arbeitskollegen würde also ausreichen, um Sie als ansteckungsverdächtig anzusehen.

Aber zur Beruhigung- es gibt bislang in Deutschland wirklich wenige Fälle und jeder von uns muss wohl die Bilder aus China aus seinem Kopf verbannen, um selbst wieder einen klaren Kopf zu kriegen. Klar werden auch bei uns die Zahlen steigen, aber wir verfügen über ein gutes Gesundheitssystem und im Normalfall verläuft der Corona wie eine starke Grippe. Sie müssen also keine Angst haben, auf der Straße umzufallen. Aber denken Sie auch mal positiv. Warum sollte es ausgerechnet Sie treffen. Sie waschen regelmäßig Ihre Hände, mehr können Sie ohnehin momentan nicht tun.

Wer ordnet Quarantäne an, was ist hierbei zu akzeptieren und wie lange dauert diese?

Wer ordnet an?

Generell zuständig für die Anordnung einer Quarantäne ist das Gesundheitsamt. Zunächst wird Sie dieses in der Regel anhören und Sie darüber aufklären, warum bei Ihnen der Verdacht einer Ansteckung besteht. Wenn das Amt dann über die Anordnung einer Quarantäne entscheidet und diese anordnet, kann es entscheiden, ob diese zu Hause oder in einem Krankenhaus erfolgt.

Dieser Anordnung der Quarantäne ist zu folgen, d.h. man kann sich nicht entscheiden, ob man das will oder nicht. Denn dem Schutz der Gesundheit der anderen wird in diesem Fall höheres Gewicht beigemessen, als dem Schutz einer einzelnen Person oder Ihrem Freiheitsrecht. Nachvollziehbar, oder?

Kommt man der Anordnung des Gesundheitsamts nicht nach, kann diese ihre Entscheidung auch vollstrecken lassen. Das sollte man vermeiden – will man keinen negativen Kontakt mit der Polizei bekommen.

Darf ich nicht mehr raus? Dürfen die in meine Wohnung? Was muss ich tun?

Das Gesundheitsamt wird Ihnen dann bei Quarantäne zu Hause untersagen, Ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen und Sie dürfen keinen Besuch von Personen empfangen mit denen Sie nicht gemeinsam in einem Haushalt leben. Zudem ist anzunehmen, dass Ihre gesamte Familie unter Quarantäne gestellt wird.

Den Beauftragten des Gesundheitsamts müssen Sie Zutritt zu Ihrer Wohnung gewähren und Sie müssen all deren Fragen betreffend aller Umstände und Ihres Gesundheitszustands, z.B. auch mit welchen Personen Sie Kontakt hatten, beantworten.

Nach § 29 Infektionsschutzgesetz haben Sie auch Untersuchungen und z.B. Abstriche, Blutproben etc. durch das Gesundheitsamt zu akzeptieren. Kommen Sie dem nicht nach, kann Sie das Gesundheitsamt auch vorladen lassen und dies mit Zwang vollstrecken.

Wie lange dauert das Ganze?

Die Dauer der Quarantäne orientiert sich an der möglichen Ansteckungszeit. Medizinisch ausgedrückt: Aus der maximalen Inkubationszeit zwischen einer möglichen Ansteckung und dem ersten Auftauchen von Krankheitssymptomen. Laut meiner Kenntnis sind dies in der Regel 14 Tage.

Was passiert wenn ich den Anordnungen des Gesundheitsamts nicht Folge leiste?

Zum einen könnte das Gesundheitsamt dann zwangsweise, allerdings mittels Gerichtbeschlusses, Sie in eine geeignete abgeschlossenen Einrichtung einweisen lassen. Das wird in der Regel ein Krankenhaus sein.  Ja, Ihr Grundrecht der Freiheit der Person kann eingeschränkt werden.

§ 75 IfSG stellt das Ganze auch unter Strafe. Wenn Sie einer vollziehbaren Anordnung der Behörden nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwider handeln, können Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldbuße bestraft werden.

