Der Arbeitsvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis


"Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut
aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!" Annette Wölfel

1. Zu beachtende Bestimmungen für Ihren Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag darf grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei entsprechend der Wünsche der Vertragsparteien gestaltet werden. Doch diese Gestaltungsfreiheit wird durch das Gesetz, geltende Tarifverträge oder bestehende Betriebsvereinbarungen eingeschränkt.

  • Von zwingenden gesetzlichen Vorschriften darf nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Wenn z.B. das Gesetz bei einer sechs Tage Woche 24 Tage Urlaub vorschreibt, können nicht zu Lasten des Arbeitnehmers nur 20 Tage vereinbart werden.
  • Tarifverträge und deren Inhalte sind zu beachten, denn von Regelungen in Tarifverträge darf nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Allerdings gilt ein Tarifvertrag nur für alle Arbeitnehmer einer Branche wenn dieser für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Ob ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist kann hier nachgesehen werden: https://www.bmas.de/portal/13548/allgemeinverbindliche__tarifvertraege.html Tarifvertrag gelten anderenfalls für Arbeitnehmer, die Mitglied in der Gewerkschaft sind, und wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag entweder selbst abgeschlossen hat oder Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes ist.
  • Von geschlossenen Betriebsvereinbarungen, die in der Regel zu Gunsten aller Arbeitnehmer eines Betriebes gelten, darf ebenfalls nicht Lasten eines Arbeitnehmers abgewichen werden. Sind in einem Arbeitsvertrag aber einzelne unwirksame Regelungen enthalten, die gegen das Gesetz, einen geltenden Tarifvertrag oder eine geltende Betriebsvereinbarung verstoßen, so ist dadurch der Arbeitsvertrag nicht in Gänze unwirksam. Vielmehr gilt dann statt der jeweils unwirksamen Bestimmung die gesetzliche oder tarifvertraglich wirksame Bestimmung.

2. Form des Arbeitsvertrages

Es ist dringend anzuraten, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Zwar kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich abgeschlossen werden und ein Arbeitsverhältnis wird sogar bereits dadurch begründet, dass der Arbeitnehmer einfach bei dem Arbeitgeber anfängt zu arbeiten. Doch all dies ist aus Beweisgründen nicht anzuraten.

Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer stets einen Arbeitsvertrag aushändigen, der durch beide Parteien unterzeichnet ist. Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer, der nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist, in jedem Fall Anspruch auf die Aushändigung eines durch den Arbeitgeber unterschriebenen Nachweises der wesentlichen Arbeitsbedingungen, § 1,2 NachwG.

Im Einzelnen muss dieser folgende Punkte enthalten:

  1. Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  7. die vereinbarte Arbeitszeit,
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Insoweit der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht aushändigt, ist das Arbeitsverhältnis zwar auch weiterhin wirksam, aber u.U. besteht ein Schadenersatzanspruch wenn der Arbeitgeber auch wichtige Punkte nicht hingewiesen hat und der Arbeitnehmer z.B. deshalb einen Anspruch nicht innerhalb einer festgelegten Ausschlussfrist geltend gemacht hat.

3. Dauer des Arbeitsverhältnisses, Unbefristet / Befristet, Dauer des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsverträge können unbefristet, befristet oder z.B. auch nur zur Probe abgeschlossen werden. Wenn ein Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen wird, so gilt das Arbeitsverhältnis so lange bis es z.B. durch eine der Arbeitsvertragsparteien durch Kündigung beendet wird. Wenn ein Arbeitsverhältnis nur für einen bestimmten Zeitraum bestehen soll, sog. befristetes Arbeitsverhältnis, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Befristung ohne sachlichen Grund handelt oder um eine Befristung mit einem sachlichen Grund.

