Die 5. Kammer des LAG Köln hat  entschieden, dass Piloten im Gegensatz zu Pilotinnen verpflichtet werden können, im Flughafen eine Pilotenmütze zu tragen. Gemäß der geltenden „Betriebsvereinbarung Dienstkleidung“ bei der beklagten Fluggesellschaft Lufthansa ist für Pilotinnen geregelt, dass diese die Pilotenmütze tragen können, aber diese nicht Teil der Dienstkleidung ist. Piloten müssen im Gegensatz dazu die Mütze zwingend in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich tragen.

Der klagende Pilot war aufgrund des Nichtbeisichführens der Mütze von einem Flug nach N.Y. vom Flug abgesetzt worden. In Folge klagte er darauf, dass die Vorschriften der Betriebsvereinbarung Dienstkleidung unter Hinweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nichtig sei. Der Gleichbehandlungsgesetz würde verletzt. Er wolle als Mensch und nicht als Mann behandelt werden. Die Lufthansa führte dagegen u.a., die Pilotenmütze entspräche dem historisch gewachsenen Bild eines Flugkapitäns. Das LAG Köln hat nun entschieden, dass unterschiedliche Dienstkleidung für Männer und Frauen zulässig ist.

Die Pilotenmütze könne nicht eigenständig betrachtet werden, sondern nur als Teil der Dienstbekleidung, die für Männer und Frauen unterschiedlich sein könne. Dienstkleidung für Frauen seien ja auch unterschiedlich, so dürften Frauen einen Rock tragen, Männer aber nicht. Das sei auch keine Benachteiligung der Männer . Sonst wäre unterschiedlich Dienstkleidung für Männer und Frauen generell unzulässig.

Die Verpflichtung zum Tragen ist insoweit  keine Diskrimierung von Männern. Stellt sich die Frage: Warum dürfen Männer eigentlich keine Röcke tragen und wäre in Schottland das Urteil auch so ausgefallen? 😉

 
Rechtsanwältin Simone Weber, München
www.weber-rechtsanwaeltin.de