Coronakrise:
Finanzielle Hilfen für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler, Stand 21.03.2020
Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler sehen im Angesicht des Coronavirus mittlerweile auch ihre Existenzgrundlage bedroht. Große Aufträge bleiben aus. Quarantänemaßnahmen breiten sich aus. Schulen und Kitas sind geschlossen. Betriebe müssen geschlossen werden. Praktisch jeder hat Probleme in der allgemein nicht guten wirtschaftlichen Lage. Zusätzlich bangen Mitarbeiter vor den Entscheidungen ihrer Arbeitgeber. Bevor Sie jetzt aber resignieren, müssen Sie sich informieren und agieren. Welche Hilfemöglichkeiten es auch für Sie gibt, darüber kläre ich Sie jetzt auf. Nutzen Sie diese Hilfen. Denn nur wer nicht kämpft, hat schon verloren. Und das will keiner von Ihnen.
Lesen Sie:
– Welche wirtschaftlich einschneidenden Beeinträchtigungen gibt es von Staats- , Länderseite
– Schutzschild: Kurzarbeit, Erleichterte Kredite, Steuererleichterungen
– Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
–Soforthilfe
– Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
– Aufstockende Leistungen nach Hartz IV
– Sonderhilfen Bund für Soloselbstständige und Kleinunternehmer
Ich werde diesen Artikel immer wieder aktualisieren und neuere Entwicklungen aufnehmen. Es lohnt sich also immer mal wieder einen Blick darauf zu werfen.
Zunächst ist es wichtig zu wissen, welche Unternehmen und Betriebe momentan konkret und unmittelbar von den Einschränkungen betroffen sind und was die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in Bayern bedeuten.
1. Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen
Anlässlich der weiteren Einschränkungen, die auch in Bayern zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen am 16.03.2020 erlassen worden sind, muss jeder jetzt wissen welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen. In Bayern treffen diese Einschränkungen viele Betriebe.
Ab dem 20.03.2020 bleiben Gastronomiebetriebe zusätzlich ob der Allgemeinverfügung in Bayern betreffend Ausgangsbeschränkungen geschlossen. Es sei denn, sie verkaufen oder liefern mitnahmefähige Speisen. Im Einzelhandel dürfen nur Geschäfte, die den Bedarf des täglichen Lebens decken sollen, öffnen. Dies betrifft z.B. Lebensmittel und Getränkehandel, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Reinigungen, Online-Handel. Hotels dürfen nur noch Gäste beherben, die geschäftlich unterwegs sind und nicht zu touristischen Zwecken.
Die Ladenöffnungszeiten sind erweitert worden: An Werktagen darf von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet werden.
Der genaue Wortlaut der geltenden Allgemeinverfügung in Bayern:
1.
Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
2.
Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser.
3.
Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen ist zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden.
4.
Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt.
Nach den bundeseinheitlichen Leitlinien vom 16.03.2020 unterfallen aber reine Dienstleister, ebenso wie Handwerksbetriebe, nicht dieser Schließung. Die Schließungen betreffen also z.B. nicht Rechtsanwälte, Steuerberater.
Hier findet man die aktuelle Positivliste von Betrieben in Bayern, die geöffnet haben dürfen: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/2020_03_19_positivliste_av_betriebsuntersagungen_geschaefte.pdf
Freizeiteinrichtungen müssen seit dem 17.03.2020 geschlossen sein.
Zwar können die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden auf Antrag der Inhaber Ausnahmegenehmigungen von Schließungen erlassen. Dies aber nur für den Fall, wenn z.B. die Verkaufsstelle als unbedingt notwendiges Geschäft für die Versorgung der Bevölkerung anzusehen ist und keine Gründe des Infektionsschutzes dagegen sprechen. Dies dürfte allerdings schwierig werden.
Jeder sollte sich an diese Verfügung auch halten. Im Fall einer Zuwiderhandlung können Bußgelder und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gemäß des Infektionsschutzgesetzes verhängt werden.
