Golf ist keine Kampfsportart- Haftung auf dem Golfplatz für verschlagene Bälle trotz Foreruf
"Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut
aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!" Annette Wölfel
Verletzungen auf dem Golfplatz im Visier des Gerichts
Golf ist keine Kampfsportart bei denen infolge typischer sportlicher Härte leichte Regelverletzungen hinzunehmen sind, sondern es gehört zu den sogenannten parallelen Sportarten, bei denen jeder Teilnehmer auf die volle Regeleinhaltung vertrauen darf und seinerseits für Regelverletzungen einzustehen hat.
Beide Parteien waren Mitglieder eines Golfclubs und nahmen an einem Turnier teil. Die Klägerin stand an einem Getränkestand, den die Turnierleitung zwischen den Spielbahnen 9 und 10 aufgebaut hatte. Der Beklagte schlug seinen Ball vom Abschlag Spielbahn 9 in Richtung auf das circa 120- 130 Meter entfernte Grün des 9. Lochs. Der Ball flog aber eben nicht schnurgerade zum Grün, sondern wich 40- 50 m von der Ideallinie ab- was ja öfters mal vorkommen soll- und es kam wie es kommen musste, der Ball traf die Klägerin an der Hand und es wurde auf Ersatz von Lohn- und Lohnnebenkosten und Schmerzensgeld geklagt, mit der Begründung, der Ball hätte noch gar nicht geschlagen werden dürfen, da am Getränkestand die Klägerin noch in Reichweite des abzuschlagenden Balles gestanden hätte.
Der Beklagte wendete dagegen ein, die Klägerin habe auf eigene Gefahr gehandelt, er selbst habe nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Beim Golf käme es eben mal vor, dass ein Schlag verzogen werden und der Ball abirre. Außerdem habe er sofort Fore gerufen und die Anforderungen dürften nicht überspannt werden, da sonst die Ausübung des Golfsportes auf vielen Plätzen nicht möglich sei. Er habe ohnehin vom Abschlag die Klägerin nicht gesehen und nicht sehen können. Tatsächlich wurde der Klage z.T. statt gegeben und Ansprüche aus deliktischer Haftung bejaht. Allerdings wurde eine Mitschuld von 1/4 gesehen. Der Beklagte hätte rechtswidrig und schuldhaft dadurch eine Körperverletzung der Klägerin herbeigeführt, dass er den Schlag ausgeführt hat, obgleich sich die Klägerin noch in Reichweite befand.
Dass bei einem Golfturnier ein anderer Teilnehmer von einem wegen eines „verzogenen“ Schlages abirrenden Balles getroffen wird, liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit und ist nicht ganz ungewöhnlich. Der Schutzzweck des §823 BGB erfaßt Körperverletzungen jeglicher Art und schließt Verletzungen im Rahmen sportlicher Betätigungen jedenfalls dann nicht aus, wenn solche Verletzungen nicht durch die Natur des betriebenen Sports herausgefordert werden.
Durch die Teilnahme an einem Golfturnier wird nicht automatisch darin eingewilligt, wenn dies überhaupt zulässig wäre, dass eine solche Körperverletzung stattfindet.
Golf gehört nicht zu den Kampfsportarten, bei denen Körperkontakte und Verletzungen typischerweise eintreten, sondern ist in den Bereich der „parallelen“ Sportausübungen einzureihen (vgl. Storch, Rechtliche Behandlung von Sportverletzungen beim Golfspiel, VersR 89, 1131 ff. m. w. N., OLG Nürnberg NJW RR 1990 1503, 1504). Die eingetretene Verletzung entspricht auch nicht dem, was der Teilnehmer eines Golfturniers als Verwirklichung einer mit der Teilnahme als solcher bereits typischerweise verbundenen Gefahr hinzunehmen hat.
Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt und muss für einfach Fahrlässigkeit einstehen. Golf zählt nicht zu den Kampfsportarten, bei denen infolge typischer sportlicher Härte leichte Regelverletzungen hinzunehmen sind, sondern zu den sogenannten parallelen Sportarten, bei denen jeder Teilnehmer auf die volle Regeleinhaltung vertrauen darf und seinerseits für Regelverletzungen einzustehen hat. Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt, da er verfrüht geschlagen hat. Er hätte den Ball nicht schlagen dürfen, weil er nicht sicher sein konnte, die Klägerin nicht zu gefährden.
Diese sich bereits allgemein aus den §§ 823,276 BGB ergebende Pflicht entspricht auch den „Etikette“ genannten Regeln des Golfspiels wonachvorausgehende Golfer außer Reichweite sein müssen bevor man schlägt. Die Klägerin am Getränkestand stand in Reichweite des Balles. Eine schon relativ geringe Abweichung des Balles von der idealen Linie mußte die Klägerin und ihre Mitspielerinnen gefährden, insbesondere weil ein derartiges „Verziehen“ des Balles mit einer solchen Abweichung beim Golfspiel nicht völlig ungewöhnlich ist und zu dem gehört, womit jeder Golfspieler rechnen muß. Der Beklagte hätte den Ball nicht abschlafen dürfen, bevor er nicht sicher sein konnte, daß die Klägerin sich aus der Reichweite des abgeschlagenen Balles entfernt hatte.