Kann ich gegen eine solche Maßnahme der Gesundheitsbehörde etwas machen?

Ja, Sie könnten Widerspruch und Anfechtungsklage erheben. Aber das  hat keine aufschiebende Wirkung im Sinne von, dann müssen Sie der Anordnung nicht Folge leisten. Und jetzt mal ehrlich, was würden Sie davon halten, wenn Sie lesen, dass sich jemand dagegen wehrt?

 

2. Arbeitsrechtlichen Antworten, damit Sie Bescheid wissen

Wenn ich in Quarantäne bin, kann ich nicht arbeiten. Kriege ich dann noch mein Gehalt?

Und was ist bei Selbstständigen?

Bei Arbeitnehmern sind zwei Fälle zu unterscheiden. Im ersten Fall sind Sie tatsächlich erkrankt. Im zweiten Fall besteht nur der Verdacht einer Erkrankung:

Wenn Sie tatsächlich erkrankt sein sollten, dann ist das arbeitsrechtlich wie bei jeder andere Grippe auch.

Sie werden krankgeschrieben und bekommen für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Sollte die Erkrankung länger als sechs Wochen dauern, was der momentanten Erfahrung widerspricht, erhalten Sie danach Krankengeld von der Krankenkasse.

Wenn Sie nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt werden, ist noch nicht klar, ob Sie überhaupt krank sind. Dann greift nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz, denn es ja keine Erkrankung festgestellt worden, die es Ihnen unmöglich machen würde zu arbeiten. Zum Schutz Dritter dürfen Sie derzeit nur Ihren Arbeitsplatz im Büro nicht besuchen und müssen Zuhause sein.

Aber Sie sind nicht ungeschützt: Dann gilt wiederum zu Ihren Gunsten das Infektionsschutzgesetz, IfsG, § 56 Abs. 1. : „Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können “

Sie erhalten vom Staat eine Entschädigungszahlung während der ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls. Die müssen Sie sich aber nicht vom Staat holen. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen in diesem Fall ganz normal Ihren Nettolohn aus.   Der Arbeitgeber erhält die Zahlung dann von der Behörde wieder, die die Quarantäne angeordnet hat, also vom Gesundheitsamt. Hierfür muss er dort einen entsprechenden Antrag stellen.

Auch Selbstständige und Freiberufler sind in Quarantäne nicht nur auf sich gestellt. Sie erhalten ebenfalls einen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz.  Sie beträgt ein Zwölftel der Einkünfte des letzten Jahres vor der Quarantäne. Gemäß § 56 Absatz 4 IfsG erhalten Selbständige, die einen Betrieb oder Praxis unterhalten des Weiteren von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Aber fragen Sie mich jetzt bitte nicht, was in angemessenem Umfang bedeutet.

Wichtig für den Arbeitgeber und Selbstständige ist, bei dem Antrag auf Entschädigung die Antragsfrist zu beachten! Bis zu 3 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung.

Weitere Informationen zum Antrag auf die Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie hier: http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898

Was ist wenn ich Homeoffice habe und bei mir der Verdacht einer Ansteckung besteht.

Muss ich dann trotz Quarantäne von zu Hause arbeiten?

Wenn bei Ihnen nur der Verdacht einer Ansteckung besteht und Sie deshalb unter Quarantäne stehen, sind Sie nicht krank. Sie sind grundsätzlich arbeitsfähig. Sie könnten also ganz normal mit Ihrem PC und dem Telefon auch von zu Hause arbeiten. Sie dürfen zwar keine unmittelbaren Termine mit anderen Menschen face-to-face wahrnehmen, aber ansonsten können und müssen Sie auch arbeiten. Dies gebietet Ihre Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Dies insbesondere wenn es bei Ihnen im Betrieb üblich ist, dass Sie auch von zu Hause aus arbeiten dürfen. Also die Homeofficemöglichkeit besteht.