Seit dem 20.03.2020: Vorläufige Ausgangsbeschränkungen in Bayern
Am 20.03.2020 hat die Bayerische Staatsregierung für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis zunächst dem 03.04.2020 Ausgangsbeschränkung verhängt. Den genauen Wortlaut lesen Sie hier -> https://www.bayern.de/service/informationen-zum-coronavirus/vorlaeufige-ausgangsbeschraenkung-anlaesslich-der-corona-pandemie/
Seit dem 21.03.2020 sind Gastronomiebetriebe jeder Art werden verboten. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. Untersagt ist der Besuch in Krankenhäusern, Altenheimen und Seniorenresidenzen.
Nur noch aus triftigen Gründen ist das Verlassen der eigenen Wohnung erlaubt. Hierzu gehört insbesondere die Ausübung betrieblicher Arbeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen (Ärzte), Einkaufen zur Deckung des täglichen Bedarfs mit Lebensmitteln, Getränken, Tierbedarf, zum Versand von Briefen und Paketen. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäusern etc.
Diese Entscheidung ist aus Gründen der Eindämmung der Vorsorge sicherlich richtig. Bedeutet aber weitere erhebliche Einschränkungen für Unternehmen und Betriebe.
2. Finanzielle Hilfemöglichkeiten
Bund und die jeweiligen Länder stellen den Unternehmen diverse Hilfeleistungen zur Verfügung. Das Schlagwort dafür lautet:
2.1. Schutzschild
Der Bundesminister der Finanzen sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Energie haben sich auf ein Maßnahmenbündel verständigt, das Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen will. Ein sogenanntes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Dessen Ziel soll es sein, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit diese einigermaßen durch die Krise kommen.
Den genauen Wortlaut finden Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14
Das Schutzschild umfasst:
– flexibleres Kurzarbeitergeld,
– bestehende Programme für Liquiditätshilfen der KFW Bank und der Länderbanken sollen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht werden und
– steuerliche Maßnahmen.
2.1.1. Kurzarbeitergeld
Wichtig ist, dass es sich hierbei nur um eine vorrübergehende und nicht vermeidbare Maßnahme handelt. Somit müssen als alle anderen Möglichkeiten wie Urlaubsgewährung für Resturlaub aus dem Jahr 2019, Urlaubsgewährung für das Jahr 2020 soweit dieser noch nicht genehmigt ist und auch Überstundenabbau etc. bereits durchgeführt worden sein. Zwar wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes verzichtet. Dies gilt wohl aber nicht für den Abbau von vorhandenen Überstunden. Mehr lesen Sie hier -> Kurzarbeitergeld, was Sie rechtlich wissen müssen.
2.1.2. Krediterleichterungen
Bei Liquiditätsproblemen sollen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe die erweiterte Möglichkeit des vereinfachten Zugangs zu günstigen Krediten erhalten.
KFW- Kredite
Für kleine und mittlere sowie für große Unternehmen gibt es ein neues KfW-Sonderprogramm mit erhöhter Risikotoleranz. Dieses soll von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die durch die Corona-Krise in größere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat ihre bestehenden Programme für Liquiditätshilfen u.a. ausgeweitet. Dazu gehören: KfW-Unternehmerkredit für Bestandsunternehmen, ERP-Gründerkredit-Universell für junge Unternehmen, KfW-Kredit für Wachstum für größere Unternehmen. Bürgschaftsprogramme sollen erleichtert werden. Es soll KfW-Sonderprogramme geben für die mind. 460 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden sollen. Auch Hermesbürgschaften durch den Bund sollen erfolgen.
KFW Unternehmerkredit: Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre auf dem Markt sind
Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen, übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Für größere Unternehmen (mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als 50 Millionen Umsatz oder mehr als 43 Millionen Bilanzsumme) bis zu 80%, für kleinere und mittlere Unternehmen (bis zu 250 Mitarbeiter, bis zu 50 Millionen Umsatz) bis zu 90% der Risikoübernahme. Damit wird die Chance gesteigert, einen Kredit zu erhalten.
