Gesetzesänderungen ab dem 01.04.2020: 

  • Zahlungsaufschub für Verbraucher und  Kleinstunternehmer
  • Kündigungsschutz für Mieter
  • Zahlungsaufschub für Verbraucherdarlehen

Was Sie jetzt zwingend wissen müssen.

Die Corona-Krise ist nun auch auf dem Mietmarkt angekommen. Verunsicherung bei Mietern und Vermietern von Wohnungen. Auch in gewerblichen Mietverhältnissen ist nicht so ganz klar, was in Zeiten der Betriebsschließungen jetzt gilt und machbar ist.

Sie fragen sich als Mieter: Muss die Miete überhaupt noch gezahlt werden? Was muss ich wissen, wenn ich die Miete nicht zahlen kann? Kann mir der Vermieter wirklich nicht kündigen?

Sie fragen sich als Vermieter: Wird das Risiko jetzt allein auf mich verlagert? Komme ich überhaupt irgendwie zu meinem Geld? Kann ich dem Mieter überhaupt nicht mehr kündigen?

Was muss ich jetzt machen, damit ich nicht noch mehr Probleme kriege?

Lesen Sie jetzt Antworten auf Ihre dringenden Fragen und agieren Sie weitgehend rechtssicher.

Informieren Sie sich nachfolgend und wissen dann was zu tun und zu beachten ist.

Lesen Sie jetzt und haben einen Wissensvorsprung:                   

Wer Bescheid weiß, ist klar im Vorteil!

1.Erläuterungen zum Gesetz

2.Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer

Für wen gilt das Leistungsverweigerungsrecht. Gilt das auch für Mieten? Welchen Inhalt hat es. Für wen und welchen Zeitraum gilt es. Was muss beachtet werden.

3. Mietzinszahlungen und Kündigungsschutz für Mieter

Muss der Mieter trotzdem die laufenden Mieten zahlen. Wann und weshalb darf nicht gekündigt werden.Darf überhaupt noch gekündigt werden.Was muss jetzt beachtet werden.

4. Darlehen der Vermieter und Zahlungsaufschub

5. Fazit

1.Erläuterungen

Im Zivilrecht soll das am 27.03.2020 im Bundesgesetzplatz veröffentlichte „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ eine Erleichterung für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche denjenigen geben, die ob Corona ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Dies betrifft Geldleistungen und andere Leistungen. Hier können Sie dies in Gänze lesen: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass dies keinen Freifahrschein für alle darstellen soll. Vielmehr muss immer eine Betroffenheit aufgrund Corona vorhanden sein. Dies sollte jeder bedenken.

Für Verbraucher und Kleinunternehmer wurde eine Möglichkeit betreffend des Hinausschiebens laufender Zahlungsverpflichtungen bei wesentlichen Versorgungsverträgen geschaffen, die sie aufgrund Corona derzeit nicht zahlen können. Dies bedeutet aber nicht, dass sie diese überhaupt nicht mehr zahlen müssten. Die Zahlungsverpflichtungen bleiben erhalten, sie werden nur nach hinten geschoben.

Zugleich bietet das Gesetz den Mietern Schutz, indem diesen auch für einen begrenzten Zeitraum nicht mehr gemäß § 543 Absatz 1, 2 Nr. 3 BGB wegen Zahlungsverzugs außerordentlich fristlos gekündigt werden kann.

Bislang galt, dass wenn Mieter sich

  • für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug befunden haben oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht,

ein fristloses Kündigungsrecht zugunsten der Vermieter bestand. Dieses Gesetzt gilt weiter, es wurde unjuristisch ausgedrückt, jetzt nur für einen gewissen Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt.

Diese Tatsache der Nichtzahlung der Mieter trifft allerdings z.T. auch nicht gewerbliche Vermieter hart, insbesondere diejenigen, die die Mieteinnahmen z.B. zur Finanzierung ihrer Kredite verwenden müssen. Zahlt der Mieter die Miete nicht, steht die Tilgung des Verbraucherdarlehens vielleicht mehr als auf der Kippe. Dieses Risiko einer verzugsbedingten Kündigung des Darlehens und der Verwertung der Wohnung soll ebenfalls durch das Gesetz eingedämmt werden.

Das Gesetz tritt am 01.04.2020 in Kraft.