Es gibt keinen Anspruch auf Homeoffice. Ob die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers so weit ausgelegt werden kann, dass er ihnen bei einer solchen Ausbreitung von Corona einen Homeofficeplatz zur Verfügung stellen muss, ist eher umstritten.

Unter Umständen stellt Ihnen der Arbeitgeber aber selbst wenn bislang kein Homeoffice vereinbart ist,  die Möglichkeiten zur Verfügung, dass Sie während dieser Zeit von zu Hause aus arbeiten können. Dies sollten Sie einfach mit dem Arbeitgeber abklären. Ein offenes Gespräch kann Wunder bewirken.

Dies gilt natürlich nicht für Arbeitnehmer, die nur am Arbeitsort oder vor Ort bei Kunden tätig werden können, wie z.B. Verkäufer, Arzthelferinnen, Handwerker etc. In diesem Fall müssen Sie mangels der Möglichkeit Ihre Arbeitsleistung von zu Hause erbringen zu können, natürlich nicht arbeiten.

Die Angst macht sich breit. Dürfen Sie einfach zu Hause bleiben weil Sie nur Angst haben, sich auf der Arbeit anzustecken?

Oder dürfen Sie, weil Sie Angst haben, angesteckt zu sein,  Ihrem Arbeitsplatz fern bleiben?

Wenn Sie nur die unbegründete Angst haben, sich anzustecken, dann Nein. Dann müssen Sie grundsätzlich trotzdem arbeiten gehen. Sie sind arbeitsvertraglich verpflichtet, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Alles andere ist Arbeitsverweigerung und hat arbeitsrechtliche Konsequenzen wie z.B. eine Abmahnung bis hin zu einer sogar fristlosen verhaltensbedingten Kündigung durch Ihren Arbeitgeber.

Aber auch wenn Sie Angst haben, sollten Sie vielleicht das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Vielleicht schafft dieser die Möglichkeit, dass Sie u.U. im Homeoffice arbeiten oder erklärt Ihnen, welche Vorsichtsmaßnahmen er selbst getroffen hat, um das Risiko zu minimieren. Allein die Angst ist nie ein guter Ratgeber und führt oft zu Handlungen, die wenig sinnvoll und auch für Sie schädlich sein können.

Anders könnte es sich aber darstellen, wenn Sie bereits seitens des Arbeitgebers die Möglichkeit haben, im Homeoffice zu arbeiten.d.h. einen größten Teil Ihrer Arbeit von zu Hause erledigen können, man geht hier von 80-100% aus, und in Ihrer Stadt vermehrt Infektionsfälle aufgetreten sind. Dann müsste der Arbeitgeber wohl Ihrem Wunsch nachkommen. Aber auch hier gilt, mit dem Arbeitgeber sprechen!

Wenn Sie aber denken, sich vielleicht wirklich angesteckt zu haben, d.h. ein begründeter Verdacht auf eine Infektion oder Ansteckung besteht, weil Sie z.B. Kontakt mit einer kranken Person hatten oder sich in der letzten Zeit z.B. in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder gar andere Arbeitnehmer krank sind, dann sollten Sie zunächst zum eigenen Schutz das Gesundheitsamt informieren. Dieses wird dann ohnehin die entsprechenden Maßnahmen ergreifen.

Zugleich sollten Sie Ihren Arbeitgeber hierüber informieren.  Der Arbeitgeber muss dann zum einen entscheiden, ob der Sie z.B. für die Dauer einer gewissen Zeit frei stellt, z.B. bis das Gesundheitsamt eine Entscheidung getroffen hat oder die mögliche Inkubationszeit beendet ist. Hiervon gehe ich aus, da der Arbeitgeber auch eine Schutzpflicht Ihnen gegenüber und gegenüber den anderweitigen Arbeitnehmern hat, er von der Freistellungsmöglichkeit Gebrauch machen muss. Diese Freistellung erfolgt dann selbstverständlich auch bezahlt.

