November und Dezember ist Weihnachtsgeld Zeit - Wann hat man einen Anspruch?
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aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!" Annette Wölfel
Weihnachtsgeld - Wann hat man einen Anspruch?
Im November bzw. Dezember freuen sich viele Arbeitnehmer auf eine umgangssprachlich oft einfach als Weihnachtsgeld bezeichnete zusätzliche Zahlung. Im ersten Teil erläutere ich Ihnen wann der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld hat und ob der Arbeitgeber die Zahlung von Weihnachtsgeld einfach einstellen kann. Im zweiten Teil werde ich dann klären, ob man Weihnachtsgeld zurück zahlen muss wenn man aus dem Unternehmen nächstes Jahr ausscheiden will oder der Arbeitnehmer u.U. sogar Anspruch auf die Zahlung hat, obwohl er nicht das gesamte Jahr im Unternehmen tätig war?
Es handelt sich bei Weihnachtsgeld um eine sogenannte Sonderzuwendung, auch Gratifikation genannt. Diese kann vom Arbeitgeber bezahlt werden- es handelt sich folglich grundsätzlich um eine freiwillige Leistung. Der Arbeitgeber kann eine solche z.B. auch unter eine Bedingung stellen, wie die Ertragslage des Unternehmens. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld für den Arbeitnehmer kann sich aber z. B. aus einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung aus einem geltenden Tarifvertrag, einer geltenden Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen schriftlichen Zusage des Arbeitgebers ergeben. Beweispflichtig für den Nachweis des Anspruchs ist im Übrigen immer der Arbeitnehmer.
Aber auch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung könnte der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung haben, entweder aufgrund betrieblicher Übung oder aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Wenn der Arbeitgeber wiederholt- in drei aufeinanderfolgenden Jahren- und vorbehaltlos Weihnachtsgeld in gleicher Höhe gezahlt hat. Dies nennt der Jurist betriebliche Übung. Aber Achtung! Es kann auch sein, dass trotz der bisher jährlichen Zahlung durch den Arbeitgeber keine betriebliche Übung entsteht, nämlich dann, wenn er Arbeitgeber unmissverständlich einen Vorbehalt der Zahlung ausgesprochen hat. Dies kann z.B. durch ein Anschreiben an die Arbeitnehmer oder einen Aushang am schwarzen Brett passiert sein, im dem der Arbeitgeber mitteilt, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes eine freiwillige Leistung ist, deren wiederholte Gewährung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet.
In diesem Fall hat der Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgesprochen und der Arbeitnehmer kann sich nicht auf betriebliche Übung berufen. Aber auch Freiwilligkeitsvorbehalte sind tückisch. Wenn es z.B. heißt, das Weihnachtsgeld werde freiwillig gezahlt und ist ohne Wahrung einer besonderen Frist jederzeit widerruflich, so ist dieser Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam, weil widersprüchlich. Solche Zahlungen, die lediglich unter einem Freiwilligkeitvorbehalt gezahlt wurden, können durch den Arbeitgeber auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eingestellt werden, d.h. der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, jedes Jahr Weihnachtsgeld zu zahlen, selbst wenn es dieses jetzt drei Jahre hintereinander gab.
Wenn der Arbeitgeber allen anderen Arbeitnehmern z.B. eine Weihnachtsgeld zahlt und kein sachlicher Grund besteht, warum ein einzelner Arbeitnehmer dieses Geld nicht bekommen soll, so hat dieser Arbeitnehmer auch Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Denn auch bei freiwilliger Zahlung durch den Arbeitgeber darf dieser Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandeln. Allerdings kann der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen z.B. Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe auszahlen. Sachliche Gründe hierfür können z.B. sein: Dauer der Betriebszugehörigen, ungekündigtes Arbeitsverhältnis, Unterhaltsverpflichtungen.
Wenn anhand vorgenannter Tatsachen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld besteht, kann der Arbeitgeber dieses aber nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers einfach nicht mehr zahlen oder kürzen.
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld wenn er während des laufenden Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet? Wann besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld?
