Coronakrise:

Finanzielle Hilfen für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler, Stand 21.03.2020

 

Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler sehen im Angesicht des Coronavirus mittlerweile auch ihre Existenzgrundlage bedroht. Große Aufträge bleiben aus. Quarantänemaßnahmen breiten sich aus. Schulen und Kitas sind geschlossen. Betriebe müssen geschlossen werden. Praktisch jeder hat Probleme in der allgemein nicht guten wirtschaftlichen Lage. Zusätzlich bangen Mitarbeiter vor den Entscheidungen ihrer Arbeitgeber. Bevor Sie jetzt aber resignieren, müssen Sie sich informieren und agieren. Welche Hilfemöglichkeiten es auch für Sie gibt, darüber kläre ich Sie jetzt auf.  Nutzen Sie diese Hilfen. Denn nur wer nicht kämpft, hat schon verloren. Und das will keiner von Ihnen.

Lesen Sie:

– Welche wirtschaftlich einschneidenden Beeinträchtigungen gibt es von Staats- , Länderseite

Schutzschild: Kurzarbeit, Erleichterte Kredite, Steuererleichterungen                    

Hilfen in der Coronanot für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Soforthilfe

Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Aufstockende Leistungen nach Hartz IV

Sonderhilfen Bund für Soloselbstständige und Kleinunternehmer

Ich werde diesen Artikel immer wieder aktualisieren und neuere Entwicklungen aufnehmen. Es lohnt sich also immer mal wieder einen Blick darauf zu werfen.

Zunächst ist es wichtig zu wissen, welche Unternehmen und Betriebe momentan konkret und unmittelbar von den Einschränkungen betroffen sind und was die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in Bayern bedeuten.

 

1. Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen

Anlässlich der weiteren Einschränkungen, die auch in Bayern zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen am 16.03.2020  erlassen worden sind, muss jeder jetzt wissen welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen. In Bayern treffen diese Einschränkungen viele Betriebe.

Ab dem 20.03.2020 bleiben Gastronomiebetriebe zusätzlich ob der Allgemeinverfügung in Bayern betreffend Ausgangsbeschränkungen geschlossen. Es sei denn, sie verkaufen oder liefern mitnahmefähige Speisen.  Im Einzelhandel dürfen nur Geschäfte, die den Bedarf des täglichen Lebens decken sollen, öffnen. Dies betrifft z.B. Lebensmittel und Getränkehandel, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Reinigungen, Online-Handel. Hotels dürfen nur noch Gäste beherben, die geschäftlich unterwegs sind und nicht zu touristischen Zwecken.

Die Ladenöffnungszeiten sind erweitert worden: An Werktagen darf von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet werden.

Der genaue Wortlaut der geltenden Allgemeinverfügung in Bayern:

1.

Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

2.

Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser.

3.

Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen ist zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden.

4.

Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt.

Nach den bundeseinheitlichen Leitlinien vom 16.03.2020 unterfallen aber reine Dienstleister, ebenso wie Handwerksbetriebe, nicht dieser Schließung. Die Schließungen betreffen also z.B. nicht Rechtsanwälte, Steuerberater.

Hier findet man die aktuelle Positivliste von Betrieben in Bayern, die geöffnet haben dürfen:  https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/2020_03_19_positivliste_av_betriebsuntersagungen_geschaefte.pdf

Freizeiteinrichtungen müssen seit dem 17.03.2020  geschlossen sein.

Zwar können die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden auf Antrag der Inhaber Ausnahmegenehmigungen von Schließungen erlassen. Dies aber nur für den Fall, wenn z.B. die Verkaufsstelle als unbedingt notwendiges Geschäft für die Versorgung der Bevölkerung anzusehen ist und keine Gründe des Infektionsschutzes dagegen sprechen. Dies dürfte allerdings schwierig werden.

Jeder sollte sich an diese Verfügung auch halten.  Im Fall einer Zuwiderhandlung können Bußgelder und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gemäß des Infektionsschutzgesetzes verhängt werden.