Für diejenigen, die den reinen Gesetzeswortlauf lesen wollen, habe ich diesen in ebenfalls in den Text eingestellt.

2. Leistungsverweigerungsrecht

2.1. Inhalt des Leistungsverweigerungsrechts.

Gesetzeswortlaut:

Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 IS. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 240  Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 1 Moratorium

(1)  Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus(COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.  Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

(2)  Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,

  1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
  2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zusammenhang

  1. mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darlehensverträgen sowie
  2. mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

(5)  Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

Erläuterung

Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft „alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind“.

Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich Miet-, Pacht-, Darlehens- sowie Arbeitsverträge.

Dies bedeutet, dass dieser § 1 für Mietzinszahlungen jedenfalls nicht gilt.

Das ab dem 01.04.2020 bestehende und zunächst bis zum 30.06.2020 befristete Leistungsverweigerungsrecht betrifft für Verbraucher also insbesondere Energie- (Gas) und Wasserrechnungen sowie Telefonrechnungen, aber nicht die laufenden Mieten! Bei Kleinstunternehmen kann dies auch notwendige Versicherungsverträge betreffen, die sie zum Betrieb des Unternehmens benötigen.

Das Leistungsverweigerungsrecht ist rechtlich gesehen eine Einrede, mit der Folge, dass der Zahlungsanspruch für den Zeitraum des bestehenden Leistungsverweigerungsrechts nicht durchsetzbar ist. Der Zahlungsanspruch besteht aber weiterhin. Dies bedeutet, dass Rechnungen auch weiterhin, spätestens zum 01.07.2020 zu zahlen sind. Aber es führt auch dazu, dass zunächst kein Zahlungsverzug eintritt, wenn keine Zahlungen auf Rechnungen geleistet werden. Also keine Verzugszinsen gezahlt werden müssen, Inkassobüros keine Kosten für die Anmahnung geltend machen können. Hierfür müssen aber die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.

2.2. Für wen, unter welchen Voraussetzungen und wie lange gilt das Leistungsverweigerungsrecht?

Wenn Sie als

  • Verbraucher oder
  • Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeitern, Jahresumsatz bis zu € 2 Millionen): Es gilt also wohl schon mal nicht für Adidas oder Deichmann! Für diese Unternehmen hat der Staat anderweitige Hilfen wie Kurzarbeit etc. vorgesehen.
  • vor dem 8. März 2020 einen Vertrag mit einem Stromversorger oder Telefonanbieter geschlossen haben und
  • es Ihnen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise nicht mehr möglich ist, die Rechnungen zu zahlen,
  • weil dadurch ihr Lebensunterhalt bzw. die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens gefährdet ist.

Dann können Sie zunächst bis zum 30. Juni 2020 diese Rechnungszahlungen verweigern.

2.3. Was muss beachtet werden?

Stromversorger oder Telekommunikationsanbieter können aber hiergegen einwenden, dass das Leistungsverweigerungsrecht für sie unzumutbar ist und dessen wirtschaftliche Grundlagen gefährden. Ob dies der Fall sein wird, bleibt abzuwarten.

Sollte dies der Fall sein, haben Sie aber die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen! Leider wurde hier vergessen niederzulegen, ob fristgerecht oder fristlos. Da Sinn und Zweck aber sein soll, dass Sie sich nicht weiter verschulden, kann wohl nicht gewollt sein, dass Sie weiterhin an eine länger vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist festhalten müssen. Also interpretiere ich persönlich dies als außerordentliche Kündigung. Hier wird abzuwarten sein, wie Streitigkeiten dahingehend ausgehen werden.

Jedenfalls muss der Versorger, wenn Sie diese Einrede geltend machen, zunächst weiterhin seine Leistung liefern. Sie können auch nicht einfach nicht zahlen. Sie müssen sich ausdrücklich an die Versorger wenden und die Einrede ausdrücklich erheben.

Bitte beachten Sie! Wenn Sie von dem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, entfällt nicht Ihre Verpflichtung, die Rechnungen zu bezahlen! Die Zahlungsfrist wird nur nach hinten verschoben und Sie sind vor kurzfristen Durchsetzungsmaßnahmen geschützt,

3. Mietzinszahlungen und Kündigungsschutz für Mieter

3.1. Muss der Mieter jetzt keine Miete mehr zahlen?

Ein Leistungsverweigerungsrecht entsprechend Art. 5 § 1 betreffend Mietzinszahlungen für Mieter besteht nicht.