Es kann bis zu 1 Million Euro beantragt werden, begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten oder bei kleineren Unternehmen den aktuellen Finanzbedarf für die nächsten 18 Monate/bei größeren Unternehmen der nächsten 12 Monate oder 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
ERP-Gründerkredit – Universell: Für Unternehmen, die mindestens 3 Jahre am Markt agieren
Diese Unternehmen können einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Hier gilt für größere Unternehmen Risikoübernahme bis zu 80%, mittlere und kleinere Unternehmen bis zu 90%. Das oben genannte zu den Bedingungen gilt entsprechend.
Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung- für Investitionen und Betriebsmittel
Die KfW trägt wenn zwei Banken den Kredit gewähren sollen bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate. Als Alternative können die Banken auch von der KfW refinanziert werden.
Diese Kredite müssen bei den Hausbanken beantragt werden. Der Antragsprozess soll vereinfacht und beschleunigt werden. Für die Gewährung von Haftungsfreistellungen wird die Risikobewertung der Hausbank übernommen. Da die KfW als auch die Landesfinanzanstalten die Haftungsfreistellung auf 80 % für bestehende Programme erhöht hat, sollten Sie als Unternehmen die Kredite auch zu den Sonder-Konditionen der Coronakrise.
Förderung durch die LfA Förderbank Bayern
Die LfA Förderbank Bayern bietet ebenfalls Hilfen an, die über die Hausbanken zu beantragen sind.
Universalkredit- Unternehmen mit Jahresumsatz bis 500 Millionen Euro
Für Investitionen, für Betriebsmittel/Waren und für die Umschuldung von Verbindlichkeiten bei kurzfristigen Verbindlichkeiten können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis 500 Millionen Euro finanziert werden. Erhältlich sind Darlehen von 25.000 Euro bis 10 Mio. Euro. Bei kleinen oder mittleren Unternehmen, bei denen Darlehen bis zu 2 Mio. Euro nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 60%ige Haftungsfreistellung möglich.
Akutkredit
Hierbei gibt es Finanzierungshilfen für gewerbliche Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Millionen Euro mit bis zu 2 Millionen Darlehenshöchstbetrag. Unter der Voraussetzungen, dass sich dies in Liquiditäts- und Rentabilitätsschwierigkeiten befinden, aber ein tragfähiges Gesamtkonsolidierungskonzept vorliegt. Gefördert werden Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit, Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten (Kontokorrentkredite, Lieferantenverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten), Investitionen zur Anpassung an geänderte Umfeldbedingungen.
Ausfallbürgschaften
Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften bis zu 5 Millionen Euro für Kredite an mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler für Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten.
Information hierzu können bei der LfA-Förderberatung, Tel.: 089 /2124 1000 erfragt werden oder per E-Mail an info@lfa.de.
Bei allen Krediten muss aber natürlich immer im Auge behalten werden. Sie müsse wieder zurückgezahlt werden. Hier wird interessant sein, welche Tilgungsbestimmungen und Rückzahlungsmodalitäten der Banken hierbei angeboten werden.
Bestehende Kredite
Sollten Sie bereits Kredite aufgenommen haben, geltend die bestehenden Tilgungs- und Zinsbedingungen weiter. Diese müssen Sie grundsätzlich bedienen. Sie sollten bei Liquiditätsproblemen jetzt unmittelbar ein Gespräch mit Ihrer Bank suchen. Vielleicht erreichen Sie eine teilweise Aussetzung der Tilgung oder Stundung. Hierzu sollten Sie allerdings in jedem Fall eine aktuelle Berechnung Ihrer Unternehmenszahlen der Vergangenheit, der geplanten Entwicklung ohne Corona und der jetzt voraussichtlichen Entwicklung mit Corona und der bestehenden Verbindlichkeiten in der Hand haben.
