Ein wichtiges Urteil des BAG ist für ALLE ARBEITGEBER in Zukunft zwingend zu beachten, wenn sie sich nicht etwaigen Entschädigungsansprüchen gemäß  § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen Benachteiligung von Behinderten ausgesetzt sehen wollen. Bereits gem. § 81 Abs. 1 SGB IX waren die Arbeitgeber verpflichtet, zu überprüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Hierzu nehmen sie frühzeitig Verbindung mit der Arbeitsagentur auf. Diese Obliegenheit trifft sämtliche Arbeitgeber. Insoweit diese Obliegenheit verletzt wurde, stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung i.S. von § 22 AGG dar.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.10.2011 insoweit ausdrücklich klar gestellt, dass alle Arbeitgeber bei der Besetzung einer freien Stelle stets verpflichtet sind, zu überprüfen, ob sie freie Stellen mit schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzen können! Zu Lasten des Arbeitgebers wird insbesondere vermutet, dass eine Verletzung bereits dieser Prüfpflicht,  ein Indiz dafür darstellt, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hat. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber dieses Indiz widerlegen muss.

BEACHTEN: Arbeitgeber müssen vor jeder Stellenbesetzung zwingend vorher prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann und sollten sich insoweit auf jeden Fall mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und dokumentiert nachfragen ob arbeitlose oder arbeitssuchende schwerbehinderte Personen gemeldet sind, die sie bei ihrer Stellenbesetzung berücksichtigen könnten und sich diese möglichen Profile übersenden lassen, sowie in ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Aus dem PM des BAG: „Arbeitgeber sind stets verpflichtet zu überprüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Sie müssen sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen, um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen Diese in § 81 Abs. 1 SGB IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse.Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte. BAG, PM 77/11, Urteil 13.10.2011- 8 AZR 608/10.