Befristung ohne sachlichen Grund

Nur bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen (es ist ein fester Endtermin des Arbeitsverhältnisses vereinbart- z.B. das Arbeitverhältnis endet am 31.12.2011- bzw. bei festem Anfangsdatum des Arbeitsverhältnisses ist zugleich eine feste Laufzeit festgelegt- z.B. Beginn 01.01.2011- Dauer sechs Monate) können befristete Arbeitsverhältnisse auch ohne Befristungsgrund abgeschlossen werden. Aber nur dann , wenn der Arbeitnehmer neu eingestellt wird, d.h. noch nie bei dem Arbeitgeber vorher tätig war und die Befristung maximal bis zu zwei Jahre dauert.

Der Arbeitgeber muss aber nicht gleich bei Beginn des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre befristen. Er kann das Arbeitverhältnis auch dreimal innerhalb dieser zweijährigen Frist verlängern, solange er die Zweijahresfrist insgesamt nicht überschreitet. Dies geht aber nur, wenn sich unmittelbar an die Befristung die weitere Befristung ohne Änderung des Arbeitsvertrages anschließt.  Achtung! In Tarifverträgen kann von dieser dreimaligen Verlängerung und der Höchstdauer der Befristung abgewichen werden.

Eine Ausnahme von dieser Zweijahresfrist gilt in neu gegründeten Unternehmen, diese dürfen bis zu vier Jahren befristen. Achtung! Eine solche Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Befristung mit sachlichem Grund Daneben besteht die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag mit einem Sachgrund zu befristen.

Bei Abschluss des Arbeitsvertrages muss dieser Grund der Befristung vorliegen.  Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nennt in § 14 acht Befristungsgründe:

  1. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend, (z.B. Aushilfskraft)
  2. die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den   Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  3. der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt, (z.B. Schwangerschaftsvertretung)
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung, (z.B. Schauspielerengagement für ein bestimmtes Stück)
  5. die Befristung erfolgt zur Erprobung, (Probearbeitsverhältnis um festzustellen, ob der Arbeitnehmer geeignet ist)
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung (z.b. Arbeitnehmer, der danach zum Studium angemeldet ist
  7. der Arbeitnehmer  wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er wird entsprechend beschäftigt oder
  8. die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich

Befristungen nur schriftlich

Zu beachten ist, dass ein befristetet Arbeitsvertrag in jedem Fall

schriftlich

abzuschließen ist. Festgelegt werden muss die Dauer der Befristung. Entweder indem ein bestimmter Zeitraum ausdrücklich genannt wird oder der Zweck oder die Art der Arbeitsleistung die Befristung festlegt, z.B. Schwangerschaftsvertretung.

Folgen zulässiger und unzulässiger Befristung

Ist das Arbeitsverhältnis wirksam befristet, endet es automatisch mit Ablauf der Zeit ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ist die Befristung unwirksam, so ist nicht das Arbeitsverhältnis an sich unwirksam! Das ursprünglich als befristet gewollte Arbeitsverhältnis gilt dann einfach als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Befristung nicht schriftlich vereinbart wurde.

Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse

Grundsätzlich ist die ordentliche Kündigung während eines befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Allerdings kann auch hier die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vertraglich vereinbart werden. Eine fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder ein Aufhebungsvertrag sind aber auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich.

4. Befristetes Probearbeitsverhältnis oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit

Ein Arbeitsverhältnis kann als sogenanntes befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden. Die Erprobung des Arbeitnehmers gilt als sachlicher Grund für eine Befristung. Wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Erprobungsfrist nicht verlängert wird, endet es automatisch. Eine Kündigung ist nicht notwendig.

Zu beachten ist allerdings, dass ein sog. Probearbeitsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden kann, es sei denn im Arbeitsvertrag selbst ist eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit festgehalten. Wenn das befristete Probearbeitsverhältnis nach dessen Ende einfach fortgesetzt wird und der Arbeitgeber einer Fortsetzung nicht unverzüglich widerspricht, so wird auch dieses befristete Arbeitsverhältnis zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und es gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen.

