– Bundesarbeitsgericht, 17.05.2011 , 9 AZR 189/10-

Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer, unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche, nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freistellt, muss bei dieser Erklärung hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang er die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. In dem durch das BAG entschiedenen Fall erklärte der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Kündigung und stellte den Arbeitnehmer zugleich unter Anrechnung seiner Urlaubstage von seiner Tätigkeit, unter Fortzahlung der Bezüge, frei. Der Arbeitnehmer legte gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage ein und gewann das Verfahren, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde.

Der Kläger machte dann Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend, mit der Begründung, der Arbeitgeber hätte ihm bei der Freistellung neben dem Urlaub aus dem Jahr 2006 allenfalls Teilurlaub von 7,5 Urlaubstage gem. § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG  gewährt, da er nur diesen Urlaubsanspruch im Zeitraum von Januar- März 2007 erworben habe. Das BAG hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Grundsätzlich legt der Arbeitnehmer gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG den Urlaub zeitlich fest. Die Freistellungerklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von seiner Tätigkeit zu entbinden ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen.

Es handelt sich bei dieser Freistellungserklärung unter Urlaubsanrechnung um eine einseitig, empfangsbedürftige Willenserklärung und diese muss für den Arbeitnehmer deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers.Wenn der Arbeitgeber den konkreten Umfang der Freistellung nich eindeutig festlegt und der Arbeitnehmer nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob der Arbeitgeber  den vollen Urlaubsanspruch für ein Jahr oder lediglich einen Teilanspruch erfüllen will, so geht dies zu Lasten des Arbeitgebers.

Rechtsanwältin Simone Weber, München  www.weber-rechtsanwaeltin.de