Da der Beklagte zu einem Zeitpunkt geschlagen hat, als die Klägerin die Bahn 9 gerade erst verlassen hatte und sich gerade erst dem Getränkestand neben der Bahn 9 auf dem Wege zur Bahn 10 zugewandt hatte, konnte der Beklagte die Klägerin zwar nicht sehen, musste aber damit rechnen, dass die Klägerin sich noch in Reichweite befand. Er hätte länger warten müssen oder sich durch einige Schritte nach rechts vergewissern müssen, daß die Damengruppe außer Reichweite war. Er hätte auch seine Mitspieler fragen können. Die Möglichkeit des Forerufes entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. Er konnte nicht davon ausgehen, daß die Klägerin einen solchen Warnruf hören und unfallverhütend werde reagieren können.
Das gilt insbesondere dann, wenn entsprechend der Darstellung des Beklagten wechselseitiger Sichtkontakt nicht bestand. Die Klägerin hatte mitgeteilt, sie habe keinen Warnruf gehört. Das ist nicht unglaubhaft, denn die Entfernung vom Abschlag zum Standort der Klägerin war mit rund 130 m erheblich. Es liegt auch nicht fern, daß sich die Damen unterhalten haben und deshalb einen Warnruf nicht wahrgenommen haben. Im übrigen erschwerte der Umstand, daß eine wechselseitige Sicht nicht bestand, eine wirksame Reaktion auf einen etwaigen Warnruf.
Die Klägerin trifft aber eine Mitschuld, denn sie hat die Vorsicht nicht beachtet, die von ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise im eigenen Interesse zu erwarten war. Sie wußte, daß in dichter Folge gespielt wurde und daß die Herrengruppe darauf wartete, möglichst rasch schlagen zu können. Sie wußte ebenso wie der Beklagte um die Gefahren eines „verzogenen“ Schlages und hatte sich gleichwohl als erfahrene Golfspielerin freiwillig auf diese Gefahr, die im Rahmen eines Turniers auf einem ihr bekannt engen Platz erhöht war, eingelassen.
Es hätte der gebotenen Vorsicht entsprochen, während des Ganges zum Getränkestand die dicht nachfolgende Gruppe im Auge zu behalten und auf Warnrufe zu achten, um notfalls einem abirrenden Ball auszuweichen zu können oder sich jedenfalls durch ein Abwenden von Verletzungen schützen zu können. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte sie ihre Verletzung vermieden. Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile stufte das Gericht den dem Beklagten zuzurechnenden Anteil wesentlich höher ein als den der Klägerin. Von seinem Schlag ging die Gefahr aus; ihm oblag es in erster Linie, andere nicht zu gefährden. Die Klägerin hat lediglich in relativ geringem Maße den typischen Golfgefahren nicht hinreichend Rechnung getragen.
Unter diesen Umständen hielt das Gericht die Quotierung der Ansprüche im Verhältnis 1:3 zu Lasten des Beklagten für sachgerecht. OLG Hamm, 13.01.1997, 6 U 179/96
Ihre Vorteile
- 25 Jahre Berufserfahrung
- Schnelle Termine
- Persönliche Beratung
- Effektive Lösungen
- Stressfreier Ablauf
- Zuverlässig & Transparent
- 5.000+ Mandanten
Anfahrt
Mandantenstimmen
Mehmet Tokgöz2024-06-06Sehr gute Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht, sehr empfehlenswert.Wolfgang Moderegger2024-04-17Ich habe die Dienste von Rechtsanwältin Simone Weber bereits mehrfach in Anspruch genommen, speziell im Bereich des Immobilien- und Mietrechts. Ich bin äußerst zufrieden mit der Qualität der Beratung und der daraus resultierenden Ausarbeitungen. Die Kanzlei hat sich mit Themen wie Gebäudemodernisierung, Mietsteigerungspotenziale und der Umlage von Modernisierungskosten auseinandergesetzt und dabei stets Lösungen präsentiert, die sowohl präzise als auch leicht umsetzbar waren. Frau Weber arbeitet schnell, zuverlässig und lösungsorientiert. Ihre Ausarbeitungen sind nicht nur sofort einsetzbar, sondern auch für meine Mieter verständlich. Ich kann Frau Weber ohne Zweifel weiterempfehlen und werde auch zukünftig gerne auf ihre Expertise zurückgreifen.Yuriy Hrubryn2023-12-08Die Rechtsberatung wegen des Mietstreits war sehr professionell und die Verhandlungen mit der Gegenseite wurden sehr durchgedacht und vorausschauend von Frau RAin Weber geführt. Ich kann Frau RAin Weber uneingeschränkt weiterempfehlen! Eine sympathische Person & Expertin auf ihrem Gebiet! Vielen Dank für Ihr Engagement!!!Markus Koch2023-06-15Rechtsanwältin Weber wurde uns im Bekanntenkreis empfohlen und diese Empfehlung möchten und können wir sehr gerne weitergeben. Wir sind mehr als froh, dass uns Simone Weber in unserer Mietrechtsangelegenheit