Corona Virus- Fragen und wichtige rechtliche Antworten. Quarantäne, Arbeitsrecht, Reiserecht
"Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut
aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!" Annette Wölfel
Inhaltsverzeichnis
- Nur weil ich mit einem Kranken Kontakt hatte, bin ich ansteckungsverdächtig?
- Gilt dies auch, wenn ich den Kollegen nur auf dem Gang gesehen habe?
- Wer ordnet Quarantäne an, was ist hierbei zu akzeptieren und wie lange dauert diese?
- Darf ich nicht mehr raus? Dürfen die in meine Wohnung? Was muss ich tun?
- Wie lange dauert das Ganze?
- Was passiert, wenn ich den Anordnungen des Gesundheitsamts nicht Folge leiste?
- Wenn ich in Quarantäne bin, kann ich nicht arbeiten. Kriege ich dann noch mein Gehalt?
- Was ist, wenn ich Homeoffice habe und bei mir der Verdacht einer Ansteckung besteht?
- Muss ich noch eine Dienstreise nach China oder in gefährdete Gebiete antreten?
- Die Angst ist da, muss ich meine Reise antreten?
- Was ist, wenn ich nur ein Hotel gebucht habe?
- Was passiert bei behördlicher Quarantäne im Gebiet des Hotels?
- Ich bin schon im Ausland und sitze in Quarantäne fest. Und nun?
1. Was man zur Quarantäne wissen sollte
Der Corona Virus ist nun auch in Deutschland in aller Munde, gottseidank bislang nur im übertragenen Sinn. Viele Menschen scheinen Angst zu haben oder mittlerweile zu entwickeln, weil sie sich von der Angst anstecken lassen. Hysterie möchte ich es noch nicht nennen und ich hoffe, sie entwickelt sich auch nicht. Auch ich bin nicht völlig frei von einer gewissen Angst, nicht vor einer Erkrankung, eher davor, 14 Tage zu Hause zu sitzen.
Allerdings lese ich in letzter Zeit gerade in den sozialen Medien zahlreiche Fragen und schlichtweg falsche Antworten. Die Zahl der vermeintlichen „Spezialisten“ wächst und die Zahl der verunsicherten Menschen damit auch. Deshalb zu den wichtigsten juristischen Fragen jetzt fundierte Antworten. Neutrale Aufklärung scheint jetzt nötig zu sein.
Nur weil ich mit einem Kranken Kontakt hatte, bin ich ansteckungsverdächtig?
Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, selbst wenn sie z.B. nicht offensichtlich krank ist. Eine Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte.
Wenn Ihr Arbeitskollege sich also leider angesteckt hat und Sie mit diesem Kontakt hatten, so sind Sie ansteckungsverdächtig. Manche sagen mittlerweile sogar schon krankheitsverdächtig. Dies wohl aber erst, wenn Sie selbst Anzeichen der Erkrankung zeigen, Fieber, Halsschmerzen, Husten.
Gilt dies auch, wenn ich den Kollegen nur auf dem Gang gesehen habe?
Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gibt es keinen allgemein gültigen Maßstab, der alle möglichen Fälle erfasst. Das wäre wohl auch zu viel verlangt. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass je größer und folgenschwerer der u.U. eintretende Schaden der Ansteckung von weiteren Personen ist, desto geringere Anforderungen werden an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung gestellt. Logisch, je höher die Gefahr, dass jemand angesteckt wird, desto geringere Voraussetzungen werden daran gestellt, dass Sie sich angesteckt haben könnten.
Wer ordnet Quarantäne an, was ist hierbei zu akzeptieren und wie lange dauert diese?
Generell zuständig für die Anordnung einer Quarantäne ist das Gesundheitsamt. Zunächst wird Sie dieses in der Regel anhören und Sie darüber aufklären, warum bei Ihnen der Verdacht einer Ansteckung besteht. Wenn das Amt dann über die Anordnung einer Quarantäne entscheidet und diese anordnet, kann es entscheiden, ob diese zu Hause oder in einem Krankenhaus erfolgt.
Darf ich nicht mehr raus? Dürfen die in meine Wohnung? Was muss ich tun?
Das Gesundheitsamt wird Ihnen dann bei Quarantäne zu Hause untersagen, Ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen und Sie dürfen keinen Besuch von Personen empfangen, mit denen Sie nicht gemeinsam in einem Haushalt leben. Zudem ist anzunehmen, dass Ihre gesamte Familie unter Quarantäne gestellt wird.
Wie lange dauert das Ganze?