2.1.3. Steuererleichterungen
In Aussicht gestellt sind steuerliche Erleichterungen wie folgt:
2.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits ein Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ zum Download bereitgestellt. Hiermit können Sie einen Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages einreichen.
3. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Sie sollten auch darüber nachdenken, ob Sie sich Sozialversicherungsbeiträge entsprechend § 76 Abs. 2 Nr.1, 1 SGB IV stunden lassen. Dies ist möglich wenn sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und die dauerhaft Durchsetzung des Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
4. Aussetzung Insolvenzantragspflicht geplant
Dies scheint in Planung zu sein, wie man hier nachlesen kann: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
5. Maßnahmen der bayerischen Landesregierung vom 16.03.2020
Es wird ein zusätzlicher Bürgschaftsrahmen in Höhe von € 500 Millionen der LfA zur Verfügung gestellt und die Ausfallbürgschaften sollen erhöht werden.Im Rahmen von Bayernfonds kann der Freistaat mittels Beteiligung an Betrieben diese am Leben erhalten. Mehr lesen können Sie hier- > https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
Zudem wird in Bayern für notleidende Betriebe jetzt auch eine unbürokratische Nothilfe gewährt, die sogenannte Soforthilfe. Diese soll auch in anderen Bundesländern eingeführt werden.
Antrag auf Soforthilfe
Für gewerbliche Unternehmer und Angehörige der freien Berufe gewährt Bayern finanzielle Soforthilfen für diejenigen, die durch den Virus massive Liquiditätsengpässe haben. Alles wichtige lesen Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Diese Hilfe können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des -> § 2 des Gewerbesteuergesetzes beantragen. Ebenfalls Soloselbständige, Gastronomen und Unternehmen, die Minijobber anstellen sowie wirtschaftlich tätige Angehörige Freier Berufe mit bis zu 250 Arbeitnehmern.
Hierfür ist eine Antragsstellung nötig und es muss durch Sie eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe eidesstattlich versichert werden. Es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss, der nur für Liquiditätsprobleme nach dem 11.03.2020 gewährt wird und zwar in Höhe von
- 5.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen
- 7.500 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen
- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 250 Beschäftigten..
Hierfür habe ich bei der IHK den entsprechenden Antrag gefunden-> Antragsformulare.
Der Antrag muss bis zum 31.12. 2020 gestellt werden und zwar bei der zuständige Regierung. In Oberbayern also bei der Regierung von Oberbayern.
Weitere Hilfen sind geplant. Sobald diese konkretisiert sind, werde ich berichten.
6. Hilfe für Selbstständige und Freiberufler
6.1. Allgemeine Leistungen Schutzschild etc.
Wichtig für betroffene Freiberufler und Selbstständige ist zunächst mögliche Steuererleichterungen zu suchen. Hierzu zählt selbstverständlich die Überprüfung, ob eine Herabsetzung oder Auslassung der Einkommenssteuervorauszahlungen für Sie möglich ist oder eine Erstattung von Sondervorauszahlungen. Diese müssen Sie mit den entsprechenden Nachweisen Ihrer momentanen Einkünfte in Relation zu den vorherigen Einkünften beantragen.
Auch Selbstständige und Freiberufler können Kurzarbeitergeld für ihre Angestellten beantragen.
Zu Krediterleichterungen gilt das oben Gesagte. Ebenso wie für Gespräche bei bestehenden Krediten oder der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Nehmen Sie die Soforthilfe in Bayern wahr.
6.2. Entschädigung mach dem IfSG
Zudem werden auch Freiberufler und Selbstständige, die von einer behördlich angeordneten Quarantäne betroffen sind, für Ihre Arbeitsausfälle durch das Coronavirus entschädigt.
