Unterhalten sich zwei Kinder: „Mein Papa ist Ingenieur.“ „Echt? Voll cool! – Meiner ist Anwalt.“ „Ehrlich?“ „Neee, ein ganz normaler.“

In diesem Zusammenhang der Hinweis auf : § 138 I ZPO: Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht: Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Aus § 138 I ergibt sich für die Parteien die Pflicht, keine unwahren Tatsachen vorzubringen, sowie ihre Erklärung vollständig abzugeben, auch wenn diese zu ihrem Nachteil gereicht.

Sachlichkeitsgebot für Rechtsanwälte

„Das Verbot der bewussten Verbreitung von Unwahrheiten im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung ordnet das Verbot der Lüge dem Sachlichkeitsgebot zu. Das Verbot gilt gegenüber jedermann, nicht nur gegenüber Gerichten und Behörden und auch in eigenen Sachen (Henssler/Prütting, BRAO, § 43a Rdn. 87; Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, Vor § 2 BORA Rdn.59). Bewusst verbreitet der Rechtsanwalt die Unwahrheit, wenn er weiß, dass es die Unwahrheit ist. Bewusst ist somit gleichzusetzen mit „wider besseres Wissen“ oder „wissentlich“, die beide direkten Vorsatz bedeuten und den bedingten Vorsatz nicht einschließen (Henssler/Prütting, BRAO, § 43a Rdn. 88).

Hält der Rechtsanwalt eine von ihm aufgestellte Behauptung nur möglicherweise für falsch, verstößt er nicht gegen die Wahrheitspflicht. Das Verschweigen der Wahrheit ist kein bewusstes Verbreiten von Unwahrheiten. Der Rechtsanwalt darf für seinen Mandanten ungünstige oder diesen belastende Umstände verschweigen (Feuerich/Braun, BRAO, § 43a Rdn. 40).“

Zitat aus das anwaltliche Berufsrecht: https://www.rak-berlin.de/site/DE/int/PDF_Mitglieder/Skript_Anwaltsrecht_Kiedrowski.pdf