Gut verhandeln, Abfindung sichern!

Corona-Kündigung? Dann wenigstens eine gute Abfindung!?

Was Sie unbedingt bei Erhalt einer Kündigung oder dem Vorschlag des Arbeitgebers auf Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags  zur Abfindung wissen müssen!

Die Kurzarbeit ist vorbei. Zeit für viele Arbeitnehmer aufzuatmen? Leider nein.

Denn zunehmend erhalten viele Arbeitnehmer jetzt eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber und ich vermute, die Kündigungswelle fängt leider erst richtig an.

Kündigungen werden gerade momentan und mit Sicherheit auch in naher Zukunft nicht nur mit der Begründung betriebsbedingt ausgesprochen, um den Restbetrieb aufrechterhalten zu können. Vielmehr nutzen viele Arbeitgeber jetzt die vermeintliche Chance, sich eventuell günstig von Arbeitnehmern zu trennen, die ihnen eigentlich zu teuer sind oder die sie immer schon mal loswerden wollten.

Viele betriebsbedingte Kündigungen halten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht nicht stand und die Arbeitnehmer haben gute Chancen sich auf ihren Arbeitsplatz zurück zu klagen. Wollen Sie sich informieren, welche Hürden auch bei einer betriebsbedingten Kündigung für den Arbeitgeber zu nehmen sind und wie ihre Chancen stehen, hiergegen vorzugehen: Hier finden Sie alle notwendigen Informationen zur betriebsbedingten Kündigung.

Aber will man das immer? Sich vielleicht langwierig auf den Arbeitsplatz zurückklagen? Manchmal hat man nach Erhalt einer Kündigung auch einfach keine Lust mehr, sich wieder dauerhaft für den Arbeitgeber einzusetzen. Zudem dieser den eigenen Einsatz offensichtlich nicht zu schätzen weiß.

Dann die Kündigung einfach akzeptieren. BITTE NICHT. Wenn eine betriebsbedingte Kündigung auch nur im Ansatz unwirksam sein könnte, haben Sie mehr als gute Chancen, dass Sie sich mit dem Arbeitgeber einigen können und von diesem eine gute Abfindung erhalten, damit Sie endgültig gehen.

Nur wer jetzt kämpft bzw. sehr gut verhandelt, nimmt seine Chance wahr, weiteres Geld vom Arbeitgeber zu erhalten. Eine adäquate Abfindung als Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes macht es doch einfacher auch zu gehen.

1. Was Sie grundsätzlich zur Abfindung wissen müssen

Kein automatischer Anspruch auf eine Kündigung auch bei einer Kündigung

Sie haben keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung wenn Sie eine Kündigung erhalten.

Es gibt nur einen Anspruch, wenn der Arbeitgeber Ihnen dies bereits in der Kündigung anbietet für den Fall, dass Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Das passiert äußerst selten und ob diese Abfindung dann ausreichend ist, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Ob der Arbeitgeber bereit ist, eine Abfindung zu zahlen, hängt von verschiedenen Punkten ab, ebenso wie hoch die Abfindung ausfallen können.

Keine Aufhebungsvereinbarung, keine Abwicklungsvereinbarung ohne detaillierte Überprüfung unterzeichnen!

Es droht eine Sperrfrist des Arbeitsamtes und damit noch weniger Geld.

Lassen Sie sich nicht auf kleinste Angebote ein, nur im die Sache endlich erledigt zu haben! Unterzeichnen Sie keine Abwicklungsvereinbarung oder gar Aufhebungsvereinbarung, ohne diese vorher detailliert überprüft zu haben.  Bedenken Sie, dass es u.U. damit zu einer Sperrfrist bei den Arbeitslosengeldzahlungen kommen kann.

Eine Sperrfrist von drei Monaten und damit keine Zahlung von Arbeitslosengeld für diese Zeit wird durch die Arbeitsagentur zu Ihren Lasten verhängt, wenn Sie selbst grundlos zur der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen haben. Zum Beispiel, weil Sie einen Aufhebungsvertrag freiwillig unterzeichnet haben, ohne dass der Arbeitgeber den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat. Weil er Ihnen nämlich anderenfalls nicht betriebsbedingt kündigen würde.