Seit dem 20.03.2020: Vorläufige Ausgangsbeschränkungen in Bayern

Am 20.03.2020 hat die Bayerische Staatsregierung für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis zunächst dem 03.04.2020  Ausgangsbeschränkung verhängt. Den genauen Wortlaut lesen Sie hier -> https://www.bayern.de/service/informationen-zum-coronavirus/vorlaeufige-ausgangsbeschraenkung-anlaesslich-der-corona-pandemie/

Seit dem 21.03.2020 sind  Gastronomiebetriebe jeder Art werden verboten. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. Untersagt ist der Besuch in Krankenhäusern, Altenheimen und Seniorenresidenzen.

Nur noch aus triftigen Gründen ist das Verlassen der eigenen Wohnung erlaubt. Hierzu gehört insbesondere die Ausübung betrieblicher Arbeiten,  die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen (Ärzte), Einkaufen zur Deckung des täglichen Bedarfs mit Lebensmitteln, Getränken, Tierbedarf, zum Versand von Briefen und Paketen. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäusern etc. 

Diese Entscheidung ist aus Gründen der Eindämmung der Vorsorge sicherlich richtig. Bedeutet aber weitere erhebliche Einschränkungen für Unternehmen und Betriebe.

2. Finanzielle Hilfemöglichkeiten

Bund und die jeweiligen Länder stellen den Unternehmen diverse Hilfeleistungen zur Verfügung. Das Schlagwort dafür lautet:

2.1. Schutzschild

Der Bundesminister der Finanzen sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Energie haben sich auf ein Maßnahmenbündel verständigt, das Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen will. Ein sogenanntes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Dessen Ziel  soll es sein, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit diese einigermaßen durch die Krise kommen.

Den genauen Wortlaut finden Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14

Das Schutzschild umfasst:

– flexibleres Kurzarbeitergeld,

– bestehende Programme für Liquiditätshilfen der KFW Bank und der Länderbanken sollen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht werden und

– steuerliche Maßnahmen.

2.1.1. Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld, dient dem Zweck den Abbau von Arbeitsplätzen zu verhindern. Bislang wurde der Antrag auf Kurzarbeitergeld nur postitiv verbeschieden, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten keine Arbeit mehr hatte. Nunmehr ist es ausreichend wenn 10% der Beschäftigten betroffen sind, um den Zuschuss zu beantragen.

Wichtig ist, dass es sich hierbei nur um eine vorrübergehende und nicht vermeidbare Maßnahme handelt. Somit müssen als alle anderen Möglichkeiten wie Urlaubsgewährung für Resturlaub aus dem Jahr 2019, Urlaubsgewährung für das Jahr 2020 soweit dieser noch nicht genehmigt ist und auch Überstundenabbau etc. bereits durchgeführt worden sein. Zwar wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes verzichtet. Dies gilt wohl aber nicht für den Abbau von vorhandenen Überstunden.  Mehr lesen Sie hier -> Kurzarbeitergeld, was Sie rechtlich wissen müssen.

2.1.2. Krediterleichterungen

Bei Liquiditätsproblemen sollen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe  die erweiterte Möglichkeit des vereinfachten Zugangs zu günstigen Krediten erhalten.

KFW- Kredite

Für kleine und mittlere sowie für große Unternehmen gibt es  ein neues KfW-Sonderprogramm mit erhöhter Risikotoleranz. Dieses soll von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die durch die Corona-Krise in größere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat ihre bestehenden Programme für Liquiditätshilfen u.a. ausgeweitet. Dazu gehören:  KfW-Unternehmerkredit für Bestandsunternehmen, ERP-Gründerkredit-Universell für junge Unternehmen, KfW-Kredit für Wachstum für größere Unternehmen. Bürgschaftsprogramme sollen erleichtert werden. Es soll KfW-Sonderprogramme geben für die mind. 460 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden sollen. Auch Hermesbürgschaften durch den Bund sollen erfolgen.