Was ist wenn der Betrieb vorsorglich geschlossen wird. Kriege ich dann mein Geld weiter?

Das Betriebsrisiko trägt immer der Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber entscheidet, dass er den Betrieb vorsorglich schließt, ohne dass Arbeitnehmer in irgendeiner Art und Weise zuvor erkrankt sind, so ist das sein Privatvergnügen. Sie erhalten weiterhin Ihr Gehalt, da Sie arbeiten würden, aber der Arbeitgeber Ihre Leistung gerade nicht in Anspruch nehmen will. Der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug und muss deshalb weiterhin zahlen.

Ob das Gesundheitsamt u.U. Betriebsschließungen anordnen wird, wird sich zeigen. Sie erhalten aber auch dann weiterhin Ihr Gehalt.  Eine solche Anordnung des Gesundheitsamt wird zudem wohl in den meisten Fällen dann auch mit einer Quarantäne der Arbeitnehmer einhergehen. Dann gibt es wiederum die Entschädigung nach dem Infektionsgesetz.

Darf der Arbeitgeber mich nach Hause schicken, wenn er denkt, ich könnte mich angesteckt haben?

Kriege ich dann auch mein Gehalt?

Ja, der Arbeitgeber hat gegenüber all seinen Angestellten auch ein Fürsorgepflicht. Dies z.B. wenn Sie gerade aus einem Krisengebiet kommen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber Sie auch nach Hause schicken. Juristisch ausgedrückt, stellt er Sie von Ihrer Verpflichtung zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung frei. Weil Sie aber arbeiten könnten und dies auch würden, muss er sie selbstverständlich in diesem Zeitraum auch bezahlen, also kann er Sie nur bezahlt freistellen.

Der Arbeitgeber kann Sie im Übrigen nicht einseitig verpflichten, dass Sie in diesem Zeitraum von zu Hause aus arbeiten wenn Sie üblicherweise kein Homeoffice haben. Damit müssen Sie sich vielmehr einverstanden erklären. Im Falle Ihres Einverständnis können Sie aber von zu Hause aus arbeiten, wenn Ihnen dies aufgrund Ihrer Tätigkeit möglich ist.

Der Kindergarten hat vorsorglich wegen Corona geschlossen.

Kann ich jetzt zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben?

Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitnehmer gewährleisten, dass Ihre Kinderbetreuung während Ihrer Arbeitszeit gesichert ist. Denn Sie haben eine Arbeitspflicht. Sie müssen also Sorge dafür tragen, dass selbst wenn der Kindergarten nur vorsorglich schließt, jemand sich um die Kinder kümmern kann. Pech für Alleinerziehende, die niemanden haben? Nicht ganz.

Zwar haben Sie gemäß § 616 BGB Anspruch auf Vergütung, wenn Sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können. Ob dies allerdings auch gilt, wenn die Kindergarten wegen Corona vorsorglich für zwei Wochen schließt ist mehr als fraglich. Denn 14 Tage sind schon eine erhebliche Zeit. In jeden Fall  kann man eine persönliche Arbeitsverhinderung aber für ein paar Tage annehmen, darüber hinaus wahrscheinlich schon nicht mehr. Zudem in vielen Arbeitsverträgen § 616 BGB auch ausgeschlossen sind. Allerdings müssen Sie sich dann auch in jedem Fall ernsthaft bemühen, eine Betreuung für die Kinder zu finden.

Allerdings besteht natürlich in diesem Fall die Möglichkeit, Urlaub zu beantragen.  Bei einem Urlaubsantrag muss der Arbeitgeber auch auf die persönlichen Belange seines Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Das bedeutet für Sie, wenn keine dringenden betrieblichen Belange Ihrem Urlaubsantrag entgegen stehen, müsste der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag auch statt geben. Anderenfalls bestünde für Sie nur die Möglichkeit dem Arbeitgeber anzubieten, dass er Sie unbezahlt freistellt. In diesem Fall erhalten Sie dann allerdings kein Gehalt für die Zeit der Freistellung.