In einem Aufhebungsvertrag muss in jedem Fall deutlich werden, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber anderenfalls mittels betriebsbedingter Kündigung stattgefunden hätte, also nicht auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht.

Wenn Sie sich einfach einvernehmlich mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen und dafür eine Abfindung erhalten, werden Sie Pech haben und zahlen dann auch noch drauf. Reicht Ihre ausgehandelte Abfindung dann aus, dass Sie diese drei Monate Sperrfrist überbrücken können und immer noch was übrig bleibt? Und haben Sie dann nicht eigentlich selbst Ihre eigene Abfindung finanziert?

Aber auch, wenn die ordentliche Kündigungsfrist, gesetzlich oder vertraglich vereinbart, zu Ihren Lasten nicht eingehalten werden, droht Ihnen dasselbe Ungemach. Oft schlagen Arbeitgeber vor, sie erhalten mehr Abfindung und dafür beende man das Arbeitsverhältnis früher. Auf gar keinen Fall lassen Sie sich hierauf ein.

Denn damit schmälern Sie nur indirekt Ihre Abfindung, da Sie ohnehin bis zum ordentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ihre Gehaltszahlungen haben. Für den Arbeitgeber schön, er zahlt weniger Gehalt und auf die Abfindung auch keine Sozialabgaben. Mal ganz unabhängig davon, wie dies im Weiteren sozialrechtlich zu werten ist, Sie ärgern sich hinterher schwarz und sind auch noch der Dumme.

Ich persönlich bin kein besonderer Freund von Aufhebungsverträgen, es sei denn, Sie haben schon einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche, der nahtlos beginnt wenn das alte Arbeitsverhältnis endet, und der Arbeitgeber zahlt eine entsprechend hohe Abfindung.

Überlegen Sie also lieber dreimal wenn Ihnen der Arbeitgeber so etwas anbietet. Bedenken Sie dabei auch: Würde der Arbeitgeber Ihnen eine Aufhebungsvertrag anbieten, wenn es Sie wirklich auch ordnungsgemäß kündigen könnte?

Überlegen Sie bitte auch, wie Sie steuerlich optimal agieren könnten. Dazu können Sie unten stehend mehr lesen.

2. Wie kann man eine hohe Abfindung erreichen?

Je unwirksamer eine Kündigung ist und je weniger Chancen der Arbeitgeber hat, sie mittels einer Kündigung los zu werden, desto größer ist Ihre Chance eine hohe Abfindung zu erhalten.

Sind Sie ein guter Verhandler? Was fällt Ihnen ein, wie Sie argumentativ die vorgeschlagene Abfindung erhöhen können? Was würden Sie ansetzen?

Wie sind Ihre Aussichten auf einen neuen Job, waren Sie lange im Unternehmen, haben Sie eine Familie zu versorgen, wie gut geht es dem Unternehmen, wie ist dessen wirtschaftliche Lage, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage verliert, wie wichtig ist dem Arbeitgeber, dass Sie gehen etc. All dies spielt eine Rolle wenn es um die Verhandlungen geht.

Ich gebe Ihnen nachstehend schon mal wichtige Punkte an die Hand, um vielleicht selbst einschätzen zu können, was erreichbar sein könnte.

3. Wissen Sie was Sie als Mindestabfindungssumme veranschlagen könnten?

Relevant ist zunächst immer, wie lange sind Sie im Unternehmen beschäftigt sind und wie hoch Ihr Einkommen ist.

Es gibt eine einfache Faustregel für die Berechnung einer Mindestabfindung,ab und an auch Regelabfindung genannt, also die Abfindung, die Sie in jedem Fall erzielen könnten:

½ Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Sie nehmen ihr durchschnittliches Bruttogehalt, teilen es durch 2 und multiplizieren es mit Ihren Beschäftigungsjahren.