KFW Unternehmerkredit:  Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre auf dem Markt sind

Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen, übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Für größere Unternehmen (mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als 50 Millionen Umsatz oder mehr als 43 Millionen Bilanzsumme) bis zu 80%, für kleinere und mittlere Unternehmen (bis zu 250 Mitarbeiter, bis zu 50 Millionen Umsatz) bis zu 90% der Risikoübernahme. Damit wird die Chance gesteigert, einen Kredit zu erhalten.

Es kann bis zu 1 Million Euro beantragt werden, begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten oder bei kleineren Unternehmen den aktuellen Finanzbedarf für die nächsten 18 Monate/bei größeren Unternehmen der nächsten 12 Monate oder 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.

ERP-Gründerkredit – Universell: Für Unternehmen, die mindestens 3 Jahre am Markt agieren

Diese Unternehmen können einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Hier gilt für größere Unternehmen Risikoübernahme bis zu 80%, mittlere und kleinere Unternehmen bis zu 90%. Das oben genannte zu den Bedingungen gilt entsprechend.

Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung- für Investitionen und Betriebsmittel

Die KfW trägt wenn zwei Banken den Kredit gewähren sollen bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate. Als Alternative können die Banken auch von der KfW refinanziert werden.

Diese Kredite müssen bei den Hausbanken beantragt werden. Der Antragsprozess soll vereinfacht und beschleunigt werden. Für die Gewährung von Haftungsfreistellungen wird die Risikobewertung der Hausbank übernommen. Da die KfW als auch die Landesfinanzanstalten die Haftungsfreistellung auf 80 % für bestehende Programme erhöht hat, sollten Sie als Unternehmen die Kredite auch zu den Sonder-Konditionen der Coronakrise.

Informationen zu den Programmen finden Sie auch auf der Webseite der KfW. Die Hotline-Telefonnummer der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 – 539 9001.
Hier gibt es auch eine weitere Übersicht: Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.
U.U. kann man auch in seinem jeweiligen Bundesland Betriebsmittelkredite als kurzfristige Liquiditätshilfe erhalten. In Bayern z.B. durch die LFA Förderbank Bayern.

Förderung durch die LfA Förderbank Bayern

Die LfA Förderbank Bayern bietet ebenfalls Hilfen an, die über die Hausbanken zu beantragen sind.

Universalkredit- Unternehmen mit Jahresumsatz bis 500 Millionen Euro

Für Investitionen, für Betriebsmittel/Waren und für die Umschuldung von Verbindlichkeiten bei kurzfristigen Verbindlichkeiten können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis 500 Millionen Euro finanziert werden. Erhältlich sind Darlehen von 25.000 Euro bis 10 Mio. Euro. Bei kleinen oder mittleren Unternehmen, bei denen Darlehen bis zu 2 Mio. Euro nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 60%ige Haftungsfreistellung möglich.

Akutkredit

Hierbei gibt es Finanzierungshilfen für gewerbliche Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Millionen Euro mit bis zu 2 Millionen Darlehenshöchstbetrag. Unter der Voraussetzungen, dass sich dies in  Liquiditäts- und Rentabilitätsschwierigkeiten befinden, aber ein tragfähiges Gesamtkonsolidierungskonzept vorliegt. Gefördert werden  Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit, Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten (Kontokorrentkredite, Lieferantenverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten), Investitionen zur Anpassung an geänderte Umfeldbedingungen.

Ausfallbürgschaften

Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften bis zu 5 Millionen Euro für Kredite an mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler für  Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten.

Information hierzu können bei der LfA-Förderberatung, Tel.: 089 /2124 1000 erfragt werden oder per E-Mail an info@lfa.de.

Bei allen Krediten muss aber natürlich immer im Auge behalten werden. Sie müsse wieder zurückgezahlt werden. Hier wird interessant sein, welche Tilgungsbestimmungen und Rückzahlungsmodalitäten der Banken hierbei angeboten werden.