Ist Ihr Kind allerdings selbst an Corona erkrankt, stellt sich die Situation anders dar. Wenn keine anderen im Haushalt lebenden Personen die Betreuung übernehmen kann, so können Sie das Kind selbst betreuen und müssen grundsätzlich nicht arbeiten gehen. Denn Ihre Fürsorgepflicht für das Kind hat Vorrang. Dies allerdings ebenfalls nur für einen begrenzten Zeitraum, siehe oben. Allerdings wird diese Frage wohl wenig relevant werden. Denn wenn Ihr Kind hieran erkrankt ist, gehe ich davon aus, dass Sie selbst auch unter Quarantäne gestellt werden und dann gilt das oben Geschriebene.

Muss ich noch eine Dienstreise nach China oder in gefährdete Gebiete antreten oder darf ich mich weigern?

Grundsätzlich müssen Sie natürlich Anordnungen der Arbeitgebers Folge leisten. Aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers darf er von Ihnen natürlich auch weiterhin verlangen, dass Sie nach Köln fahren, um einen Kunden zu besuchen. Dies betrifft im Übrigen auch Messebesuche – insoweit diese nicht ohnehin abgesagt werden. Wenn Sie einer Weisung des Arbeitgebers nicht Folge leisten, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Allerdings unterliegt auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers Grenzen. Er muss bei seinen Weisungen nicht nur seine eigenen Interessen beachten, sondern auch Ihre Interessen als Arbeitnehmer beachten und er hat auch Schutzpflichten gegenüber jedem Arbeitnehmer.

Sicherlich darf er keine Weisung erteilen, dass Sie momentan eine Reise in die Länder unternehmen für die das auswärtige Amt Reisewarnungen ausgegeben hat. Es existieren momentan aber laut meiner Kenntnis nur eine Teilreisewarnungen für China.  Es gibt z.B. auch noch keine Einschränkungen für Reisen nach Italien. Zwar rät das Auswärtige Amt von nicht erforderlichen Reisen in die Provinz Lodi in der Lombardei sowie in die Stadt Vò Euganeo in der Provinz Padua in Venetien ab und meines Erachtens nach, dürfte dies auch bereits ausreichen, damit der Arbeitgeber Sie dort nicht hin schickt. Denn wenn Sie nicht rein kommen, hat sich der Sinn der Dienstreise wohl erledigt. Wobei sich zur Zeit natürlich auch immer die Frage stellen wird, was ist erforderlich?

3.  Fragen und Antworten zum Reiserecht

Die Angst ist da und ich habe bereits eine Reise ins Ausland bei einem Veranstalter gebucht. Muss ich die antreten? Was ist wenn ich in Quarantäne muss oder erkrankt bin?

Die reine Angst vor einer Ansteckung ist kein Rücktrittsgrund von einer Reise, es sei denn es besteht eine offizielle Reisewarnung des auswärtigen Amts.

Wenn eine solche offizielle Reisewarnung der Auswärtigen Amtes besteht, haben Sie aber jedem Fall das Recht auf einen kostenlose Stornierung/Rücktritt der Reise. Sie können sich dann auf § 651 h BGB berufen.  Dieser besagt wörtlich: „Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn

– am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe

– unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten,

– die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Dies wurde früher übrigens höhere Gewalt genannt.

Das Coronavirus ist ein solcher unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand. Es handelt sich um den Ausbruch einer schweren Krankheit, die tödlich verlaufen kann und mt einem wohl unstreitig sehr hohen Infektionsrisiko einhergeht.

Bei Reiseantritt kann auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherheit des Reisenden der Voraussicht nach erheblich gefährdet wird. Also wird auch die Gefahr und eine erhebliche Beeinträchtigung zu bejahen sein.  Allerdings wird hierbei auf die offziellen Reisewarnungen des Auswärtigem Amts abgestellt. Liegt eine solche vor, ist Gefahr eindeutig zu bejahen.

