Entgelt

Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag selbst, oder aus Tarifvertrag oder aus beidem. Die Fälligkeit der Vergütung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem zu zahlen ist, ist in der Regel ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelt und oft am letzten Werktag des Monats oder innerhalb der ersten Werktage des neuen Monats festgehalten. Zahlt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig, so befindet er sich in Verzug und muss z.B. auch Verzugszinsen zahlen.

Entgelt wird nur dann nicht geschuldet, wenn der Arbeitnehmer z.B. verschuldet seine Arbeit nicht leistet. Hierunter zählt Krankheit nicht, d.h. auch bei Krankheit schuldet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Vorlage von bestehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Arztes. Die AU sind in der Regel nach drei Tagen der bestehenden Erkrankung bei dem Arbeitgeber einzureichen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt allerdings erst, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen vier Wochen bestanden hat.