Unschuldsvermutung der Öffentlichkeit unbekannt?

Angesichts der Berichterstattung im Mordfall Lena zur Verhaftung des Jungen, desssen Unschuld ja nun feststeht, frage ich mich mal wieder: Gilt die Unschuldsvermutung nicht mehr oder warum wird dieses Recht immer wieder in der Öffentlichkeit „ausgeblendet“ ? Rechtfertigen Mord und sonstige Gewaltdelikte ein „Ausblenden“ der Unschuldsvermutung durch die Öffentlichkeit ? Hierzu ein klares NEIN!

Der Grundsatz der Unschuldsvermutung in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen lautet:  „Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“

So auch in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ In Deutschland wird dieses Recht aus dem Rechtsstaatsprinzip der Grundgesetzartikel 20 II und 28 I Satz 1 GG hergeleitet. Der Beschuldigte eines Strafverfahrens muss zwingend bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig gelten. Und was wohl immer wieder vergessen wird: Er muss auch so behandelt werden als sei er unschuldig.

Nicht er muss seine Unschuld beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörde müssen ihm seine Schuld nachweisen. Doch was nützt dies alles, wenn der Beschuldigte in der Öffentlichkeit bereits vorverurteilt wird. Durch die Presse soviel Hintergrundmaterial geliefert wird, dass die Person individualisiert werden kann und man in Facebook oder sonstigen social media Plattformen Aussagen von Personen liest, die diese Unschuldsvermutung mit Füßen treten.

Natürlich kann der Beschuldigte, solange dessen Schuld nicht festgestellt ist, als auch wenn dessen Unschuld dann feststeht,  strafrechtliche Maßnahmen ergreifen wegen falsche Verdächtigung, Verleumdung, übler Nachrede und ihm stehen auch  zivilrechtliche Abwehr- und Ausgleichsansprüche (Anspruch auf Gegendarstellung, Widerruf, Richtigstellung, Schadensersatz etc.) zur Verfügung. Aber was nutzt das dem Beschuldigten wirklich, insbesondere wenn dessen Unschuld im Nachhinein festgestellt wird?

Der Makel bleibt. Selbst wenn Ziffer 13 des Pressekodex besagt: „Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.“ Vorurteilsfreie Berichterstattung, dazu gehört in meinen Augen auch, keinerlei Verbindung zum Wohnort des Beschuldigten oder dessen Lebensumstände herzustellen. Wie oft passiert das aber.

Wenn die Presse über eine Verhaftung berichtet, selbst wenn es vorurteilsfrei ist, was oft genug selten der Fall ist, bleibt doch in der Öffentlichkeit hängen: Er sitzt im Knast, da muss doch was dran sein… Untersuchungshaft und die Veröffentlichung dessen und somit die Verbreitung dieser Tatsache ist doch bereits rufschädigend und kommt in der Öffentlichkeit oft einer Vorverurteilung gleich. Gegen diese Vorverurteilung kann sich der Beschuldigte nicht mit rechtlichen Mitteln wehren.

Der Makel bleibt, ganz zu Schweigen von der Angst, dem Schaden an der Psyche, die zwangsläufig eintreten muss und die sich wohl kaum ein Mensch vorstellen kann und mag. Und wehe wenn durch solche Veröffentlichungen der Rest dann losgelassen, so habe ich in Facebook gelesen: Der Mörder ist gefasst, ich wünsche ihm lebenslang. Soviel zu Vorverurteilung.. Jetzt, da klar ist, der Junge war es nicht, Zähneknirschen und Mitleidsbekundungen.

Vielleicht ein wenig zu spät. Jeder Einzelne möge sich bei der reinen Verhaftung eines Beschuldigten doch lieber vor Augen halten: Es könnte auch sein, dass er unschuldig ist und niemand ist generell davor gefeit, in die Mühlen der Justiz und Öffentlichkeit zu geraten…

Ich jedenfalls möchte nicht, dass sich die Worte von François VI. Duc de La Rochefoucauld bewahrheiten: „Die Unschuld findet nicht so viele Beschützer wie das Verbrechen.“

Rechtsanwältin Simone Weber, München
www.weber-rechtsanwaeltin.de