Behördlichen Anordnungen und Einschränkungen in China, Korea, Italien oder jetzt aktuell für die USA stellen einen unvermeidbarerer, außergewöhnlicher Umstand sein, der die Durchführung einer Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt. Wenn Sie nicht mehr in das Land einreisen können, können Sie den Urlaub dort auch nicht mehr wahrnehmen. Also auch ein rein  behördliches Einreiseverbot stellt einen solchen Fall eines unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstands dar.

Zwar kann man auch darüber diskutieren, ob ohne offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts ein Fall höherer Gewalt in bestimmten Reisegebieten vorliegt, der zum Rücktritt berechtigt, § 615 h BGB. Argumentiert werden könnte  z.B. damit, dass eine Gefährdung der Gesundheit vorliegt. Allerdings muss dann auch eine Gefährdung nachweisbar sein und über 25 % liegen. Dies könnte u.U. für Italien und die stark betroffenen Gebiete angenommen werden, da Kontakt mit Menschen in Hotels, Restaurants etc. nicht vermieden werden kann. Allerdings kommt es hierbei immer auf den Einzelfall und die tatsächlich vorhandene Lage vor Ort an. Das Amtsgericht Augsburg hat z.B. im Fall von SARS und 60jährigen Personen und deren Chinareise damals ausgeurteilt, dass diese den vollen Reisepreis zurückerhalten. Das Gericht hat einen ausreichender Grund für eine kostenlose Stornierung  gesehen, da die die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden dürfe und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass ein Schaden eintritt.

Allerdings handelt es sich hierbei immer um eine Einzelfallentscheidung und ich würde mich als Reisender nicht darauf verlassen, dass ein Gericht mir Recht gibt.

Wenn Sie nur Angst haben und  deshalb nicht reisen wollen,  was ich nachvollziehen könnte, so werden Sie die Stornogebühren aber zahlen müssen und können allenfalls auf Kulanz der Veranstalter, wie z.B. Umbuchung, hoffen.

Wenn Sie erkrankt sind, dann handelt es sich bei Ihnen auch um eine plötzliche unerwartete Erkrankung und wenn Sie hoffentlich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, können Sie zurücktreten und die Versicherung tritt ein.

Im Übrigen kann auch der Reiseveranstalter auf die Idee kommen, vor Reisebeginn Ihre gebuchte Reise abzusagen. In diesem Fall erklärt er den Rücktritt Ihnen gegenüber. Ich denke hier z.B. an Kleingruppenreisen, in denen die Veranstalter oft auch als Reiseleiter vor Ort agieren. Der Veranstalter wird sich dann auf § 651h IV S. 1 Nr. 2 BGB berufen. Dies mit der Begründung, dass aufgrund Corona  ein sehr viel höheres Ansteckungsrisiko besteht als üblich und aufgrund der zu erwartenden Sicherheitsbeeinträchtigungen er die vereinbarte Reiseleistung nicht erbringen kann oder zumindest begründet hieran zweifelt. Dies muss er Ihnen dann aber unverzüglich nachdem er hiervon Kenntnis hat mitteilen.

Wenn der Reisende oder der Veranstalter vom Vertrag aufgrund vorgenannter Tatsachen vom Reisevertrag zurücktritt, dann gibt es Geld zurück und zwar vollständig innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Rücktritts.

Was ist wenn ich auf eigene Faust nur ein Hotel gebucht habe?

Hierbei handelt es sich nicht um einen reiserechlichen Vertrag, sondern um einen Beherbungsvertrag und wer Angst hat oder gar krank ist, muss grundsätzlich trotz allem die Storno-Kosten zahlen. Denn Sie tragen das Risiko, dass Sie das Hotel nicht nutzen, egal aus welchem Grund, ob verschuldet oder unverschuldet.