Dies wenn Sie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem behördlichen Tätigkeitsverbot unterliegen, d.h. Sie können Ihre Leistung nicht mehr vor Ort bei dem Kunden erbringen und auch nicht im Homeoffice, da Sie sich z.B. aufgrund behördlicher Anordnung bereits in häuslicher Quarantäne oder gar in einem Krankenhaus befinden. Dann wird Ihr Verdienstausfall durch eine Entschädigung nach § 56 IfSG ausgeglichen.
Für die ersten sechs Wochen erhalten Sie den Verdienstausfall. Dieser errechnet sich aus einem Zwölftel des Arbeitseinkommens der entschädigungspflichtigen Tätigkeit. Ab Beginn der siebenten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Auch eine Erstattung der Aufwendungen für soziale Sicherung bei privat Krankenversicherten (§ 56 und 58 IfSG) besteht.
Vergessen Sie also bitte keinesfalls Ihrem Antrag eine Finanzamt. Bescheinigung über die Höhe Ihrer nachgewiesenen letzten Einkünfte beizufügen.
Zudem können während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Dies betrifft etwaige Betriebskostenausgaben in angemessenem Umfang, wie z.B: nicht gedeckte Mietzinszahlungen.
Der Wortlaut des § 56 IfSG :
„(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei denin Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“
6.3. Soforthilfen für Kleinstselbständige und Soloselbstständige
Dieses Hilfsprogramm, wie es dann auch immer konkret aussehen wird, könnte bereits nächste Woche beschlossen werden. Nach dem Entwurf des Wirtschaftsministeriums sollen kleine Unternehmen – also auch Solo-Selbstständige – nicht rückzahlbare Liquiditätshilfen erhalten, wenn sie durch die Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Diese Mittel sollen die laufenden Betriebskosten – insbesondere Miet- und Pachtkosten – decken. Dem Entwurf zufolge soll es für Kleinunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe eine Einmalzahlung von 9.000 Euro für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten geben – bis zu 15.000 Euro, wenn die Firma bis zu zehn Beschäftigten hat.
Hierfür sollen vermeintlich fünfzig Milliarden Euro eingesetzt werden. Sowohl als direkte Zuschüsse als auch als Darlehen. Wenn rasch und ohne umfassende Prüfung Zuschüsse gezahlt werden, würden dies aber wahrscheinlich später entsprechend überprüft werden und dann u.U. in Darlehen umgewandelt werden. Zur Finanzierung will Bundesfinanzminister Olaf Scholz einen Fonds als Sondervermögen des Bundes bilden, der selbstständig Kredite aufnehmen kann. Wie dies alles konkret aussehen wird, bleibt abzuwarten.
6.4. Aufstockende Leistungen mit Hartz 4
Wer mit dem Rücken als Selbstständiger wirklich zur Wand steht, der sollte auch überlegen, ob er aufstockende Leistungen bei dem für ihn zuständigen Jobcenter beantragt. Anspruch hierauf haben alle Selbstständigen, die ihre Grundsicherung nicht mehr aus eigener Kraft schaffen.
Dies sollte man jetzt auch schnellstmöglich tun, denn Leistungen werden frühestens ab dem Tag, an sich dort gemeldet hat, bewilligt. Zudem muss man zahlreiche Formulare ausfüllen und Nachweise vorlegen. Gewinn- und Verlustrechnung der letzten 6 Monate, Kontoauszüge der letzten drei Monate, letzter Steuerbescheid, vorhandene Sparbücher oder Vermögen, Mietverträge, Versicherungspolicen etc. Zudem muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass man sich um eine Ende der Situation bemüht. Also wie man Kunden wirbt, ob man sich um eine Anstellung bemüht.
Aber was soll es, besser Hosen runterlassen und etwas bekommen, als die laufenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Aber was soll es, besser Hosen runterlassen und etwas bekommen, als die laufenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Bei positiver Verbescheidung erhält man zumindest erst mal für sechs Monate Leistungen.
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