Corona: Leere Säle, stornierte Veranstaltungen und Messen

Die leider neue Existenzbedrohung für Unternehmen.

Die Lösung: Kurzarbeitgeld und welche weiteren Möglichkeiten sind geplant?

Stand 31.03.2020

Viele Unternehmer spüren Corona vielleicht noch nicht bei der eigenen Gesundheit und dies bleibt hoffentlich so.  Aber sie spüren es sicherlich deutlich in der wirtschaftlichen Situation ihres Unternehmens. Wichtige Messen werden abgesagt und die Auftragsbücher füllen sich deshalb nicht. Andere Großveranstaltungen werden abgesagt, sicherlich unter gesundheitliche Aspekten für die Bevölkerung richtig, aber wirtschaftlich ein Desaster. Hotelerie und Gastronomie verzeichnen weitaus weniger Besucher, Dienstleister verzeichnen mehr als deutliche Umsatzrückgänge und das bringt viele in mehr als finanzielle Bedrängnis. Lieferengpässe führen dazu, dass Leistungen nicht mehr erbracht werden können. Erhebliche Arbeitsausfälle, die die Unternehmen trotz allem irgendwie stemmen müssen.

Kurzarbeitergeld in der finanziellen Not

Viele fragen sich mittlerweile, wie lange geht das gut. Muss ich Mitarbeitern kündigen, um das Unternehmen halten zu können. Wie lange halte ich das mit allen Mitarbeitern durch, die ich zahlen muss. Wo gibt es Hilfe? Insbesondere finanzielle Hilfe?

Wenn Arbeitgeber zunächst ihre Mitarbeiter behalten möchten, d.h. keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen wollen, können sie die Hilfe des Kurzarbeitergeldes in Anspruch nehmen.  Dies insbesondere wenn es ihnen aufgrund der Ausfalls von Aufträgen nicht mehr möglich ist, Löhne zum Teil oder in Gänze zu zahlen. Allerdings müssen natürlich die Voraussetzugen des Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sein. Denn Kurzarbeitergeld ist keine Finanzspritze für Unternehmen, die unverändert weiterarbeiten können.

Kurzarbeitgeld hat den Vorteil, dass Arbeitgeber nach überstandener Krise nicht wieder umständlich nach neuen Mitarbeitern suchen müssen. Zudem zu berücksichtigen ist, dass betriebsbedingte Kündigungen des Arbeitgebers verhältnismäßig sein müssen. Dies bedeutet, die Kündigung darf immer nur das letzte Mittel sein und mildere Mittel dürfen nicht zur Verfügung stehen. Die Einführung von Kurzarbeit, ausgehend davon, dass die Coronakrise nur vorübergehen ist, stellt aber ein solches milderes Mittel dar. Dann wäre eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam. Allerdings schließt Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen auch nicht aus. Dies aber nur,  wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der zu kündigenden Mitarbeiter auf Dauer entfällt. Wenn gekündigt wird, wird kein Kurzarbeitgeld mehr gezahlt.

Neben dem Kurzarbeitergeld haben Bund und Länder mittlerweile auch noch weitere staatliche Hilfen für Unternehmer, Selbsständige und Freiberufler auf den Weg gebracht. Welche können Sie hier lesen- >  https://www.weber-rechtsanwaeltin.de/corona-finanzielle-hilfen-fuer-unternehmer-selbststaendige-und-freiberufler/.

Was ist Kurzarbeitergeld und was wurde geändert ?

Kurzarbeitergeld stellt einen Ersatz für das durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallende Arbeitsentgeld dar. Hierdurch soll der Arbeitgeber betreffend der Lohnzahlungen entlastet werden.  Die Hürden zum Erhalt des Kurzarbeitergelds wurden aufgrund der Coronakrise durch die Regierung abgesenkt, um hier ein Mehr an Hilfe leisten zu können.

Am 13. März 2020 hat der Bundestag das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserungen der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Dieses gilt rückwirkend ab dem 01.03.2020 bis zum 31.12.2020.

Es wurden erleichterte Zugangsregeln für das Kurzarbeitergeld beschlossen:

  • Das Quorum der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb wird auf zehn Prozent abgesenkt.
  • Es wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld.
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge zum Teil oder vollständig.

Diese Zugangsregeln wurden am 13. März verkündet und gelten rückwirkend ab 1. März 2020.