Dies bedeutet, Mieter müssen die monatlich fällige Miete grundsätzlich auch weiterhin zahlen. Die Miete wird zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt, in der Regel dritter Werktag des Monats Zahlungsabgang bei dem Mieter, zur Zahlung fällig und wenn die Miete nicht gezahlt wird, fallen auch Verzugszinsen an.

In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 5 § 2 zu berücksichtigen, denn hierin ist auch nicht festgehalten, dass der Mieter sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen könnte.

Hierzu muss zunächst der Wortlaut des Art. 5 § 2 angesehen werden, der sich zunächst nur mit dem erweiterten Kündigungsschutz von Miet- und Pachtverhältnissen befasst.

Gesetzeswortlaut Artikel 5, § 2

Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden

Erläuterung

Mieter bleiben zur monatlichen Mietzinszahlung auch weiterhin verpflichtet

Mieter müssen also grundsätzlich weiterhin fristgerecht die fälligen Mieten zahlen, selbst wenn Sie hierdurch finanziell klamm werden oder sie vielleicht gerade ob Corona gerade nicht zahlen können. Dies hat zur Folge, dass Mieter bei nicht fristgerechter Leistung in Verzug geraten und Verzugszinsen fällig werden. Je nach Miethöhe kann dies auch teuer werden.

Bis wann müssen Sie denn aber spätestens zahlen, bis zum 30.06.2022?

Nein, der Gesetzgeber hat lapidar ins Gesetz geschrieben: „Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.“ Dies bedeutet, dass die Kündigung wegen dieser Mietrückstände bis zum 30.06.2020 ausgeschlossen ist. Zwar hat das Bundeministerium für Justiz und Verbraucherschutz insoweit mitgeteilt, die Mieter hätten bis zum 30.06.2022 Zeit, die Mieten nachzuzahlen. Hier scheint meines Erachtens nach aber der Zusatz zu fehlen, um nicht wegen dieser Mieten gekündigt zu werden. Jedenfalls ist dies der konkrete Gesetzeswortlaut.

Da es sich betreffend der Mietzahlungen gerade nicht um ein Leistungsverweigerungsrecht wie in § 1 festgehalten und in § 2 ausdrücklich nicht benannt, handelt, sind die Mieten weiterhin wie üblich zur Zahlung fällig. Deshalb fallen auch ab Nichtzahlung trotz Fälligkeit zu Beginn jeden Monats Verzugszinsen an.

Der Vermieter kann die Mieten einklagen, mit der Folge, dass die Mieter dann auch noch die anfallenden Gerichtskosten zahlen müssten oder sich aus Sicherungsrechten befriedigen. Dies bedeutet, er kann sich auch aus der bestehenden Kaution befriedigen, da die Mietschulden unstreitig sind.

Wie schnell ein Vermieter in diesen Coronazeiten derzeit zu einem Urteil kommt, ist fraglich. Aber die hierfür anfallenden Kosten eines Mahn- oder Gerichtsverfahrens sollte jeder Mieter vermeiden.

Deshalb kann man anraten, bei Zahlungsschwierigkeiten unmittelbaren Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen. Unter Umständen ist dieser bereit, eine Stundungsvereinbarung betreffend dieser Mieten abzuschließen oder Ähnliches. Dies insbesondere wenn die Miete bislang immer fristgerecht und in voller Höhe gezahlt worden ist.

3.2. Was bedeutet die Vereinbarung in § 2 für Kündigungen?

Zahlungsrückstände von Mieten, d.h. Kaltmiete nebst Betriebskosten nebst sonstiger Mietbestandteile, aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020, die die Ursache in der COVID-19-Pandemie haben, berechtigen der Vermieter derzeit nicht zur Kündigung. Unter Umständen wird dies auch bis zum 30.09.2020 ausgeweitet.

Erst wenn ein Ausgleich dieser Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 nicht erfolgt, kann dem Mieter, gleich ob Wohnungsmieter, Gewerbemieter oder Pächter, auch wegen dieser Zahlungsrückstände wieder fristlos und auch hilfsweise ordentlich gekündigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Natürlich kann der Vermieter aus anderen Gründen auch weiterhin kündigen.

