1. Hat sich ein Unternehmen im Rahmen einer  Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ gebunden, so dürfen die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebenden Boni selbst bei kritscher wirtschaftlicher Lage nicht ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat  reduziert werden.BAG, 12.10.2011, 10 AZR 649/10

2. Sagt eine Bank einem bei ihr beschäftigten Kundenberater einen Bonus in bestimmter Höhe vorläufig zu, so ist sie hieran nicht gebunden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Verluste erwirtschaftet wurden. Den Investmentbankern der Dresdner Bank stand nach deren Arbeitsvertrag neben dem festen Bruttomonatsgehalt eine variable Vergütung zu, die im Ermessen der Arbeitgeberin stand.

Die Bank beschloss einen Bonuspool von 400 Mio. und teilte dem Arbeitsnehmer schriftlich mitgeteilt, dass sein Bonus vorläufig auf 172.500 Euro brutto festgesetzt wird.  Nach einer Bankenverschmelzung und dem Übergang des Arbeitsverhältnisses wurde der Bonus des Arbeitnehmers aufgrund  des negativen operativen Ergebnisses um  90 Prozent gekürzt. BAG,12.10.2011, 10 AZR 756/10