Es sei denn, es gibt einen Sozialplan und Interessenausgleich. In diesen ist die Berechnung der möglichen Abfindungssumme bereits vorgegeben. Aber auch hier kann noch Luft nach oben sein. Oder Sie haben bereits in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt, was Sie im Falle einer Kündigung von dem Arbeitgeber als Abfindung erhalten. Das ist in der Regel nicht der Fall.

Beschäftigungsjahre

Als Beschäftigungsjahre zählen alle Zeiten, in denen Sie bei dem Arbeitgeber angestellt waren. Unabhängig ob sie sich hierbei auch mal in Elternzeit befunden haben, länger krank waren, nur Teilzeit gearbeitet haben oder eine Auszeit/Sabbatical genommen haben. Sie sind bereits 5 Jahre und 6 Monate beschäftigt, runden Sie auf 6 Jahre auf.

Je länger Sie im Betrieb waren, desto höher fällt die Abfindung aus. Je älter Sie sind und desto schlechter Ihre Chancen vermeintlich auf dem Arbeitsmarkt sind, desto mehr Abfindung können Sie erreichen.

Wie ermitteln Sie Ihr durchschnittliches Bruttomonatsgehalt?

Monatliches Bruttogehalt x 12  (Nicht das Nettogehalt, welches Sie monatlich ausgezahlt bekommen)

+ Prämien oder Bonuszahlungen

+ mögliche Sonderzahlungen,

wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld

+ mögliche Sachbezüge/geldwerte Vorteile,

wie z.B. Monatskarten Bahn, private Nutzung Kfz, Tankgutscheine, Verpflegungskosten

+ leisten Sie regelmäßig Überstunden, sollten Sie auch diese Zahlungen berücksichtigen

Diese Gesamtsumme teilen Sie durch 12 und erhalten das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt, auf Basis die Grundabfindung berechnet wird.

Nicht auf die Abfindung aufschlagen, sollten Sie bestehende Ansprüche Ihrerseits auf Zahlungen von Urlaubsabgeltung für Urlaub, den Sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können, bestehende Zahlungsansprüche auf Weihnachtsgeld, bestehende Ansprüche auf Überstundenzahlungen, bestehende Ansprüche auf Boni-,Sonderzahlungen.

Diese Zahlungen muss der Arbeitgeber ohnehin leisten, nebst Sozialversicherungsabgaben und diese Punkte müssen Sie extra mit dem Arbeitgeber als dessen weitere Zahlungsverpflichtung schriftlich festlegen.

Bitte beachten Sie auch! Steuerpflicht auf Abfindungen

Sie müssen die Abfindung als steuerpflichtiges Einkommen ganz normal versteuern! Die Abfindung wird deshalb auch als Bruttozahlung ausgewiesen. Die Abfindung wird also nicht in der Höhe der vereinbarten Summe an Sie ausgezahlt.

Anders nur, wenn Sie sich mit dem Arbeitgeber darauf einigen, dass der vereinbarte Abfindungsbetrag netto gezahlt wird. Dann muss der Arbeitgeber die anfallenden Steuern etc. auf die Nettosumme addieren und diese selbst zahlen. Dies ist allerdings unüblich.

Auf die Abfindung sind aber keine Sozialabgaben zu zahlen. Es handelt sich bei der Abfindung um keine Gehaltszahlung, die sozialversicherungspflichtig ist. Sie erhalten diese als Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes.

4. Welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Abfindung erst im neuen Jahr auszahlen lassen

Dies ist für alle interessant, deren Arbeitsverhältnis zum 31.12. des Jahres enden soll. Vereinbaren Sie die Auszahlung so, dass der Arbeitgeber diese in jedem Fall erst zu Beginn des neuen Jahres im Januar zahlen kann und nicht vorher, z.B. die Auszahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber nicht vor dem 02.01.2021, spätestens zum 15.01.2020.

Der Vorteil für Sie ist, dass die Abfindung dann nicht mehr zu den Einkünften im Jahr 2020 gerechnet wird und zu versteuern ist, also nicht zu einer höheren Steuerlast im Jahr 2020 führt. Wenn Sie dann im Januar mangels neuen Jobs noch kein neues Gehalt beziehen ist die Steuerlast in jedem Fall geringer.

