Schnip-Schnap, sie ist ab…


"Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut
aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!" Annette Wölfel

Weiberfasching und den besonders im Rheinland beliebten Brauch des Krawattenabschneidens kennt wohl jeder.

Im Rheinland dürfte dies zumeist kein Problem darstellen, da die meisten Männer darauf eingestellt sind und sich auf diese Art und Weise vielleicht auch elegant des letzten Weihnachtsgeschenkes der netten Tante entledigen.

Man könnte insoweit von einer stillschweigenden Einwilligung des Mannes mit Krawatte ausgehen. Aber Achtung- das gilt nicht immer und selbst an Karneval hat nicht jeder Pappnasenträger so viel Humor wenn man ihm die teure Designerkrawatte abschneidet und es könnten sogar Schadenersatzansprüche drohen.

Das Amtsgericht Essen hat so zugunsten eines Herrn mit Krawatte entschieden und ihm seinerzeit DM 40,00 zugestanden,  AG Essen, 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87. Arbeitsrechtlich muss man sich wohl aber gottseidank keine Gedanken machen, eine Kündigung dürfte wohl unverhältnismäßig sein, es sei denn man hätte deshalb z.B. bereits eine Abmahnung erhalten weil dieser Brauch zuvor im Unternehmen untersagt wurde oder Ähnliches verlautet wurde. Will man jeglichem Ärger aus dem Weg gehen: Einfach vorher charmant fragen: Darf ich?

Allaf, Helau, Ahoi aus München

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