Bestehende Kredite

Sollten Sie bereits Kredite aufgenommen haben, geltend die bestehenden Tilgungs- und Zinsbedingungen weiter. Diese müssen Sie grundsätzlich bedienen. Sie sollten bei Liquiditätsproblemen jetzt unmittelbar ein Gespräch mit Ihrer Bank suchen. Vielleicht erreichen Sie eine teilweise Aussetzung der Tilgung oder Stundung. Hierzu sollten Sie allerdings in jedem Fall eine aktuelle Berechnung Ihrer Unternehmenszahlen der Vergangenheit, der geplanten Entwicklung ohne Corona und der jetzt voraussichtlichen Entwicklung mit Corona und der bestehenden Verbindlichkeiten in der Hand haben.

2.1.3. Steuererleichterungen

In Aussicht gestellt sind steuerliche Erleichterungen wie folgt:

1.
Zinsfreie Stundung von fälligen Steuern und ein damit zusammenhängendes erleichtertes Verfahren für durch Corona betroffene Unternehmen. Finanzämter sollen hier in Teilen oder in Gänze auf die Zinsen von 0,5% pro Monat verzichten.
Steuerstundungen durch die Finanzbehörden können gewährt werden, wenn die Einziehung für Sie als Steuerschuldner eine erhebliche Härte darstellen würde. Durch die Stundung werden die Zahlungsverpflichtungen nach hinten verschoben, so dass Sie jetzt mehr Liquidität haben.
Stundungen können gewährt werden für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Für die Umsatzsteuer kann dies aus meiner Sicht allerdings nur die Soll-Versteuerung betreffen und nicht die Ist-Versteuerung. Denn bei der Ist-Versteuerung der Einnahmen- Überschussrechner ist die Umsatzssteuer mit Zahlung geflossen und vereinnahmt. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden. Hierfür können Sie nur einen Vollstreckungsaufschub beantragen.

2.

Leichtere Anpassung der Steuervorauszahlungen
Überlegen Sie, ob Ihre Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen herabgesetzt werden können und stellen Sie die entsprechende Anträge rechtzeitig vor dem Stichtag der Zahlung, dem 10. Juni 2020.
Sie müssen hier nachweisbar darlegen können, dass aufgrund bereits eingetretener und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020  gemindert ist bzw. ein Verlust zu erwarten ist. Achtung! Sie müssen mit dem Antrag zugleich auch den Antrag stellen, dass die Steuervorauszahlung insoweit zinslos gestundet werden, zumindest betreffend des Differenzbetrags. Denn der Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlung führt nicht automatisch dazu, dass Sie nicht zahlen müssen.
Ob dies auch für Gewerbesteuervorauszahlungen gelten wird, bleibt abzuwarten. Es wird davon ausgegangen, dass hier kurzfristig ebenfalls entsprechende Verlautbarungen erfolgen.
Haben Sie bereits einen Bescheid des Finanzamts über den Gewerbesteuermessbetrag  erhalten, sollten Sie einfach einen Antrag bei dem Finanzamt zur Herabsetzung stellen, dies mit ausreichender Vorlaufzeit vor dem 15. Mai 2020. Wird dieser genehmigt, wird der Bescheid auch der zuständigen Gemeinde zugestellt. Dies Gemeinde muss dann anpassen.
Interessant ist auch, dass Bayern die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückzahlen will. Haben Sie eine Dauerfristverlängerung von einem Monat für die Umsatzsteuervorauszahlung beantragt und die hierfür notwendige Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2019 geleistet, können Sie diese beantragen zurückzuerhalten.
3.
Vollstreckungsmaßnahmen, z.B. Kontopfändungen und Zinsen, sollen bis zum 31. Dezember ausgesetzt werden.
Dies alles aber natürlich nur, wenn Sie als Steuerschuldner durch die Epidemien nachweislich betroffen sind. Alles andere könnte für Sie erhebliche Schwierigkeiten nach sich ziehen. Hier seien nur die Stichworte Steuerverkürzung, -hinterziehung etc. genannt.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits ein Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ zum Download bereitgestellt. Hiermit können Sie einen Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages einreichen.