Gibt es Zahlungsrückstände z.B. aus Januar oder Februar 2020 oder auch aus noch früheren Zeiträumen, die zur Kündigung des Vermieters berechtigten oder anderweitige  Kündigungsgründe des Vermieters wie Eigenbedarf oder wesentliche Pflichtverletzungen des Mieters, kann der Vermieter weiterhin in zulässiger Art und Weise kündigen.

Auch wenn ein Gewerbemietvertrag ausläuft oder ein Mietverhältnis nur wirksam befristet vermietet war, findet kein Schutz der Mieter statt.

Reicht es aus, wenn der Mieter dies einfach dem Vermieter mitteilt oder was muss der Mieter tun, um sich vor einer Kündigung zu schützen?

Nein, die reine Nichtzahlung reicht nicht aus. Vielmehr muss die Nichtzahlung der Mieten von April bis Juni 2020 auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.

Dies muss der Mieter nicht nur behaupten, er muss glaubhaft machen.

Deshalb muss ein Mieter dem Vermieter nicht nur sofort mitteilen, wenn er infolge von COVID-19 momentan keine Miete zahlen kann. Er muss dies auch entsprechend nachweisbar begründen.

Glaubhaftmachung ist dem außergerichtlichen Bereich bislang fremd und dem Prozessrecht entnommen. Hierfür ist grundsätzlich erforderlich, dass der Mieter Tatsachen darlegt, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass seine Nichtleistung auf der Corona-Krise beruht.

Hierfür muss der Mieter entsprechender Nachweise vorlegen, er kann einer Versicherung an Eides Statt abgeben oder sonstiger geeigneter Mittel bedienen. In Betracht kommen hierfür z.B. die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers über Kurzarbeit und damit zusammenhängende geringere Entgeltzahlungen etc. Für Gewerbemieter oder Gewerbepächter wären dies auch behördlich angeordnete Betriebsuntersagungen. Wenn der Mieter z.B. Wohngeld beantragen könnte, stellt sich schon die Frage, ob er dann noch unter die Schutzregelung fällt.

Es ist Mietern deshalb nur anzuraten, diese Glaubhaftmachung ernst zu nehmen und insbesondere keine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben, um sich hier nicht auch noch strafbar zu machen.

Vermieter muss angeraten werden, sich diese Glaubhaftmachung der Mieter sehr genau anzusehen. Sollte der Mieter überhaupt keine Glaubhaftmachung vorlegen, sollten diese unter Erläuterung der Gründe aufgefordert werden, diese Glaubhaftmachung innerhalb kurzer Frist vorzunehmen.

Wenn keine Glaubhaftmachung erfolgt, kann auch wieder erwogen werden, ob die Nichtzahlung gerade nicht aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgte und damit wieder eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, die zu einer Abmahnung oder auch Kündigung berechtigt.

Hier wird sich dann wiederum die Frage stellen, was passiert, wenn die Glaubhaftmachung außergerichtlich durch den Mieter nicht erfolgt, der Vermieter deshalb kündigt und dann erst im Räumungsprozess die Glaubhaftmachung durch den Mieter nachgeholt wird. Dann würde die Räumungsklage wahrscheinlich abgewiesen. Es sei denn der Vermieter agiert dann im Prozess entsprechend, damit dem Mieter u.U. trotz allem die Kosten des Prozesses auferlegt werden können.

Hier rate ich ausdrücklich an, sich insbesondere als Vermieter in jedem Fall von einem Anwalt seines Vertrauens beraten zu lassen und zwar bereits dann, wenn der Mieter einfach mitteilt, ich zahle wegen Corona nicht.

4. Vermieter erhält als Verbraucher und Darlehensnehmer auch Schutz

4.1. Wer unterfällt dem Schutz

Vermieter, die nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher Kredite aufgenommen haben, sollen aber auch nicht schutzlos gestellt werden. Haben diese vor dem 15.03.2020 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, sollen Sie ebenfalls geschützt werden.

Ein Vermieter ist insoweit Verbraucher als seine Vermietungstätigkeit hinsichtlich des Umfangs nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern noch als private Vermögensverwaltung anzusehen ist.