Zu unterscheiden vom befristeten Probearbeitsverhältnis ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit. Hier wird das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unbefristet abgeschlossen und es wird nur eine bestimmte Frist ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als Probezeit festgelegt, um die Eignung des Arbeitnehmers zu testen, z.B. „Das Arbeitsverhältnis wird ab dem 15.03.2011 unbefristet abgeschlossen.

Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.“ Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall nicht automatisch mit der Probezeit, sondern es muss ausdrücklich gekündigt werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Hierbei gilt die Besonderheit, dass während einer Probezeit das Arbeitsverhältnis mit nur einer Frist von zwei Wochen jederzeit ohne Grund gekündigt werden kann, § 622 Abs. 3 BGB. Achtung! In Tarifverträgen können auch noch kürzere Kündigungsfristen während der Probezeit, z.B. wenige Tage, enthalten sein.

Wird das Arbeitsverhältnis nicht in der Probezeit gekündigt, läuft es nach deren Ende automatisch weiter. Die Dauer einer Probezeit wird hier wesentlich von der Art Tätigkeit bestimmt. Üblich sind drei bis sechs Monate. Bei einer einfachen, schnell erlernbaren Tätigkeit, die keine wesentlichen Vorkenntnisse verlangt, kann aber auch eine Probezeit von drei Monaten zu lang sein.

5. Was sollte im Einzelnen in einem Arbeitsvertrag geregelt sein

In einem Arbeitsvertrag müssen zumindest zu nachstehenden Punkten Vereinbarungen getroffen werden, vgl. § 2 NachwG.

  1. Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses (Je nach Befristung muss hier auch der Grund der Befristung aufgenommen werden, vgl. 4.
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  7. die vereinbarte Arbeitszeit,
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Ich werde immer wieder gefragt: Wie umfangreich muss ein Arbeitsvertrag sein?

Das hängt in erster Linie davon ab, um welche Tätigkeit es sich handelt und ob z.B. ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. So ist ein Arbeitsvertrag mit einem leitenden Angestellten bzw. für eine Tätigkeit, die mit sehr viel Verantwortung verbunden ist, in der Regel umfassender als ein Arbeitsvertrag für einfacher gelagerte Tätigkeiten. Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, der bereits konkrete, z.T. zwingende Regelungen zum Abschluss, Inhalt und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses enthält, so muss auch innerhalb der Arbeitsvertrages dieser beachtet werden, da nicht zu Lasten des Arbeitnehmers hiervon abgewichen werden darf.

Hier reichen oft auch Verweisungen auf diesen Tarifvertrag, so dass der Arbeitsvertrag auch kürzer gestaltet sein kann, aber nicht muss.

6. Einzelne Regelungen innerhalb des Arbeitsvertrages: Vertragsparteien, Beginn und Dauer, Tätigkeit und Versetzungsklausel, Arbeitsort, Arbeitszeit

Alles was auch im Nachweisgesetz, vgl. 5.,  enthalten ist, sollte in jedem Fall in den Arbeitsvertrag aufgenommen und näher konkretisiert werden. Ansonsten kommt es natürlich auf die Art der einzelnen Tätigkeit an und auf die konkreten betrieblichen Besonderheiten, ebenso wie auf einen anzuwendenden Tarifvertrag.

Auf mögliche tarifvertragliche Ansprüche  kann allerdings hier nicht näher eingegangen werden, da dies den Rahmen sprengen würde. Deshalb gebe ich hier nur einen Überblick über die gängigsten Regelungen innerhalb eines Arbeitsvertrages mit Hinweisen auf was man achten sollte.

Vertragsparteien

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind namentlich mit der entsprechenden Anschrift zu nennen.

Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

Hier ist der konkrete Beginn der Tätigkeit mittels eines Datums zu benennen. Dies ist deshalb wichtig, da sich hiernach u.a. die Kündigungsfrist errechnet, die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und der Urlaubsanspruch. Des Weiteren soll hier niedergelegt werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.