Ein offizielles Schreiben der Stadt München kann z.B. hier eingesehen werden: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Arbeit-und-Wirtschaft/News/info-unternehmen-covid-19.html

3. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Sie sollten auch darüber nachdenken, ob Sie sich Sozialversicherungsbeiträge entsprechend § 76 Abs. 2 Nr.1, 1 SGB IV stunden lassen. Dies ist möglich wenn sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und die dauerhaft Durchsetzung des Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Anzunehmen ist eine erhebliche Härte, wenn Sie sich z.B. aufgrund der momentanen Wirtschaftslage ob des Virus in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden. Zudem wenn bei  sofortiger Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben dies der Fall wäre oder Sie hierdurch in Schwierigkeiten geraten würden. Allerdings muss sichergestellt sein, dass Sie sich nur vorübergehend in dieser Krise befinden und nicht kurz vor der Insolvenz stehen. Diesen Antrag müssten Sie bei der jeweiligen Krankenkasse stellen.

4. Aussetzung Insolvenzantragspflicht geplant

Dies scheint in Planung zu sein, wie man hier nachlesen kann: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

 

5. Maßnahmen der bayerischen Landesregierung vom 16.03.2020

 

Es wird ein zusätzlicher Bürgschaftsrahmen in Höhe von €  500 Millionen der LfA zur Verfügung gestellt und die Ausfallbürgschaften sollen erhöht werden.Im Rahmen von Bayernfonds kann der Freistaat mittels Beteiligung an Betrieben diese am Leben erhalten. Mehr lesen können Sie hier- > https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Zudem wird in Bayern für notleidende Betriebe jetzt auch eine unbürokratische Nothilfe gewährt, die sogenannte Soforthilfe. Diese soll auch in anderen Bundesländern eingeführt werden.

Antrag auf Soforthilfe

Für gewerbliche Unternehmer und Angehörige der freien Berufe gewährt Bayern finanzielle Soforthilfen für diejenigen, die durch den Virus massive Liquiditätsengpässe haben. Alles wichtige lesen Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Diese Hilfe können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des -> § 2 des Gewerbesteuergesetzes beantragen. Ebenfalls Soloselbständige, Gastronomen und Unternehmen, die Minijobber anstellen sowie wirtschaftlich tätige Angehörige Freier Berufe mit bis zu 250 Arbeitnehmern.

Hierfür ist eine Antragsstellung nötig und es muss durch Sie eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe eidesstattlich versichert werden. Es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss, der nur für Liquiditätsprobleme nach dem 11.03.2020 gewährt wird und zwar in Höhe von

  • 5.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen
  • 7.500 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen
  • 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 250 Beschäftigten..

Hierfür habe ich bei der IHK den entsprechenden Antrag gefunden->  Antragsformulare.

Der Antrag muss bis zum 31.12. 2020 gestellt werden und zwar bei der zuständige Regierung. In Oberbayern also bei der Regierung von Oberbayern.

Weitere Hilfen sind geplant. Sobald diese konkretisiert sind, werde ich berichten.

 

6. Hilfe für Selbstständige und Freiberufler

6.1.  Allgemeine Leistungen Schutzschild etc.

Wichtig für betroffene Freiberufler und Selbstständige ist zunächst mögliche Steuererleichterungen zu suchen. Hierzu zählt selbstverständlich die Überprüfung, ob eine Herabsetzung oder Auslassung der Einkommenssteuervorauszahlungen für Sie möglich ist oder eine Erstattung von Sondervorauszahlungen. Diese müssen Sie mit den entsprechenden Nachweisen Ihrer momentanen Einkünfte in Relation zu den vorherigen Einkünften beantragen.

Auch Selbstständige und Freiberufler können Kurzarbeitergeld für ihre Angestellten beantragen.

Zu Krediterleichterungen gilt das oben Gesagte. Ebenso wie für Gespräche bei bestehenden Krediten oder der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Nehmen Sie die Soforthilfe in Bayern wahr.