In diesem Zusammenhang muss zunächst einmal unterschieden werden, handelt es sich um ein 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld. Was unterscheidet Weihnachtsgeld von einem 13. Monatsgehalt? Beides wird oft gleich bezeichnet, doch besteht juristisch ein wichtiger Unterschied. Bei der jeweiligen Zahlung muss nach dem Zweck differenziert werden: Zahlungszweck kann einmal die Betriebstreue (für die Vergangenheit und/oder für die Zukunft) sein oder die zusätzliche Honorierung für geleistete Dienste in der Vergangenheit – oder sogar beides.
Die Bezeichnung als 13. Monatsgehalt oder Jahressonderleistung sprechen dafür, dass allein die bereits im laufenden Jahr erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, die Bezeichnung als Weihnachtsgeld dafür, dass die Betriebstreue des Mitarbeiters belohnt werden soll. Wenn im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurde, für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach dem Zahlungszeitpunkt ausscheidet, so spricht dies im Übrigen auch dafür, dass die Betriebstreue, auch in Zukunft, belohnt werden soll.
Dieser Unterschied ist wichtig für die Frage, was passiert wenn ein Arbeitnehmer vor dem Stichtag der Zahlung, z.B. 31.12.2011 bereits zum 30.10.2011 ausscheidet. Hat er dann trotz allem einen anteiligen Zahlungsanspruch auf das 13. Monatsgehalt oder das Weihnachtsgeld? Wenn ein Arbeitnehmer vor Ablauf des Kalenderjahres oder des Stichtages, z.B. bereits im Juli aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und eine anteilige Zahlung fordert, so könnte er bei einer reinen Zahlung eines 13. Monatsgehaltes, also wenn allein die geleisteten Tätigkeit zusätzlich honoriert werden sollten, einen anteiligen Zahlungsanspruch hierauf im Laufe des Jahres erworben haben. Ist hingegen allein die Belohnung der Betriebstreue gewollt – Weihnachtsgeld-, hätte der Arbeitnehmer die bezweckte Leistung gerade nicht erbracht, weil er vorzeitig ausscheidet und dann hätte er auch keinen anteiligen Zahlungsanspruch.
Aber Achtung, es gibt hier auch feine, aber kleine Unterschiede in der Formulierung, die z.B. zu einem Mischcharakter des Zahlungszweckes führen. Was konkret gewollt ist, ob ein Anspruch besteht oder nicht, muss immer sehr genau geprüft werden.
Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag
Weihnachtsgeld steht nicht automatisch unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Erforderlich hierfür ist, dass die Rückzahlung ausdrücklich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist. Eine solche Rückzahlungsklausel muss aber den Zeitraum der Rückzahlung und damit Bindung des Arbeitnehmers sehr eindeutig regeln, sonst muss sie als unwirksam angesehen werden. Ein bloßer Hinweis auf eine Rückzahlung bei Ausscheiden reicht eben nicht.
Zudem gibt es Grundsätze, die das BAG aufgestellt hat für die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln hinsichtlich der Höhe der Zahlung und der zulässigen Bindungsdauer: Ist das Weihnachtsgeld nicht höher als 102,26 € ist eine Rückzahlungsklausel unzulässig. Wird ein Weihnachtsgeld gezahlt, das 102,26 € übersteigt, aber nicht mehr als ein Monatsgehalt ist, ist eine Rückzahlungsklausel bis zum 31. März des Folgejahres möglich. – – Wird ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes oder mehr gezahlt, ist es zulässig, die Rückzahlung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer den Betrieb erst nach dem 31.3. des Folgejahres – spätestens aber zum 30.06.- verlässt.
Eine Rückzahlung ausgeschlossen ist bei einem 13. Gehalt mit reinem Entgeltcharakter, weil dieses im Laufe des Arbeitsjahres durch die Tätigkeit verdient worden ist.