Die Dauer der Quarantäne orientiert sich an der möglichen Ansteckungszeit. Medizinisch ausgedrückt: Aus der maximalen Inkubationszeit zwischen einer möglichen Ansteckung und dem ersten Auftauchen von Krankheitssymptomen. Laut meiner Kenntnis sind dies in der Regel 14 Tage.
Was passiert, wenn ich den Anordnungen des Gesundheitsamts nicht Folge leiste?
Zum einen könnte das Gesundheitsamt dann zwangsweise, allerdings mittels Gerichtbeschlusses, Sie in eine geeignete abgeschlossenen Einrichtung einweisen lassen. Das wird in der Regel ein Krankenhaus sein. Ja, Ihr Grundrecht der Freiheit der Person kann eingeschränkt werden.
2. Arbeitsrechtliche Antworten
Wenn ich in Quarantäne bin, kann ich nicht arbeiten. Kriege ich dann noch mein Gehalt?
Bei Arbeitnehmern sind zwei Fälle zu unterscheiden. Im ersten Fall sind Sie tatsächlich erkrankt. Im zweiten Fall besteht nur der Verdacht einer Erkrankung:
Was ist, wenn ich Homeoffice habe und bei mir der Verdacht einer Ansteckung besteht?
Wenn bei Ihnen nur der Verdacht einer Ansteckung besteht und Sie deshalb unter Quarantäne stehen, sind Sie nicht krank. Sie könnten also ganz normal mit Ihrem PC und dem Telefon auch von zu Hause arbeiten. Sie dürfen zwar keine unmittelbaren Termine mit anderen Menschen face-to-face wahrnehmen, aber ansonsten können und müssen Sie auch arbeiten. Dies gebietet Ihre Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Dies insbesondere, wenn es bei Ihnen im Betrieb üblich ist, dass Sie auch von zu Hause aus arbeiten dürfen. Also die Homeofficemöglichkeit besteht.
Muss ich noch eine Dienstreise nach China oder in gefährdete Gebiete antreten oder darf ich mich weigern?
Grundsätzlich müssen Sie natürlich Anordnungen des Arbeitgebers Folge leisten. Aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers darf er von Ihnen natürlich auch weiterhin verlangen, dass Sie nach Köln fahren, um einen Kunden zu besuchen. Dies betrifft im Übrigen auch Messebesuche – insoweit diese nicht ohnehin abgesagt werden.
3. Fragen und Antworten zum Reiserecht
Die Angst ist da und ich habe bereits eine Reise ins Ausland bei einem Veranstalter gebucht. Muss ich die antreten? Was ist, wenn ich in Quarantäne muss oder erkrankt bin?
Die reine Angst vor einer Ansteckung ist kein Rücktrittsgrund von einer Reise, es sei denn es besteht eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts.
Was ist, wenn ich nur ein Hotel gebucht habe?
Hierbei handelt es sich nicht um einen reiserechtlichen Vertrag, sondern um einen Beherbungsvertrag, und wer Angst hat oder gar krank ist, muss grundsätzlich trotz allem die Storno-Kosten zahlen. Denn Sie tragen das Risiko, dass Sie das Hotel nicht nutzen, egal aus welchem Grund, ob verschuldet oder unverschuldet.
Was passiert bei behördlicher Quarantäne in dem Gebiet, in dem das Hotel liegt?
Wird das Zielgebiet oder das Hotels selbst behördlich unter Quarantäne gestellt oder ist nicht mehr zugänglich, weil Sie überhaupt nicht mehr an den Urlaubsort gelangen können, kann das Hotel seine Leistung nicht mehr erbringen und Sie müssen auch nichts zahlen.
Ich bin schon im Ausland und sitze in Quarantäne fest. Und nun?
Wenn Sie selbst die Reise gebucht haben, also einen Flug und ein Hotel im Ausland, und dort festsitzen und den Aufenthalt verlängern, neue Flüge buchen müssen, haben Sie leider schlichtweg Pech gehabt. Sie werden für die neuen Kosten selbst aufkommen müssen.
Haben Sie keine Angst, es lohnt sich nicht
Es gibt dieses schöne Zitat: Wir werden alle sterben, nur nicht heute, und die meisten von uns sicherlich nicht an Corona.
Das Wichtigste ist und bleibt in meinen Augen, ruhig zu bleiben, sich die Hände zu waschen und weiterhin sein normales Leben zu leben. Bleiben Sie gesund! Und falls es Sie doch treffen sollte, wissen Sie jetzt zumindest, wie Sie abgesichert sind.
Weitere Links und Telefonnummern finden Sie hier:
Coronavirus-Hotline des bayerische Gesundheitsministerium: Tel. 09131 6808-5101.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich telefonisch an den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst: Tel. 116 117
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