6.2.  Entschädigung mach dem IfSG

Zudem werden auch Freiberufler und Selbstständige, die von einer behördlich angeordneten Quarantäne betroffen sind, für Ihre Arbeitsausfälle durch das Coronavirus  entschädigt.

Dies wenn Sie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem behördlichen Tätigkeitsverbot unterliegen, d.h. Sie können Ihre Leistung  nicht mehr vor Ort bei dem Kunden erbringen und auch nicht im Homeoffice, da Sie sich z.B. aufgrund behördlicher Anordnung bereits in häuslicher Quarantäne oder gar in einem Krankenhaus befinden. Dann wird Ihr Verdienstausfall durch eine Entschädigung nach § 56 IfSG ausgeglichen.

Für die ersten sechs Wochen erhalten Sie den Verdienstausfall. Dieser errechnet sich aus einem Zwölftel des Arbeitseinkommens der entschädigungspflichtigen Tätigkeit. Ab Beginn der siebenten Woche wird die Entschädigung  in Höhe des Krankengeldes gezahlt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Auch eine Erstattung der Aufwendungen für soziale Sicherung bei privat Krankenversicherten (§ 56 und 58 IfSG) besteht.

Vergessen Sie also bitte keinesfalls Ihrem Antrag eine Finanzamt. Bescheinigung über die Höhe Ihrer nachgewiesenen letzten Einkünfte beizufügen.

Zudem können  während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Dies betrifft etwaige Betriebskostenausgaben in angemessenem Umfang, wie z.B: nicht gedeckte Mietzinszahlungen.

Diesen Antrag auf Entschädigung müssen Sie aber zwingend  innerhalb einer Frist von drei Monaten nachdem sie die untersagte Tätigkeit aufgrund des Virus eingestellt haben bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt stellen.

Der Wortlaut des § 56 IfSG :

„(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei denin Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

6.3. Soforthilfen für Kleinstselbständige und Soloselbstständige

Dieses Hilfsprogramm, wie es dann auch immer konkret aussehen wird, könnte bereits nächste Woche beschlossen werden. Nach dem Entwurf des Wirtschaftsministeriums sollen kleine Unternehmen – also auch Solo-Selbstständige – nicht rückzahlbare Liquiditätshilfen erhalten, wenn sie durch die Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Diese Mittel sollen die laufenden Betriebskosten – insbesondere Miet- und Pachtkosten – decken. Dem Entwurf zufolge soll es für Kleinunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe eine Einmalzahlung von 9.000 Euro für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten geben – bis zu 15.000 Euro, wenn die Firma bis zu zehn Beschäftigten hat.

Hierfür sollen vermeintlich fünfzig Milliarden Euro eingesetzt werden.  Sowohl als direkte Zuschüsse als auch als Darlehen. Wenn rasch und ohne umfassende Prüfung Zuschüsse gezahlt werden, würden dies aber wahrscheinlich später entsprechend überprüft werden und dann u.U. in Darlehen umgewandelt werden.  Zur Finanzierung will Bundesfinanzminister Olaf Scholz einen Fonds als Sondervermögen des Bundes bilden, der selbstständig Kredite aufnehmen kann. Wie dies alles konkret aussehen wird, bleibt abzuwarten.

 

6.4. Aufstockende Leistungen mit Hartz 4

Wer mit dem Rücken als Selbstständiger wirklich zur Wand steht, der sollte auch überlegen, ob er aufstockende Leistungen bei dem für ihn zuständigen Jobcenter beantragt. Anspruch hierauf haben alle Selbstständigen, die ihre Grundsicherung nicht mehr aus eigener Kraft schaffen.