beraten hat. Außergerichtlich und auch vor Gericht selbst. Wir haben uns von Frau Weber über den gesamten Streitfall hinweg immer bestens beraten gefühlt. Insbesondere hat sie es nicht nur juristisch verstanden, uns stets ein gutes Gefühl zu geben, sondern schaffte es immer wieder, den durch die Gegenseite provozierten emotionalen Stress abzumildern und uns auch hier, ein stets gutes Gefühl zu geben. Frau Rechtsanwältin Weber war für uns immer kurzfristig erreichbar und hat jederzeit auf Fragen und Anliegen reagiert. Wir danken Frau Weber von Herzen für Ihre Unterstützung und den gemeinsam erzielten Erfolg.Andrea Schmitz2023-05-12Ich wollte möglichst rasch und mit minimalem Aufwand eine Person fernhalten. Ein längeres Gespräch mit Frau Weber, ihre nützlichen fachlichen Hinweise und nicht zuletzt ihr deutliches Schreiben an die betroffene Person hat jeden weiteren Kontakt mit dieser Person erspart. Wenig Aufwand - große Wirkung. Ich würde auch mit einem komplexeren Anliegen wieder bei Frau Weber vor der Tür stehen. Wegen der guten Beratung - und überhaupt 😊Patrick Baumfalk2023-05-07Ich hatte vor kurzem das Vergnügen, mit Rechtsanwältin Simone Weber zusammenzuarbeiten und möchte hier meine Erfahrungen teilen. Simone Weber ist eine hochqualifizierte Juristin, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat, insbesondere im Bereich der Führungskräfte. Ihre Kompetenz und ihr Engagement haben mich beeindruckt. Als ich Simone Weber kontaktierte, um rechtliche Unterstützung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit zu erhalten, reagierte sie prompt und nahm sich sofort Zeit für ein persönliches Gespräch. Schon während unseres ersten Treffens zeigte sie ein tiefes Verständnis für meine Situation und klare Kenntnisse im Arbeitsrecht. Sie hörte aufmerksam zu und stellte gezielte Fragen, um alle relevanten Informationen zu erfassen. Was mich besonders beeindruckte, war ihre Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären. Sie nahm sich die Zeit, mir die verschiedenen Optionen und Risiken zu erläutern und half mir dabei, fundierte Entscheidungen zu treffen. Ihre Beratung war stets transparent, ehrlich und basierte auf einer gründlichen Analyse meiner rechtlichen Situation. Simone Weber zeigte auch eine bemerkenswerte Fähigkeit, auf meine Bedürfnisse als Führungskraft einzugehen. Sie verstand die spezifischen Herausforderungen, denen ich gegenüberstand, und beriet mich entsprechend. Ihre Expertise im Bereich des Arbeitsrechts für Führungskräfte war deutlich erkennbar, und sie konnte mir wertvolle Ratschläge geben, wie ich meine Rechte wahren und meine berufliche Position stärken konnte. Darüber hinaus war Simone Weber stets professionell und zuverlässig. Sie hielt alle vereinbarten Termine ein und reagierte zeitnah auf meine Anfragen. Ihre Kommunikation war klar und verständlich, und sie sorgte dafür, dass ich über den Fortschritt meines Falls stets informiert war. Insgesamt kann ich Rechtsanwältin Simone Weber uneingeschränkt empfehlen. Ihre Fachkenntnisse im Arbeitsrecht und ihre Spezialisierung auf Führungskräfte machen sie zu einer herausragenden Wahl für all jene, die rechtliche Unterstützung in diesem Bereich benötigen. Ihre professionelle und empathische Art, gepaart mit ihrer hervorragenden Beratung, schafft Vertrauen und Sicherheit. Ich bin äußerst zufrieden mit der Zusammenarbeit und werde sie bei Bedarf gerne wieder in Anspruch nehmen.Manuela Krahl-Röhnisch2023-05-07Ich danke Frau Kollegin Weber. Diese wird von uns für die Wahrnehmung von Terminen in München immer wieder gern beauftragt. Zuverlässigkeit, schnelle und freundliche Unterstützung sind bei Ihr mit hoher Fachkompetenz gepaart. Danke Frau Kollegin.G. G.2023-02-23Hallo Frau Weber, auf der Suche nach einem Anwalt wurden Sie mir empfohlen. Ich hatte gehört, dass Sie eine der besten RA in München sind und ich kann dies nur bestätigen. Sie hatten immer Zeit für mich und haben mir das gute Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Mit Ihrer langjährigen Erfahrung sowie fachlichen und persönlichen Kompetenz haben Sie mich optimal beraten und vertreten. Ich war perfekt über alle Schritte informiert und auch die Kosten waren für mich jederzeit transparent und nachvollziehbar. Herzlichen Dank für alles und auch herzlichen Dank an Ihr Team.Annette Wölfel2023-02-20Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!! AWMehr laden