Zudem wurde ein § 421c in das SGB III im Rahmen des Sozialschutzpaketes eingefügt als vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit. Bei der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.“

Der genaue Wortlaut des Artikel 2 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (-> Sozialschutz-Paket ) vom 27.03.2020: „In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.“

Aber auch weiterhin gilt: Kurzarbeitgeld erhält nur wer sozialversicherungspflichtig ist! Geringfügig Beschäftigte sind versicherungsfrei, so dass für diese kein Kurzarbeitgeld beantragt werden kann.

 

1. Unter welchen Voraussetzungen gibt es für Kurzarbeitergeld

Gemäß  des Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III), kurz SGB III,  müssen für die Kurzarbeit bestimmte Voraussetzungen vorliegen. § 95 SGB III regelt, wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Im Einzelnen:

1.1.Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor, § 96 Abs.1 Nr. 4 SGB III

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn dieser auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und vorübergehend und unvermeidbar ist.

Wirtschaftliche Gründe schließt alle Arbeitsausfälle ein, die auf einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens beruhen und sich aus denen Teilnahme am Wirtschaftleben ergeben. Ein unabwendbares Ereignis ist zu bejahen, wenn dieses unter den gegebenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen vermieden werden konnte.

Vorgenannte Voraussetzungen sind erfüllt wenn z.B.  Lieferungen aufgrund der Pandemie ausbleiben oder die Produktion eingeschränkt werden muss oder ein erheblicher Rückgang von Aufträgen aufgrund Corona vorhanden ist oder wenn Betriebe aufgrund dernunmehr angeordneten Schutzmaßnahmen schließen müssen.

Ein nur überwiegend saisonal bedingter, betriebs- oder branchenüblicher Arbeitsausfall ist vermeidbar und somit besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Allerdings müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor alles versucht haben, um Kurzarbeit zu vermeiden. Negative Arbeitszeitsalden müssen zwar nicht mehr aufgebaut werden. Aber zur Vermeidung der Kurzarbeit müssen etwaige Überstunden trotz allem zuvor abgebaut worden sein. Des Weiteren muss auch die Gewährung von Urlaub zuvor geprüft werden. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn Urlaub des Arbeitnehmer bereits genehmigt worden ist und insoweit verbraucht ist.

Der Arbeitsausfall muss vorübergehender Natur sein. Dies bedeutet, es ist damit zu rechnen, das in Zukunft mit Wegfall der Gründe die üblichen Arbeitszeiten wieder eingeführt werden.

1.2. Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt:

Die Gewährung ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin, Arbeiter/-in oder Angestellte/r, beschäftigt ist.

Es werden im Übrigen alle  Arbeitnehmer berücksichtigt, die an mindestens einem Tag in dem Monat mit Kurzarbeit im Betrieb arbeiten. Dazu zählen auch Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Mitzuzählen sind auch geringfügig Beschäftigte, erkrankte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer im Urlaub, Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes. Nicht mitzuzählen hingegen sind  Auszubildende oder Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht.

1.3. Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt:

Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin

-nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung entweder fortsetzt oder aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung seines Berufsaus­bildungsverhältnisses aufnimmt,

– das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Auf­hebungsvertrag aufgelöst ist und nicht vom KuG-Be­zug ausgeschlossen ist.

Dass heißt eine bereits erteilte Kündigung schließt Kurzarbeitgeld aus.

1.4. Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt sein.

Es ist zwingend eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit nötig. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind durch die Antragsteller ausführlich darzulegen und glaubhaft zu machen.  Allerdings ist davon auszugehen, dass hier angesichts Corona eher großzügig betreffend der Glaubhaftmachung agiert wird.

Über die Anträge entscheidet die Bundesagentur für Arbeit. Sie erläßt einen Anerkennungsbescheid.

Kurzarbeitergeld wird bei Anerkennung frühestens von dem Kalendermonat an gewährt, in dem die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist, § 99 Abs. 2 S.1 SGB III. Wollen Sie also für März 2020 noch Kurzarbeitgeld beantragen, sollten Sie keine Zeit verstreichen lassen.

Wenn der Antrag anerkannt worden ist, können Sie gegenüber der Agentur für Arbeit monatlich die Erstattung des KurzarbZudem muss der Antrag spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden, mit dem Ablauf des Monats für den das Kurzarbeitergeeitergelds beantragen.

Hierzu müssen Sie einen Leistungsantrag stellen und eine Abrechnungsliste beifügen, d.h. eine Aufstellung der betroffenen Arbeitnehmer mit Arbeitszeiten und der Höhe des Einkommens.

Zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld muss der Vordruck Kug 108 (KuG-Abrechnungsliste) vorgelegt werden. Diesen findet man hier -> https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf)

Zudem muss der Antrag spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden, mit dem Ablauf des Monats für den das Kurzarbeitergeld beantragt worden ist. Ansonsten erhalten Sie keine Zahlungen.