Dies sollte man jetzt auch schnellstmöglich tun, denn Leistungen werden frühestens ab dem Tag, an sich dort gemeldet hat, bewilligt. Zudem muss man zahlreiche Formulare ausfüllen und Nachweise vorlegen. Gewinn- und Verlustrechnung der letzten 6 Monate, Kontoauszüge der letzten drei Monate, letzter Steuerbescheid, vorhandene Sparbücher oder Vermögen, Mietverträge, Versicherungspolicen etc.  Zudem muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass man sich um eine Ende der Situation bemüht. Also wie man Kunden wirbt, ob man sich um eine Anstellung bemüht.

Aber was soll es, besser Hosen runterlassen und etwas bekommen, als die laufenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Aber was soll es, besser Hosen runterlassen und etwas bekommen, als die laufenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Bei positiver Verbescheidung erhält man zumindest erst mal für sechs Monate Leistungen.

Praxistipp

Agieren Sie. Jetzt!
1.
Rechnen Sie jetzt erst mal ganz ruhig durch, welche Rücklagen Sie haben, welche faktischen Ausgaben monatlich bestehen und wie lange Sie ohne wesentliche Aufträge wirklich durchhalten können. Rechnen Sie nach, wieviel Geld Sie wirklich faktisch monatlich benötigen und sprechen Sie in einer absoluten Notlage mit den Personen, denen Sie z.B. noch Geld schulden. Das was Sie jetzt nicht wirklich auch noch brauchen ist ein Mahnverfahren oder gar Gerichtsverfahren gegen Sie. Vermeiden Sie dies und dadurch entstehende weitere unnötige Kosten. Vielleicht sind Ratenzahlungen möglich.Aber dafür müssen Sie Kontakt aufnehmen und ja, ein wenig die Hosen runterlassen. Allerdings gehe ich davon aus, dass hierfür viele Verständnis entwickeln könnten.
2.
Haben Sie Verpflichtungen bei der Bank, rufen Sie Ihren Bankberater an und besprechend die Möglichkeiten, z.B. von einer kurzfristigen Aussetzung Ihrer Ratenverbindlichkeiten. Falls Sie einen Kredit benötigen, eruieren Sie welche Förderung es jetzt für Sie gibt.
3.
Sprechen Sie mit Ihren Steuerberatern welche steuerlichen Möglichkeiten bestehen und nehmen Sie z.B. die Möglichkeit wahr, Ihre Vorauszahlungen herabsetzen zu lassen oder auch Sozialversicherungsbeiträge stunden zu lassen.
4.
Beantragen Sie Kurzarbeitergeld wenn nötig und möglich.
5.
Beantragen Sie im Notfall Soforthilfe.
Erwägen sie aufstockende Leistungen.
6.
Versuchen Sie immer mit Ihren Geschäftspartnern gemeinsame Lösungen zu finden. Rufen Sie diese an und bitten um zeitnahe Zahlung offener Rechnungen oder auch die Möglichkeit für zu erbringende Leistungen eine Vorschussrechnung zu stellen. Nur demjenigen der offen kommuniziert, kann geholfen werden.
7.
Das Interesse an Aufträgen ist in der Regel nicht generell entfallen. Viele vergeben nur momentan keine Aufträge mehr oder versuchen, Aufträge zu verschieben, weil Sie selbst finanzielle Angst haben. Vielleicht findet sich dort auch eine Lösung.
8.
Versinken Sie nicht in Schockstarre. Versuchen Sie weiterhin neue Aufträge zu erhalten. Nicht allen Unternehmen geht es schlecht. Seien Sie kreativ, finden sie Nischen und neue Absatzmärkte. Ein findiger Restaurantbetreiber in München bietet jetzt Lieferdienste seines Essens auch Abends an und seine Idee findet Anklang.  Denn der Onlinehandel ist nicht eingeschränkt und die Post funktioniert auch weiterhin. Überlegen Sie bitte welche Möglichkeiten es auch für Sie gibt, Online Leistungen anzubieten. Je länger man angstbefreit darüber nachdenkt, desto länger kann eine solche eigene Liste werden.
9.
Kommen Sie einigermaßen unbeschadet durch die Krise! Wir haben doch gemeinsam schon ganz andere Sachen gestemmt, oder?