Zur Befristung, vgl. 3.  Hier kann auch vereinbart werden, ob es sich um eine befristetes Probearbeitsverhältnis (keine Kündigung nötig, da das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Befristung endet) oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit handelt (Kündigung nötig, allerdings während der Probezeit i.d.R. nur mit zwei Wochen), vgl. 4. Tätigkeit des Arbeitnehmers und Versetzungsklausel

Hier sollte die Tätigkeit des Arbeitnehmers kurz dargestellt werden, da der Arbeitnehmer nur verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit zu erbringen und auch nur im Rahmen dessen den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt. Je konkreter der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers im Vertrag festgeschrieben ist, desto eingeschränkter ist aber das Weisungsrecht des Arbeitgebers und im Rahmen von Änderungen des Tätigkeitsgebietes kann es dann u.U. notwendig sein, diese Änderung mittels einer Änderungskündigung durchzusetzen.

Deshalb ist oft eine sogenannte Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag enthalten, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer z.B. eine anderweitige zumutbare Aufgaben zu übertragen, soweit damit keine Änderung der Vergütung verbunden ist. Mit einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag kann sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, einem Mitarbeiter eine andere Aufgabe oder auch einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Im Rahmen dessen muss der Arbeitgeber aber immer abwägen, ob sein Interesse an der Versetzung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt.

Eine Versetzungsklausel kann z.B. lauten wie folgt:

Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer vorübergehend oder dauerhaft eine andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Macht der Arbeitgeber hiervon Gebrauch, so ist mindestens die bisherige Vergütung weiter zu zahlen.

Arbeitsort

Der Arbeitsort ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, z.B. im Betrieb des Arbeitgebers in München. Ist der Arbeitsort konkret festgelegt, so muss der Arbeitnehmer nur im Rahmen der Zumutbarkeit an einem anderen Ort tätig werden. Je konkreter der Ort festgelegt ist, desto beschränkter ist der Arbeitgeber, mittels einer Weisung den Arbeitnehmer anderswo zu beschäftigen.

Etwas anderes gilt natürlich für Tätigkeiten, die üblicherweise an verschiedenen Orten ausgeführt werden, z.B. Außendienstmitarbeiter. Hier sollte im Arbeitsvertrag bereits konkret geregelt sein, dass der Arbeitnehmer entsprechend seiner Tätigkeit an verschiedenen Orten eingesetzt wird. Dann kann der Arbeitgeber mittels seines Weisungsrechtes den Arbeitsort bestimmen. Eine Versetzungsklausel kann wie folgt lauten: Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer auch an einem anderen Ort einzusetzen, soweit dies dem Arbeitnehmer unter Abwägung der betrieblichen und persönlichen Belange zumutbar ist und damit keine Änderung der Vergütung verbunden ist.

Arbeitszeit

Hier soll die regelmäßige wöchentliche Dauer und Lage der Arbeitszeit festgelegt werden: z.B. 35 Stunden verteilt auf Montag- Freitag, oder 40 Stunden verteilt auf sämtliche Werktage (Achtung! Werktage sind Montag- Samstag). Es sind stets die Höchstgrenzen eines möglicherweise anzuwendenden Tarifvertrages zu beachten.

Die absoluten Grenzen finden sich stets im Arbeitszeitgesetz. Hiernach dürfen Arbeitnehmer in der Regel pro Werktag nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich max. 48 Stunden arbeiten. Eine Erhöhung auf bis zu 10 Std. täglich ist ohne Grund möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt die 8 Stunden Grenze eingehalten wird. Finden sich im Arbeitsvertrag selbst hierzu keine Regelungen gelten die im Betrieb üblichen Arbeitszeiten.