Die Grenzziehung ist stets eine Einzelfallentscheidung. Dies wird u.a. an den Kriterien festgemacht, ob der Verwaltung und Vermietung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern. Wenn der Vermieter nur eine oder wenige Wohnung besitzt, wohl eher nicht. Wenn er zahlreiche Wohnungen vermietet, die einen organisatorischen Aufwand erfordern, er vielleicht sogar ein eigenes Büro für die Verwaltung und Vermietung unterhält, u.U. sogar Angestellte etc. beschäftigt, ist er jedenfalls kein Verbraucher.

Darlehensverträge von Unternehmern für gewerbliche Zwecke unterfallen ausdrücklich nicht dem Schutz. Ebenfalls nicht Förderdarlehen, Arbeitgeberdarlehen oder Darlehen unter € 200,00.

Wenn der Vermieter als Verbraucher jetzt z.B. aus den laufenden Mieteinnahmen sein aufgenommenes Darlehen tilgen müssten, aber aufgrund der Mietausfälle wegen Covid-19 dies nicht mehr kann, hat er u.a. Stundungsmöglichkeiten betreffend seiner Zahlungsverpflichtungen in Anspruch nehmen. Denn in Artikel 5 § 3 wurden für Verbraucherdarlehen, die zwischen dem 01. April und 30 Juni 2020 fällig werden, eine gesetzliche Stundung aufgenommen.

Des Weiteren können mit der Bank auch betreffend des bisherigen Darlehens abweichende Vereinbarungen betreffend Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen getroffen werden.

Gesetzeswortlaut:

§ 3 Regelungen zum Darlehensrecht

(1) Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.

Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.

(2) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen.

(3) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

(4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeberstellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz1 sowie aus Absatz1 Satz1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(8) Die Bundesregierung  wird  ermächtigt,  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestagesund ohne Zustimmung des Bundesrates den personellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 7 zu ändern und insbesondere Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich einzubeziehen.

4.2. Voraussetzungen der dreimonatigen Stundung:

Folgen Voraussetzungen müssen für eine dreimonatige Stundung ab Fälligkeit der Ansprüche erfüllt sein:

  •  Verbraucherdarlehensvertrag, vor dem 15. März 2020 abgeschlossen
  • Ansprüche auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden
  • Aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse bestehen Einnahmeausfälle, so dass Zahlung unzumutbar ist. Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn durch die Zahlung der angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

Die Stundung tritt dann qua Gesetz ein. Allerdings kann nur angeraten werden, sich dahingehend mit seiner Bank in Verbindung zu setzen und entsprechende Nachweise zu erbringen, um hier keine Irritationen auftreten zu lassen.

Interessant in diesem Zusammenhang ist aber auch, dass der Darlehensgeber dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten soll. Die Bank muss also eigentlich aktiv auf den Darlehensnehmer zugehen.

In dem Fall der Stundung verlängert sich der Darlehensvertrag um den Zeitraum der Stundung. Nach der dreimonatigen Stundung müssen dann die Zahlungen ganz normal fortgeführt werden und es fallen für den Stundungszeitraum auch keine Verzugszinsen an und die Bank kann ob dessen auch nicht kündigen.

5. Fazit

Jetzt sollten Sie zunächst einmal ausreichend informiert sein und müssen nicht mehr auf unklare und z.T. auch falsche Ausführungen in den Medien oder im Internet setzen.

Sie haben trotz allem noch Fragen?

Sie möchten sich als Vermieter nicht selbst mit dem Mieter auseinandersetzen, der die Mieten nicht zahlt.

Sie möchten sich als Mieter nicht mehr mit dem Vermieter auseinandersetzen, der Sie abgemahnt hat oder gar gekündigt hat.

Die Nerven haben Sie gerade nicht.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen als Rechtsanwältin mit über 20 Jahren Erfahrung im Mietrecht jederzeit auch mit rechtlichem Rat und Beistand zur Seite.

Rufen Sie mich einfach gerne unter 089/599 478 37 an und vereinbaren mit mir einen telefonischen Erstberatungstermin.

In Zeiten von Corona und mit den technischen Möglichkeiten ist dies überhaupt kein Problem mehr, ohne dass Sie das Haus verlassen müssen. Zum Schutz Ihrer Gesundheit und meiner, damit wir das Ganze unbeschadet überstehen. In diesem Sinne, bleiben Sie gesund!