Weihnachtsgeld und Stichtagsregelung
Das BAG hat am 13.11.2013, Aktenzeichen 10 AZR 848/12 eine weitere Entscheidung zum Weihnachtsgeld getroffen. Hiernach hat ein Arbeitnehmer bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter Anspruch auf eine anteilige Zahlung von Weihnachtsgeld, auch wenn er im Laufe des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Stichtagsregelungen, nach denen der Arbeitnehmer dann keinen Anspruch hätte, wenn er vor dem 31.12. aus dem Unternehmen ausscheidet sind insoweit unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Die Entscheidung gilt für Sonderzahlungen mit Mischcharakter. Bei solchen soll der Arbeitnehmer einerseits über den 31.12. des Jahres an das Unternehmen gebunden werden, also dessen Betriebstreue belohnt werden. Andererseits soll aber zugleich auch seine im Jahr erbrachte Arbeitsleistung belohnt werden. Im entschiedenen Fall des BAG hatte der Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer stets vor Auszahlung des Weihnachstgelds ein Schreiben an alle Arbeitnehmer übersandt, in dem die Richtlinien der Auszahlung genannt worden sind.
In diesem Schreiben hieß es z.B. dass die Zahlung Arbeitnehmer erhalten, die sich am 31.12. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden sowie, dass die Arbeitnehmer für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Dann stellt diese Sonderzahlung aber eben auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung dar, die nicht entzogen werden kann. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf eine anteilige Zahlung des Weihnachtsgelds für die erbrachten Monate der Arbeitsleistung.
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Insbesondere hat sie es nicht nur juristisch verstanden, uns stets ein gutes Gefühl zu geben, sondern schaffte es immer wieder, den durch die Gegenseite provozierten emotionalen Stress abzumildern und uns auch hier, ein stets gutes Gefühl zu geben. Frau Rechtsanwältin Weber war für uns immer kurzfristig erreichbar und hat jederzeit auf Fragen und Anliegen reagiert. Wir danken Frau Weber von Herzen für Ihre Unterstützung und den gemeinsam erzielten Erfolg.Andrea Schmitz2023-05-12Ich wollte möglichst rasch und mit minimalem Aufwand eine Person fernhalten. Ein längeres Gespräch mit Frau Weber, ihre nützlichen fachlichen Hinweise und nicht zuletzt ihr deutliches Schreiben an die betroffene Person hat jeden weiteren Kontakt mit dieser Person erspart. Wenig Aufwand - große Wirkung. Ich würde auch mit einem komplexeren Anliegen wieder bei Frau Weber vor der Tür stehen. Wegen der guten Beratung - und überhaupt 😊Patrick Baumfalk2023-05-07Ich hatte vor kurzem das Vergnügen, mit Rechtsanwältin Simone Weber zusammenzuarbeiten und möchte hier meine Erfahrungen teilen. Simone Weber ist eine hochqualifizierte Juristin, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat, insbesondere im Bereich der Führungskräfte. Ihre Kompetenz und ihr Engagement haben mich beeindruckt. Als ich Simone Weber kontaktierte, um rechtliche Unterstützung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit zu erhalten, reagierte sie prompt und nahm sich sofort Zeit für ein persönliches Gespräch. Schon während unseres ersten Treffens zeigte sie ein tiefes Verständnis für meine Situation und klare Kenntnisse im Arbeitsrecht. Sie hörte aufmerksam zu und stellte gezielte Fragen, um alle relevanten Informationen zu erfassen. Was mich besonders beeindruckte, war ihre Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären. Sie nahm sich die Zeit, mir die verschiedenen Optionen und Risiken zu erläutern und half mir dabei, fundierte Entscheidungen zu treffen. Ihre Beratung war stets transparent, ehrlich und basierte auf einer gründlichen Analyse meiner rechtlichen Situation. Simone Weber zeigte auch eine bemerkenswerte Fähigkeit, auf meine Bedürfnisse als Führungskraft einzugehen. Sie verstand die spezifischen Herausforderungen, denen ich gegenüberstand, und beriet mich entsprechend. Ihre Expertise im Bereich des Arbeitsrechts für Führungskräfte war deutlich erkennbar, und sie konnte mir wertvolle Ratschläge geben, wie ich meine Rechte wahren und meine berufliche Position stärken konnte. Darüber hinaus war Simone Weber stets professionell und zuverlässig. Sie hielt alle vereinbarten Termine ein und reagierte zeitnah auf meine Anfragen. Ihre Kommunikation war klar und verständlich, und sie sorgte dafür, dass ich über den Fortschritt meines Falls stets informiert war. 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