Immer wieder wichtig: Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage!
"Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut
aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!" Annette Wölfel
Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage: Was Arbeitnehmer zwingend beachten müssen
Das kann man als Arbeitsrechtler nicht oft genug wiederholen: Zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat man nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Ist diese Frist verstrichen, so ist die Kündigung wirksam. Und das gilt selbst wenn man gute Chancen gehabt hätte, vor Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen. Doch wann ist die Kündigung zugegangen? Natürlich an dem Tag, an dem die Kündigung dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber übergeben worden ist. Aber was ist, wenn die Kündigung einfach durch einen Boten in den Briefkasten eingeworfen wurde und der Arbeitnehmer die Kündigung erst am nächsten Tag aus dem Briefkasten nimmt oder z.B. im Urlaub war und die Kündigung erst zwei Wochen später aus dem Briefkasten nimmt?
Auch der Einwurf der Kündigung in den Briefkasten reicht grundsätzlich für einen Zugang der Kündigung bei dem Arbeitnehmer aus. Aber wann ist die Kündigung dann zugegangen, an dem Tag an dem der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis nimmt, also aus dem Briefkasten entnimmt oder der Tag des Einwurfs? Für die Berechnung des Beginns der Frist der Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich von dem Tag auszugehen, an welchem der Arbeitnehmer unter gewöhnlichen Umständen, die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Wird das Schreiben am Vormittag eingeworfen, ist in der Regel von einem Zugang der Kündigung an diesem Tag auszugehen, selbst wenn der Briefkasten an diesem Tag vom Arbeitnehmer nicht geleert wurde, weil er z.B. erst am nächsten Tag den Briefkasten leert oder er z.B. im Urlaub war und seine Schreiben deshalb erst zwei Wochen später entnimmt.
Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Ein Kündigungsschreiben ist zugegangen, sobald es in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitnehmer gelangt und für den Arbeitnehmer unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Wann die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht, ist nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs zu beurteilen.
Es kommt insoweit darauf an, wann nach einer generalisierden Betrachtung und der allgemeinen Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Hier ist dann auf die üblichen Postzustellungszeiten abzustellen. Wenn üblicherweise die Post am Vormittag zugestellt wird, dann gilt- wenn die Kündigung am Vormittag auch in den Briefkasten eingeworfen wurde- die Kündigung auch an diesem Tag als zugegangen. Und das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag nicht in der Briefkasten gesehen hat oder im Urlaub war. Denn auch in solchen Fällen wir z.B. Urlaub, hat der Arbeitnehmer die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen.
Mein Tipps deshalb: 1. In jedem Fall auch bei einem längern Urlaub dafür sorgen, dass jemand den Briefkasten leert und Schreiben des Arbeitgebers öffnen darf. Rechnet man mit einer Kündigung vielleicht auch schon vorher einen Anwalt aufsuchen, mit diesem die Angelegenheit besprechen, so dass dieser im Zweifelsfall trotz des eigenen Urlaubs fristgerecht Kündigungsschutzklage einreichen könnte. 2. Die Drei-Wochen-Frist nie ausreizen wenn man sich nicht sicher ist, wann das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen wurde. Dann lieber ein paar Tage früher die Kündigungsschutzklage einreichen.
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Insbesondere hat sie es nicht nur juristisch verstanden, uns stets ein gutes Gefühl zu geben, sondern schaffte es immer wieder, den durch die Gegenseite provozierten emotionalen Stress abzumildern und uns auch hier, ein stets gutes Gefühl zu geben. Frau Rechtsanwältin Weber war für uns immer kurzfristig erreichbar und hat jederzeit auf Fragen und Anliegen reagiert. Wir danken Frau Weber von Herzen für Ihre Unterstützung und den gemeinsam erzielten Erfolg.Andrea Schmitz2023-05-12Ich wollte möglichst rasch und mit minimalem Aufwand eine Person fernhalten. Ein längeres Gespräch mit Frau Weber, ihre nützlichen fachlichen Hinweise und nicht zuletzt ihr deutliches Schreiben an die betroffene Person hat jeden weiteren Kontakt mit dieser Person erspart. Wenig Aufwand - große Wirkung. Ich würde auch mit einem komplexeren Anliegen wieder bei Frau Weber vor der Tür stehen. Wegen der guten Beratung - und überhaupt 😊Patrick Baumfalk2023-05-07Ich hatte vor kurzem das Vergnügen, mit Rechtsanwältin Simone Weber zusammenzuarbeiten und möchte hier meine Erfahrungen teilen. Simone Weber ist eine hochqualifizierte Juristin, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat, insbesondere im Bereich der Führungskräfte. Ihre Kompetenz und ihr Engagement haben mich beeindruckt. Als ich Simone Weber kontaktierte, um rechtliche Unterstützung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit zu erhalten, reagierte sie prompt und nahm sich sofort Zeit für ein persönliches Gespräch. Schon während unseres ersten Treffens zeigte sie ein tiefes Verständnis für meine Situation und klare Kenntnisse im Arbeitsrecht. Sie hörte aufmerksam zu und stellte gezielte Fragen, um alle relevanten Informationen zu erfassen. Was mich besonders beeindruckte, war ihre Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären. 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