7. Einzelne Regelungen innerhalb des Arbeitsvertrages: Überstunden, Vergütung

Überstunden

Oft finden sich in Arbeitsverträgen eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung von Mehrarbeit oder Überstunden. Mehrarbeit, auch Überarbeit oder Überstunden, leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Eine Vereinbarung von Überstunden im Arbeitsvertrag ist sinnvoll, da anderenfalls der Arbeitgeber Überstunden nur einseitig anordnen kann, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt. Dies ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers. Zu beachten ist, dass Überstunden aber immer notwendig, vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest wissentlich geduldet/gebilligt sein müssen.

Freiwillige Überstunden des Arbeitnehmers werden nicht vergütet. Hier muss der Arbeitnehmer sehr genau dokumentieren, da er für die Überstunden nachweispflichtig ist- also stets Datum, Tageszeit, Tätigkeit und Anordnung oder betriebliche Notwendigkeit aufschreiben. Hinsichtlich der Überstunden sollte auch zugleich geregelt werden, wie diese zu vergüten sind. z.B. wie viele konkrete Stunden sind u.U. bereits mit dem Gehalt abgegolten, (hier sollte eine konkrete –adäquate Zahl genannt werden).

Gibt es für die Überstunden Entgelt oder Freizeitausgleich. Auch hier sind etwaig geltende Tarifverträge zu beachten. Im Falle, dass eine Überstundenvergütung vereinbart ist, berechnet sich die Vergütung auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeit und des jeweiligen Arbeitentgelts. Es gibt also nicht, wie weit verbreitet angenommen wird, einen automatischen Zuschlag. Ein Zuschlag auf die gewöhnliche Vergütung kann nur verlangt werden, wenn dies so in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag selbst vereinbart ist. Häufig liest man in Arbeitsverträgen, dass geleistete Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten sind. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Überstunden generell und unbegrenzt mit dem Gehalt abgegolten sind, ist unwirksam.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, BAG, 1.9.2010, 5 AZR 517/09. In der Urteilsbegründung deutete das Gericht auch an, dass bei einem Vollzeitarbeitsplatz mit regulär 40 Stunden/Woche unbezahlte Überstunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden/Woche zulässig sind. Die Abgeltungsklausel für Überstunden im Arbeitsvertrag darf demnach bis zu 20 % der vereinbarten Arbeitszeit umfassen. Allerdings muss hier stets ein angemessenes Verhältnis bestehen. Vergütung Hier ist das konkrete Bruttoentgelt und die Fälligkeit der Vergütung zu regeln. Die Vergütung kann sich aus einem Grundgehalt und ggf. weiteren fixen oder leistungsabhängigen Vergütungsbestandteilen (Zulagen, Zuschlägen, Prämien, Provisionen, etc.) oder zusätzlichen Leistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Spesen, Versorgungs-zusagen, vermögenswirksamen Leistungen etc.) zusammensetzen.

Anspruch auf eine Provisionszahlung besteht nur, wenn diese ausdrücklich im Vertrag geregelt ist. Hier sollte darauf geachtet werden, dass die Bedingungen der Provisionszahlungen eindeutig geregelt sind und wenig Interpretationsspielraum gegeben ist. Ein Mindestverdienst sollte bei Provisionszahlungen ebenfalls garantiert sein. Auch bei der Zahlung einer Tantieme, also einer Gewinnbeteiligung am Geschäftsergebnis eines Unternehmens, muss diese konkret vereinbart werden.

Sonderzuwendungen

auch Gratifikationen genannt, können und sollten ebenfalls ausdrücklich vereinbart werden. Insbesondere sind hier das 13. Monatsgehalt oder das Weihnachtsgeld zu nennen. Was unterscheidet eigentlich das Weihnachtsgeld von einem 13. Monatsgehalt? Beides wird oft gleich bezeichnet, doch besteht juristisch ein wichtiger Unterschied. Bei der jeweiligen Zahlung muss nach dem Zweck differenziert werden: Zahlungszweck kann einmal die Betriebstreue (in Vergangenheit und/oder Zukunft) sein oder die zusätzliche Honorierung für geleistete Dienste in der Vergangenheit – oder sogar beides.