Fünftelregelung

Möglich ist die Besteuerung der Abfindung nach der sogenannten Fünftelregelung, wenn u.a. nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: Sie haben nicht selbst gekündigt und die Abfindungssumme wird in einem Kalenderjahr an Sie gezahlt. Zudem ist die Abfindungssumme höher als der Lohn, den Sie ansonsten bis zum Jahresende erhalten hätten. Es muss sich außerdem um eine reine Abfindungszahlung handeln.

Wie berechnet sich die Fünftelregelung:

Rechenschritt 1:

Abfindungssumme : 5

+ erhaltendes Jahresgehalt

= Gehalt

-> Berechnung Einkommenssteuer auf dieses Gehalt

Rechenschritt 2:

Erhaltenes Jahresgehalt ohne Abfindung

– >Berechnung Einkommenssteuer auf dieses Gehalt

Rechenschritt 3:

Differenz zwischen Rechenschritt 1 und 2 : 5

= Geminderte Einkommensteuer, die auf die Abfindung zu zahlen ist.

Diese Berechnung sollten Sie sich von Ihrem Steuerberater ausrechnen lassen.

5. Was müssen Sie zur Abfindung wissen, wenn Sie Unterhalt leisten oder gerade in Scheidung leben?

Unterhalt

Dann sollten Sie auch wissen, dass Ihre Abfindung unter Umständen auf Ihre Unterhaltsverpflichtungen angerechnet werden wird.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie in Folge ein geringeres Einkommen beziehen als zu Beginn Ihrer Zahlungsverpflichtungen auf Unterhalt. Um die bisherigen Unterhaltszahlungen dann beizubehalten, würde Ihre Abfindung angerechnet werden.

Dies wäre natürlich zu Ihrem Nachteil. Sie würden den Job verlieren und hätten nichts von Ihrer Abfindung, weil Sie sie zur Zahlung des Unterhalts an Kinder, Ehegatten etc. einsetzen müssen. Für Kinder gleichbleibenden Unterhalt zu zahlen, wäre für die meisten Väter oder Mütter in der Regel wohl kein Thema, anders stellt es sich dann schon bei dem ehemaligen Partner dar. Ohne dies für mich zu werten, könnte man hier auch andere Lösungsmöglichkeiten in Betracht ziehen.

Scheidung

Ist Ihr Anspruch auf die Abfindung vor der Zustellung des Scheidungsantrags entstanden, d.h. er muss noch nicht ausgezahlt sein, beachten Sie bitte, dass eine Abfindung im Scheidungsfall im Rahmen des Zugewinnausgleichs Ihr Vermögen erhöhen kann. Dann hätte der ehemalige Ehepartner auch Anspruch auf einen Teil der Abfindung, da Sie während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat.

6. Schalten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens ein

Verschwenden Sie bitte keine wertvolle Zeit in der Sie zielführend verhandeln könnten. Sie haben nur drei Wochen Zeit, um nach dem Erhalt einer Kündigung zu reagieren und im Zweifelsfall Kündigungsschutzklage zu erheben.

Auch wenn Sie jetzt am liebsten erst mal in Ruhe überlegen möchten, alle Pro und Contra abwägen und sich überlegen, ob Sie sich überhaupt streiten wollen. Dafür ist noch ausreichend Zeit wenn Sie wissen, wie sich die Situation rechtlich darstellt und was Sie erreichen könnten, wenn Sie jetzt schnell agieren.

In diesem Fall gilt wirklich das Sprichwort: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“. Gehören Sie vielmehr zu denjenigen, die ihre Chancen auch in dieser vermeintlich schlimmen Situation ergreifen und das Beste für sich herausholen.

Sind Sie sich noch unsicher was wirklich machbar ist?

Möchten Sie Gewissheit haben, wie Sie rechtlich richtig agieren?

Schätzen Sie die Chancen mit einen Anwalt höher ein, eine gute Abfindung zu erhalten.

Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 089/599 478 37 und vereinbaren mit mir einen raschen Erstberatungstermin.