Allerdings darf das Hotel nicht alle Kosten geltend machen, die Sie bei Ihrem Aufenthalt hätten zahlen müssen. Schließlich erspart sich das Hotel ja auch Kosten. Diese sogenannten ersparten Aufwendungen muss das Hotel von seinem Zahlungsanspruch abziehen. Hier ist u.a. relevant was das Hotel in seinem Geschäftsbedingungen mit Ihnen vereinbart hat. Üblicherweise ziehen die Hotels pauschale Zahlungen vom dem vereinbarten Preis der Hotelübernachtung ab und setzen dann Stornopauschalen an, die sich in der Regel wie folgt zusammensetzen:

  • 90 Prozent des Vertragspreises bei reiner Übernachtung
  • 80 Prozent des Vertragspreises bei Übernachtung mit Frühstück
  • 70 Prozent bei Halbpension
  • 60 Prozent bei Vollpension

Ich rate an, sich mit den Hoteliers in Verbindung zu setzen. Laut meiner Kenntnis bieten viele Hotels mittlerweile auch die Möglichkeit an, eine Umbuchung auf einen anderen Termin vorzunehmen. Aber denken Sie bitte auch an die Hotels. Diese müssen ihre Mitarbeiter bezahlen und haben laufende Kosten, die sich auch decken müssen.

Was passiert bei behördlicher Quarantäne in dem Gebiet in dem das Hotel liegt?

Wird das Zielgebiet oder das Hotels selbst behördlich unter Quarantäne gestellt oder ist nicht mehr zugänglich weil Sie überhaupt nicht mehr an den Urlaubsort gelangen können, kann das Hotel seine Leistung nicht mehr erbringen umd Sie müssen auch nichts zahlen.

Ich bin schon im Ausland und ich sitze in Quarantäne fest. Und nun?

Wenn Sie selbst die Reise gebucht haben, also einen Flug und ein Hotel im Ausland  und dort festsitzen und den Aufenthalt verlängern, neue Flüge buchen müssen, haben Sie leider schlichtweg Pech gehabt. Sie werden für die neuen Kosten selbst aufkommen müssen.

Wenn Sie über einen Veranstalter eine Pauschalreise gebucht haben muss der Veranstalter sich zwar grundsätzlich um Sie kümmern. Allerdings handelt es sich bei der Quarantäne um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, für den der Veranstalter keinen Schadenersatz leisten muss. Dies bedeutet, dass Sie auch in diesem Fall selbst die weiterhin anfallenden Kosten tragen müssen.

Damit sollten zumindest die wichtigsten Fragen, die sich offensichtlich viele Menschen gerade in Deutschland stellen, hoffentlich beantwortet sein.

Haben Sie keine Angst, es lohnt sich nicht

Es gibt diese schöne Zitat: Wir werden alle sterben, nur nicht heute und die meisten von uns sicherlich nicht an Corona.

Das Wichtigste ist und bleibt in meinen Augen, ruhig zu bleiben, sich die Hände zu waschen und weiterhin sein normales Leben zu leben. Bleiben Sie gesund!  Und falls es Sie doch treffen sollten, wissen Sie jetzt zumindest wie Sie abgesichert sind.

Weitere links und Telefonnummern finden Sie hier:

Wie kann ich mich vor einer Infektion schützen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Informationen des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

Coronavirus Bürgerinformation Telefonnummer für München: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtinfos/Presse-Service/Presse-Archiv/2020/Coronavirus–B-rgertelefon-eingerichtet.html

Coronavirus-Hotline des bayerische Gesundheitsministerium: Tel. 09131 6808-5101.

Im Verdachtsfall wenden Sie sich telefonisch an den kassenärzlichen Bereitschaftdienst: Tel. 116 117

Seife reicht, nur Hände waschen müssen Sie noch selbst.....

Seife reicht, nur Hände waschen müssen Sie noch selbst…