Da die Bunderegierung über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann – wenn Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert werden, sollten Sie also nicht zögern. Mehr Infos dazu hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

2. Höhe des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitgeld berechnet sich nach dem ausgefallenen Nettoentgelt. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.

Wird von Arbeitnehmern während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufgenommen, wird allerdings das aus dieser Nebentätigkeit erzielte Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Schließlich verdient der Arbeitnehmer in Gänze dann mehr.

Wenn der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient und liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Istentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt.

Das Kurzarbeitgeld wird auch weiterhin vom dem Arbeitgeber berechnet und an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Er erhält dann diese Zahlung nach Leistungsantrag  von der örtlichen Agentur für Arbeit erstattet.

3. Es ist das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich

Kurzarbeitergeld darf nicht einfach angeordnet werden. Vielmehr muss der Arbeitgeber zuvor seine Arbeitnehmer in das dann hoffentlich sinkende Boot holen. Er braucht deren Einverständnis.

Zunächst muss der Unternehmer feststellen, welche Regelungen mit den Arbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld eventuell bereits bestehen:

– Befinden sich sogenannte Kurzarbeitsklauseln im Arbeits- bzw. Tarifvertrag, sind diese verpflichtend. Oft ist in diesen Klausel auch geregelt, innerhalb welcher Zeit Kurzarbeitgeld z.B. angekündigt werden muss. Zudem müssen die Arbeitnehmer zu den geänderten Zeiten und über mögliche Lohnzuschüsse aufgeklärt werden.

– Ist ein Betriebsrat vorhanden hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Denn es geht um eine Verkürzung der Arbeitszeiten.

Viele Arbeitnehmer werden wahrscheinlich auch eher Kurzarbeit zustimmen in Anbetracht der ansonsten wohl auszusprechenden betriebsbedingten Kündigungen.

Sollte keine einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen, was gerade in kleineren Betrieben wahrscheinlich der Fall ist, muss man die Einverständniserklärung eines jeden Arbeitnehmers zur Einführung des Kurzarbeitergeldes einholen.

Zur Vereinfachung bietet sich aber eine sogenannte Einheitsregelung an.

3.1. Was ist eine betriebliche Einheitsregelung

Eine betriebliche Einheitsregelung zur Kurzarbeit wird mit allen Mitarbeitern getroffen. Diese unterzeichnen alle ein gleichlautendes Schreiben.

Wie kann eine solche Einheitsregelung aussehen?

– Die Mitarbeiter werden hierin schriftlich über die aktuelle vorhandenen und zu erwartenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für das Unternehmen aufgrund des Coronavirus aufgeklärt.

– Es wird erläutert wie der Unternehmer dieser Beeinträchtigung/Gefahr entgegen treten will: indem er verkürzte Arbeitszeiten einführt.

– Dies einzuführende Kurzarbeit kann er zeitlich begrenzen, aber auch auf zunächst unbestimmte Zeit ab einem konkreten Datum, z.B. dem 01.04.2020 bis Ende Juni 2020 einführen.

– Dann teilt er den geplanten Umfang mit, allerdings auch, dass die Kurzarbeit bis zu null gehen kann, wenn die Ausführung von Arbeiten im Unternehmen überhaupt nicht mehr möglich sein sollten.

– Und dieses Schreiben lässt er von allen Mitarbeitern unter deren Namensnennung mit Datum unterzeichnen.

4. Achtung!

Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet,  vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben und (Rest)Urlaubsansprüche abzubauen. 

Weitere umfassende Informationen findet man auch bei der Agentur für Arbeit hier:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Zudem sind von der Agentur für Arbeit in dieser nachstehenden Mitteilung auch viele immer wieder auftauchende Fragen beantwortet worden: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Bevor man also betriebsbedingte Kündigungen ausspricht:

– Abbau von Überstunden

– Abbau von Resturlaubsansprüchen

– Beantragung von Kurzarbeitergeld

Und wenn all dies nicht zur einer zumindest vorübergehenden Lösung führt, verbleibt den Arbeitgebern nur die Möglichkeit der betriebsbedingten Änderungs- oder gar einer Beendigungskündigung. Unternehmertum bedeutet leider in solchen Zeiten dann eine erweiterte Verantwortung für alle Arbeitnehmer.

Und in diesen Zeiten gilt wie immer: Bleiben Sie gesund und behalten trotz allem Ihre hoffentlich gute Laune.