Die Bezeichnung als 13. Monatsgehalt oder Jahressonderleistung sprechen dafür, dass allein die Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, die Bezeichnung als Weihnachtsgeld dafür, dass die Betriebstreue belohnt werden soll. Warum dies so einen vehementen Unterscheid macht?  Es stellt sich z.B.: die Frage, was passiert wenn ein Arbeitnehmer vor dem Stichtag der Zahlung ausscheidet, hat er dann trotz allem einen anteiligen Zahlungsanspruch auf das 13. Monatsgehalt? Wenn ein Arbeitnehmer vor Ablauf des Kalenderjahres oder des Stichtages, z.B. bereits im Juli aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und eine anteilige Zahlung fordert, so könnte er bei einer reinen Zahlung eines 13. Monatsgehaltes, also wenn allein die geleisteten Tätigkeit zusätzlich honoriert werden sollten, einen anteiligen Zahlungsanspruch hierauf im Laufe des Jahres erworben haben.

Ist hingegen allein die Belohnung der Betriebstreue gewollt – Weihnachtsgeld-, hätte der Arbeitnehmer die bezweckte Leistung gerade nicht erbracht, weil er vorzeitig ausscheidet und dann hätte er auch keinen anteiligen Zahlungsanspruch. Aber Achtung, es gibt hier auch feine, aber kleine Unterschiede in der Formulierung, die z.B. zu einem Mischcharakter des Zahlungszweckes führen. Was konkret gewollt ist, ob ein Anspruch besteht oder nicht, muss immer sehr genau geprüft werden.

Wichtig ist deshalb immer, dass z.B. deutlich gemacht wird, dass das 13. Monatsgehalt als zusätzlicher Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird und nicht als Weihnachtsgeld gezahlt wird. Ein Anspruch auf eine Gratifikation z.B. ein Weihnachtsgeld kann sich im Übrigen auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung daraus ergeben, dass ein Arbeitgeber wiederholt- 3 Mal- und vorbehaltlos diese Zahlung leistet- sogenannte betriebliche Übung.

Wenn der Arbeitgeber allen anderen Arbeitnehmern z.B. eine Weihnachtsgeld zahlt und kein sachlicher Grund besteht, warum ein einzelner Arbeitnehmer dieses Geld nicht bekommen soll, so hat dieser Arbeitnehmer auch Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers, auf die kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers entstehen soll (z.B. Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen, etc). sollten in jedem Fall bereits vertraglich unter einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden.

Fehlt eine vertragliche Vereinbarung zur Fälligkeit, ist das Gehalt in der Regel zum letzten des Monats zur Zahlung fällig. In jedem Fall ist bei der Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf die entsprechenden Regelungen zu Vergütung innerhalb des Tarifvertrags zu achten. Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, muss z.B. die Vergütungsgruppe, in der der Arbeitnehmer eingruppiert ist, angegeben werden. Oft finden sich in Tarifverträgen auch ausdrückliche Regelungen zu Sonderzahlungen.

8. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Entgeltfortzahlung, Nebentätigkeit

Gemäß des Bundesurlaubsgesetzes hat der Arbeitnehmer einen unabdingbaren Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen  bei einer 6-Tage-Woche und von 20 Werktagen bei einer 5-Tage-Woche. Geltende Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen. Darüber hinaus kann hier selbstverständlich auch einzelvertraglich ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden. Um Missverständnisse in jedem Fall vorzubeugen, wird angeraten auch im Arbeitsvertrag deutlich bei den Urlaubstagen zwischen „Arbeitstagen“ und „Werktagen“ zu unterscheiden.

