Das OLG Köln hat entschieden, dass gegen die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Winkeladvokat bzw. seines Büros als Winkeladvokatur ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 iVm. § 823 Abs. 1, 2 BGB iVm. § 185 StGB zusteht. Unter einem Winkeladvokat sei jemand zu verstehen, der eine Sache entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt sei.

Dies bedeute, dass damit ein Rechtsanwalt gemeint sei, der eine mangelnde fachliche Eignung aufweise und dessen Zuverlässigkeit zweifelhaft sei. In der Titulierung als Winkeladvokat liege somit eine Ehrverletzung. Erschwerend zu dieser Persönlichkeitsverletzung komme hinzu, dass es sich bei einem Rechtsanwalt um ein Organ der Rechtspflege handele, dem die Öffentlichkeit in der Regel ein erhöhtes Maß an Seriösität beimesse. Es handele sich bei dem in Rede stehenden Angriff somit um einen solchen, der den Kernbereich des Ansehens eines Rechtsanwalts betreffen. OLG Köln, 18.07.2012 – 16 U 184/11

Nachtrag 12.8.2013: Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als Winkeladvokatur doch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann und hat insoweit die dahingehenden  Unterlassungsurteile der Kölner Gerichte aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nachzulesen hier:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-051.html

https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20130702_1bvr175112.html.