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Entgeltfortzahlung

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei eingetretener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Dieser ist zwingend im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Von den zwingenden Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes darf auch nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers, aber zu seinen Gunsten sehr wohl, vertraglich abgewichen werden. Insoweit bestehen dahingehend auch keine großen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten; vielmehr würde es ausreichen, im Arbeitsvertrag darauf hinzuweisen, dass sich die Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Arbeitnehmers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz richtet. Gemäß EntgeltfortzahlungsG hat der Arbeitnehmer, der infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltforzahlung im Krankheitsfall für die Zeitdauer der Erkrankung, bis zur Dauer von sechs Wochen, vgl. § 3 EntgeltfortzahlungsG.

Angeraten wird allerdings im Arbeitsvertrag ausdrücklich nochmals die Anzeige- und Hinweispflichten des Arbeitnehmers bei Erkrankung aufzunehmen. Hier kann z.B. ausdrücklich aufgenommen werden, dass der Arbeitnehmer am ersten Tag der Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer unverzüglich, spätestens mit Geschäftsbeginn, dem Arbeitgeber  anzeigt, sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei dem Arbeitgeber einreicht, sollte die Erkrankung  länger als drei Tage dauern. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung so versenden muss, dass sie spätestens am vierten Tag nach Beginn der Erkrankung im Original bei dem Arbeitgeber eingegangen sein muss. Übrigens kann der Arbeitgeber eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch bereits am 1. Tag der Erkrankung verlangen, auch dies kann im Arbeitsvertrag niedergelegt werden, vgl. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Sollte dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht z.B. am vierten Tag der Erkrankung vorliegen, so kann er die Entgeltfortzahlung verweigern, bis er die Bescheinigung vorliegen hat.

Dann muss der Arbeitgeber aber das Entgelt ab dem ersten Tag der Erkrankung nachzahlen. Die ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Beweis dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist. Die Richtigkeit dessen kann durch den Arbeitgeber nur erschüttert werden, wenn er berechtigte Zweifel an der AU vorbringt. Hierbei ist nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber behauptet, er habe den Arbeitnehmer beim Einkaufen oder Spazierengehen gesehen. So gibt es auch Erkrankungen die dies gerade nicht unmöglich machen.

Vielmehr müssen zur Erschütterung des Beweiswertes weitere Umständen hinzu kommen, z.B. wenn der Arbeitnehmer bei einem abgelehnten Urlaubsantrag gerade in dieser Zeit erkrankt und dies auch noch zuvor angekündigt hat. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat er die Möglichkeit, dies der Krankenkasse des Arbeitnehmers mitzuteilen, die dann in der Regel den Medizinischen Dienst zur Gesundheitsüberprüfung des Arbeitnehmers einschaltet. Nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber die Begutachtung durch einen Betriebsarzt verlangt- hierauf muss sich der Arbeitnehmer nicht einlassen. Während der Erkrankung wird das normale Bruttogehalt an den Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Wochen gezahlt. Unberücksichtigt bleiben hierbei grundsätzlich Gratifikationszahlungen oder Überstundenzuschläge.

Nebentätigkeit

Die Ausübung einer Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer bedarf grundsätzlich nicht der Genehmigung des Arbeitgebers. Insofern empfiehlt es sich, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag dazu verpflichtet wird, eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen und diese unter einen Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Eine Vereinbarung, wonach dem Arbeitnehmer generell die Ausübung von Nebentätigkeiten verboten ist, ist unzulässig. Tarifverträge können Regelungen zur Ausübung und Genehmigung von Nebentätigkeiten enthalten. Eine Genehmigung kann versagt werden, wenn der Arbeitgeber befürchtet, dass durch die Nebentätigkeit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers betreffend die Haupttätigkeit beeinträchtigt wird, z.B. nächtlicher Türsteher, der stets übermüdet zur Arbeit erscheint. Oder wenn ein Teil der Nebentätigkeit während der Haupttätigkeit abgewickelt werden soll oder der Arbeitnehmer für einen Konkurrenten des Arbeitgebers arbeiten will. Unterlässt der Arbeitnehmer die Anzeige bzw. holt keine Genehmigung ein, riskiert er eine Abmahnung bis hin zu einer Kündigung.

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